Anlieger

Anlieger
Zusatzzeichen 1020–1030 – Anlieger frei

Das Wort Anlieger wird meist im deutschen juristischen Bereich (Straßen- und Wegerecht, Wasserrecht) verwendet, um Personen – bezogen auf einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet – mit über den Gemeingebrauch hinausgehende Rechte oder Pflichten auszustatten.

(Berechtigter) Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Der Begriff hat nichts mit einem „Anliegen“ zu tun, sondern stammt aus der Ortsbezeichnung. Das Zusatzzeichen „Anwohner frei“ steht rechtlich dem „Anlieger frei“ gleich.[1]

Üblicherweise wird der Begriff bei für Durchgangsverkehr gesperrten Straßen gebraucht, die nur von eben jenen Anliegern befahren werden dürfen (z. B. Zeichen 250 mit Zusatzzeichen 1020–1030 Anlieger frei).

Das Bayerische Oberste Landesgericht führt dazu aus:

Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.[2]

Innerhalb eines Anliegerbereichs ist es gleich, wohin man will und wo man parkt:

Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 Buchst. a StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BayObLG, DAR 81, 18; OLG Düsseldorf NZV 92, 85
  2. BayObLG VRS 33, 457
  3. OLG Frankfurt 2 Ss-OWi 164/09

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Anlieger — Anlieger, Anrainer, Angrenzer, Adjazenten (borderings, adjacents; riverains; confinanti, vicinanti) einer Eisenbahn sind die Besitzer von Grundstücken, die einer Eisenbahn benachbart sind. Aus der Nähe einer Eisenbahn können sich für die… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Anlieger — An|lie|ger [ anli:gɐ], der; s, , An|lie|ge|rin [ anli:gərɪn], die; , nen (bes. Fachspr.): Person, die in unmittelbarer Nähe von etwas wohnt: die Straße darf nur von den Anliegern benutzt werden; als Anliegerin darf ich in dieser Straße parken.… …   Universal-Lexikon

  • Anlieger — Ạn·lie·ger der; s, ; 1 jemand, der an einer Straße wohnt und dort bestimmte Rechte und Pflichten hat: In dieser Straße dürfen nur Anlieger parken 2 Anlieger frei drückt aus, dass nur diejenigen die Straße befahren dürfen, die dort wohnen oder… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Anlieger — der Anlieger, (Aufbaustufe) jmd., der in unmittelbarer Nähe von etw. wohnt Synonyme: Anwohner, Anrainer Beispiel: Dort steht ein Schild: Parken nur für Anlieger …   Extremes Deutsch

  • Anlieger — ↑ Anliegerin Anwohner, Anwohnerin, Grundstücksnachbar, Grundstücksnachbarin, Nachbar, Nachbarin; (schweiz.): Anstößer, Anstößerin; (bes. südd., österr.): Anrainer, Anrainerin; (landsch.): Angrenzer, Angrenzerin. * * *… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Anlieger — anliegen, Anliegen, Anlieger ↑ liegen …   Das Herkunftswörterbuch

  • Anlieger — Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines ⇡ Grundstücks bzw. eines Gebäudes, das an eine öffentliche Straße oder an einen Wasserlauf grenzt …   Lexikon der Economics

  • Anlieger — Ạn|lie|ger (Anwohner) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Anliegerin — ↑ Anlieger Anwohner, Anwohnerin, Grundstücksnachbar, Grundstücksnachbarin, Nachbar, Nachbarin; (schweiz.): Anstößer, Anstößerin; (bes. südd., österr.): Anrainer, Anrainerin; (landsch.): Angrenzer, Angrenzerin …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Flußrecht — Flußrecht, die Rechtsgrundsätze, welche sich auf das Eigenthum u. die Benutzung der fließenden Gewässer beziehen. Die zweckmäßige gesetzliche Regelung der betreffenden Verhältnisse bildet eine der schwierigsten Aufgaben der Gesetzgebung, theils… …   Pierer's Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”