- Lagerhalter
-
Der Lagerhalter ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt (vgl. § 467 Handelsgesetzbuch). Der Lagerhalter übernimmt die gewerbsmäßige Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern.
Der Lagerhalter
- erhält für die Einlagerung die vereinbarte Vergütung (§§ 467 Abs.2, 474 HGB),
- hat die Übernahme der einzulagernden Güter zu quittieren ,
- hat die Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) zu verwahren (§ 475 Abs.1 Satz 1 HGB),
- hat eine gesetzliches Pfandrecht an dem eingelagerten Gut (§ 475 b HGB),
- haftet für Verlust oder Beschädigung die eingelagerten Güter während des Obhutszeitraums (und darüber hinaus teilweise auch für direkt daraus resultierende weitere Vermögensschäden)(§ 475 HGB).
Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes gelten für den Lagerhalter die Vorschriften der Handelsgeschäfte, allerdings mit gewissen Ausnahmen.
siehe auch
Literatur
- Baumbach/ Hopt, HGB. Kommentar, 34. Aufl. 2010, Verlag C.H Beck, ISBN 978-3-406-59034-4
Weblinks
- Text des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) auf der Internet-Seite "Gesetze im Internet" des BMJ und Juris
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.