Körperschaftssteuergesetz

Körperschaftssteuergesetz
Basisdaten
Titel: Körperschaftsteuergesetz
Kurztitel: Körperschaftsteuergesetz
Abkürzung: KStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
FNA: 611-4-4
Ursprüngliche Fassung vom: 30. März 1920
(RGBl. I S. 393)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 774, 775)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. April 2009
(Art. 4 G vom 20. April 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt in Deutschland die Besteuerung des Einkommens juristischer Personen mittels der Körperschaftsteuer.

Gültig ist es derzeit in der Fassung vom 15. Oktober 2002.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau

Das Körperschaftsteuergesetz ist in sechs Teile gegliedert.

  • Erster Teil: Steuerpflicht
    • § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
    • § 2 Beschränkte Steuerpflicht
    • § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
    • § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    • § 5 Befreiungen
    • § 6 Einschränkungen der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
  • Zweiter Teil: Einkommen
  • Dritter Teil: Tarif
  • Vierter Teil: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
  • Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
  • Sechster Teil: Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

Erster Teil: Steuerpflicht

Die §§ 1-6 regeln die Steuerpflicht für die Körperschaftsteuer, d.h. welche Personen mit welchen Einkünften unter welchen Umständen grundsätzlich der Besteuerung unterliegen bzw. explizit von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Unbeschränkt der Körperschaftsteuer unterliegen im Wesentlichen Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sofern sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Zweiter Teil: Einkommen

In den §§ 7-22 wird die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen) normiert. Das Körperschaftsteuergesetz greift dabei zunächst auf die Einkommensermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes zurück. Darüber hinaus enthält das Gesetz ergänzende Normen zum Mantelkauf, zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a), zu Beteiligungen an anderen Körperschaften (§ 8b), zur Ermittlung des Einkommens in Fällen der Organschaft sowie zu Besonderheiten von Versicherungsunternehmen.

Dritter Teil: Tarif

Der Tarif einer Steuer bestimmt, wie sich die Steuer aus der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage errechnet. In den sog. Tarifvorschriften sind in der Regel der Steuersatz und zu gewährende Freibeträge geregelt.

Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15 % (2008) des zu versteuernden Einkommens. Freibeträge werden in der Körperschaftsteuer nur unter den besonderen Fällen der §§ 24 und 25 gewährt. Dies betrifft vor allem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

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