- Lagerhalterin
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Der Lagerhalter ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt (vgl. § 467 Handelsgesetzbuch). Der Lagerhalter übernimmt die gewerbsmäßige Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern.
Der Lagervertrag ist ein Konsensualvertrag, d. h. es ist unerheblich, ob das Gut tatsächlich eingelagert wird. Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Er muss die Lagervergütung dann aber bis zum Vertragsende bezahlen.
Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes gelten für den Lagerhalter die Vorschriften der Handelsgeschäfte, allerdings mit gewissen Ausnahmen.
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