Landfriedensbruch

Landfriedensbruch

Der Landfriedensbruch ist eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung, die in der Regel durch aktive Beteiligung an gewalttätigen Ausschreitungen begangen wird.

Allgemein

Landfriedensbruch bedingt die Teilnahme an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Gegenstände, oder die Androhung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen, aus einer Gruppe von Menschen ausgehend, in gemeinsamer Aktion, die in der Weise die öffentliche Sicherheit gefährden; oder auch nur die Aufforderung oder das Agitieren zu dem Zweck, solche Verhaltensweisen bei anderen Menschen hervorzurufen oder zu fördern.

Kodifizierung

In der Deutschland definiert ihn § 125 Strafgesetzbuch (dStGB) und regelt in § 125a den besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs. In Österreich gemäß § 274 öStGB, in der Schweiz gemäß Artikel Art. 260Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche sStGB.

Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Haft. In besonders schweren Fällen, z.B. beim Mitführen von Schusswaffen oder bei Todesgefahr, bis zu zehn Jahre Haft. Im Schweizer Strafgesetzbuch wird das Vergehen mit Buße oder Gefängnis sanktioniert, was einer Höchststrafe von drei Jahren entspricht.

Geschichtliche Herleitung

Ursprünglich war der Landfriedensbruch der Bruch des Landfriedens im Mittelalter ab dem 11. Jahrhundert, also des zeitlich und räumlich beschränkten Verbots, eine Fehde durchzuführen. Der König sprach den Landfrieden aus, der von den Mitgliedern des Reichsadels beschworen werden musste. Ab der Zeit der Staufer konnten ihn auch die Landesherren ausrufen.

Im Spätmittelalter erhielt der Landfrieden eine immer weitergehende Erweiterung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die den Charakter des Landfriedens und seiner Erweiterungen hin zu Strafrechten änderten (siehe: Ewiger Landfrieden, Gottesfrieden).

Landfriedensbruch war (und ist) in gewissem Sinne die Missachtung des Anspruchs auf ein Gewaltmonopol des Staates, der Regierung, des Landesherren, des Königs.

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