Landesforst

Landesforst

Als Staatsforst oder Staatswald werden Wälder im staatlichen Eigentum bezeichnet.

In Deutschland wird der Begriff Staatswald zumeist gleichbedeutend mit Landesforst verstanden, dem Wald im Eigentum eines Bundeslandes. Nach der zweiten Bundeswaldinventur umfasst dieser 29,6 Prozent der Waldfläche in Deutschland.

Der Wald im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland wird, obgleich auch Staatsforst, zumeist als Bundesforst bezeichnet. Die Wälder im Eigentum des Bundes werden vom Geschäftsbereich Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben betreut. Der Bundeswald umfasst 3,7 Prozent der Waldfläche, er befindet sich vor allem auf militärisch genutzten Flächen und entlang von Bundeswasserstraßen und Autobahnen. Bundeswald unterliegt deswegen meist einer besonderen Zweckbestimmung, an der sich die forstliche Betreuung auszurichten hat. So erfüllt beispielsweise Wald auf militärischen Liegenschaften einerseits wichtige Schutzfunktionen, um das zivile Umfeld vor den Belastungen des Übungsbetriebes zu schützen (Lärm-, Staubschutz). Andererseits hat er große Bedeutung für die übende Truppe im Rahmen des Ausbildungsszenarios („Bühnenbildfunktion“).

Der österreichische Staatswald, der 10 % der Staatsfläche ausmacht, wird von der österreichischen Bundesforste AG bewirtschaftet.

Gemeindeforst ist kein Staatsforst, sondern eine mögliche Form des Körperschaftswaldes.

Die Wälder im Eigentum der deutschen Bundesländer entstammen großteils landesherrlichen Besitztümern, die im Zuge der Aufklärung aus dem Besitz der früheren Herrscherfamilien in Staatseigentum übergingen. Nennenswerte Erweiterungen erfuhren die Landeswälder durch die Enteignung von Klöstern und Kirchen Anfang des 19. Jahrhunderts (Säkularisation). In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Wälder der deutschen Bundesländer überwiegend durch Landesverwaltungen bewirtschaftet, die neben Verwaltung, Pflege und Nutzung der Landeswaldungen auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hatten und für die Beratung und Förderung im Privat- und Körperschaftswald zuständig waren (nur Bundesländer mit Einheitsforstverwaltungen). In Bundesländern ohne Einheitsforstverwaltungen erfolgte die Beratung, Betreuung und Förderung seit je ohne Beteiligung der sich heute in Auflösung befindlichen Staatsforstverwaltungen.

Erst in den vergangenen Jahren wurden vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage in Bund und Ländern Anstrengungen zur Reorganisation der oft defizitären Landesforstverwaltungen unternommen. Heute werden die Staats- und Landesforste der deutschen Bundesländer teils weiterhin durch unterschiedlich organisierte staatliche Verwaltungen (Bsp. Baden-Württemberg, Thüringen, Rheinland-Pfalz) bewirtschaftet, teils aber auch durch Unternehmen oder Betriebe im Eigentum des jeweiligen Landes (Bsp. Niedersachsen, Bayern, Hessen).

Neben der ökonomischen Funktion spielen heute bei der Staatswaldbewirtschaftung ökologische und soziale Aspekte der Forstwirtschaft eine hervorgehobene Rolle, die von jeher auch von anderen Eigentumsformen berücksichtigt wurden. Die besondere Bedeutung dieser so genannten Wohlfahrtswirkungen der Waldwirtschaft findet ihren Niederschlag in den Waldgesetzen der Länder, die die besondere Berücksichtigung des allgemeinen Wohls als Vorgabe für die Staatswaldbewirtschaftung festschreiben.

Diese Gemeinwohlorientierung schlägt sich im finanziellen Betriebsergebnis nieder. Vorsichtig geschätzt lag das Defizit staatlicher Forstverwaltungen vor den letzten Reformen bei 75 € pro Jahr und Hektar.

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