- Landgerichtsrat
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Als Landgerichtsrat wurden früher Richter bezeichnet, die ihr Richteramt an einem Landgericht versahen und als Richter auf Zeit ernannt waren.
Die Bezeichnung des Richters als Gerichtsrat war 1974 vor dem Bundesverfassungsgericht behandelt worden[1]. Mit dem § 19a DRiG wurden als Amtsbezeichnungen Richter am ..., Vorsitzender Richter am ... und Präsident des ... (erg. das jeweilige Gericht) eingeführt. Anstelle der Bezeichnung Landgerichtsrat trat somit die Amtsbezeichnung Richter am Landgericht (abgekürzt: RiLG). Die Regelung war wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erachtet worden. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch Art. 98 GG als Statusrecht der Richter (und damit Bundesmaterie) für einschlägig an. Damit war die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vorschrift des § 19a DRiG unbegründet.
In Österreich bestand an den Landesgerichten die Amtsbezeichnung des Landesgerichtsrates.
Einzelnachweise
- ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Juni 1974 – 2 BvR 429, 641, 700, 813/72 und 9, 24, 25, 47, 215, 370, 388, 390, 682, 693/73 –, BVerfGE 38, 1.
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