- Öffentliche Sicherheit
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Die öffentliche Sicherheit umfasst nach allgemein anerkannter Definition die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
Die öffentliche Sicherheit steht neben der öffentlichen Ordnung. Beide Rechtsbegriffe wurden vom Preußischen Oberverwaltungsgericht aus Paragraph 10 II 17 ALR abgeleitet. Wegweisend hierfür war das Kreuzbergerkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1882. Der Paragraph wurde 1931, gegen Ende der Weimarer Republik, durch die polizeirechtliche Generalklausel in § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes ersetzt.
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird heute in den Polizeigesetzen der Bundesländer in Deutschland neben der öffentlichen Sicherheit regelmäßig verwendet.
Der Begriff Public Security wird oft im Zusammenhang der Harmonisierung von Informationstechnologie, Netzwerken und Infrastrukturen der beteiligten Institutionen und Organisationen verwendet. Dieser Begriff ist klar abgegrenzt zur Homeland Security in den USA, welche auch militärische Komponenten birgt.
Siehe auch
Weblinks
- Günter Erbel: Die öffentliche Sicherheit im Schatten des Terrorismus., APuZ, 2002
- Überflüssige Gesetze: Wie Politiker Sicherheit vorgaukeln, Dossier von Panorama, Oktober 2010
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- Staatsphilosophie
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