Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen.

Inhaltsverzeichnis

Nationale Körperschaftsteuern

Problem der Doppelbesteuerung

Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung oder Doppelbesteuerung führen. Eine steuerliche Doppelbelastung entsteht zum Beispiel bei inländischen Steuersachverhalten, wenn sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kapitalgesellschaft z. B. mit Sitz in Frankreich, Anteilseigner mit Wohnsitz in Deutschland) kommt der Terminus der Doppelbesteuerung zum Tragen.

  • Das klassische System führt dabei bewusst zur wiederholten Besteuerung des gleichen steuerlichen Sachverhalts. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der Einkommensteuer. Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: Systeme ohne Tarifermäßigung) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
  • International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
  • Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbelastung zu vermeiden, besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen (siehe unten: Anrechnungssysteme; so auch in Deutschland ab 1977: siehe auch Anrechnungsverfahren). Innerhalb Europas hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem Europarecht vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel Frankreich in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen.

Körperschaftsteuer weltweit

Hinweis: Wenn Steuersätze miteinander verglichen werden, ist darauf zu achten, dass weitere zu zahlende Steuern wie in Deutschland die Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag in dieser Liste nicht enthalten sind. Zudem neigen Länder mit einem geringeren Steuersatz zu einer breiteren Besteuerungsbasis. [1]

Systeme mit Tarifermäßigung

In diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung, entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschüttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz. Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus) haben diese Systeme meist eine vollständige Steuerbefreiung.

  • In Belgien beträgt der KSt-Satz 34 %, die Ausschüttung wird beim Anteilseigner entweder mit 25 % besteuert oder er lässt sich veranlagen.
  • In Dänemark beträgt der KSt-Satz 25 %, Dividenden werden mit 25 % besteuert (ab 45.500 DKK mit dem persönlichen Steuersatz des Anteilseigners).
  • In Deutschland beträgt der KSt-Satz 15 %. Zusätzlich werden 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben.
  • In Finnland beträgt der KSt-Satz 26 %,
  • In Litauen beträgt der KSt-Satz 15 %, die Ausschüttung wird mit 15 % besteuert.
  • In Luxemburg beträgt der KSt-Satz 22,9 %, die Ausschüttung ist zur Hälfte steuerfrei.
  • In den Niederlanden beträgt der KSt-Satz 25 %, die Ausschüttung wird pauschal mit 25 % des Ausschüttungsbetrages besteuert (Einkommen box2).
  • In Österreich beträgt der KSt-Satz seit 2005 25 % (davor: 34 %); die Ausschüttung wird mit 25 % KESt besteuert. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Ausschüttung in die Einkommensteuerveranlagung aufgenommen und zum halben sich daraus ergebenden Durchschnittsteuersatz unter Anrechnung der KESt versteuert werden.
  • In Polen beträgt der KSt-Satz 19 %, die Ausschüttung wird mit 19 % besteuert.
  • In Portugal beträgt der KSt-Satz 25 % (zzgl. 10 % Gemeindezuschlag), die Ausschüttung wird zur Hälfte steuerbefreit.
  • In Schweden beträgt der KSt-Satz 26,3 %, die Ausschüttung wird mit 30 % besteuert.
  • In der Slowakei beträgt der KSt-Satz 19 %,die Ausschüttung ist steuerfrei.
  • In Slowenien beträgt der KSt-Satz 25 %, 40 % der Bruttodividende ist steuerfrei.
  • In Tschechien beträgt der KSt-Satz 19 % (seit 2010), Dividenden und Ausschüttungen werden mit 15 % besteuert.
  • In der Türkei beträgt der KSt-Satz 20 % die Ausschüttung wird mit 10 % besteuert.
  • In Ungarn beträgt der KSt-Satz 16 %.
  • In den USA beträgt der KSt-Satz 35 % (New York), die Ausschüttung wird mit 15 % besteuert.
  • In Zypern beträgt der KSt-Satz 10 %.

Systeme ohne Tarifermäßigung

Die Ausschüttung wird beim Anteilseigner voll besteuert. Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.

  • In Irland beträgt der KSt-Satz 12,5 %.
  • In der Schweiz gibt es eine Bundeskörperschaftsteuer mit einem Satz von 8,5 %. Daneben gibt es kantonale und Gemeindekörperschaftsteuern mit sehr unterschiedlichen Steuersätzen. Die Spanne der Gesamtbelastung reicht dabei von 16,4 % bis 29,2 %, im Durchschnitt beträgt sie etwa 20 %. Die Steuerlast stellt nämlich abzugsfähigen Aufwand dar und reduziert somit den zu versteuernden Gewinn.

Vollanrechnungssysteme

Eine Doppelbelastung (inländisch) oder eine Doppelbesteuerung (grenzüberschreitend) wird vermieden. Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen.
Deutschland hatte mit dem von 1977 bis 2000 geltenden Anrechnungsverfahren lange Zeit ein solches System. Die Steuergutschrift ist dabei i. d. R. auch als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen.

  • In Finnland beträgt der KSt-Satz 26 %, in Norwegen 28 %. Da beide Länder die Ausschüttung mit demselben Satz (29 % bzw. 28 %) besteuern, die KSt aber anrechnen, kommt es de facto zu keiner Besteuerung beim Anteilseigner. Mit Urteil vom 7. September 2004 (Rs. Manninen) hat der EuGH entschieden, dass das finnische Anrechungssystem europarechtswidrig ist, da eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht erfolgt, was einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag bedeute.
  • In Italien beträgt der KSt-Satz 27,5 % (zzgl 3,9 % lokale Steuer), in Malta 35 %; in beiden Ländern wird voll angerechnet.

Teilanrechnungssysteme

Nur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.

In Frankreich beträgt der KSt-Satz 33,3 %, in Japan 30 % in Kanada (Provinz Ontario) 22,12 %, in Spanien 25 % und im Vereinigten Königreich 30 %.

Steuerbefreiungssysteme/Dividendenfreistellungsverfahren

Auf eine Besteuerung beim Anteilseigner wird verzichtet, so dass die Gefahr der Doppelbelastung (inländisch) nicht besteht.

Estland erhebt bei einbehaltenen Gewinnen (Thesaurierung) keine Steuer (Satz: 0 %), erst bei Ausschüttung muss die Kapitalgesellschaft 23 % Steuer zahlen. Griechenland hat einen Steuersatz von 35 %, Lettland von 15 %.

Einzelnachweise

  1. BMF (D): Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2009, Seite 14, Übersicht 3
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