Landtagsfraktion

Landtagsfraktion

Als Fraktion (im Österreichischen Nationalrat und den österr. Landtagen: Klub) bezeichnet man einen freiwilligen Zusammenschluss von Abgeordneten in einem Parlament oder anderen politischen Gremien (zum Beispiel einem Gemeinderat) zur Durchsetzung ihrer politischen Interessen und Ziele.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Eine Fraktion bilden in der Regel die Mandatsträger, die im Parlament einen Sitz haben und derselben Partei angehören. Fraktionen gibt es in fast allen parlamentarischen (Bundestag, Landesparlamente) und sonstigen Vertretungen (z. B. Landschaftsverbände, Kreistage, Stadträten oder -vertretungen). Sie haben einen besonderen Status, der mit zusätzlichen parlamentarischen Rechten und meist auch finanziellen Zuwendungen verbunden ist. Damit eine Gruppierung diesen Fraktionsstatus erhält, ist meist eine Mindestzahl von Abgeordneten beziehungsweise Mitgliedern oder die Erfüllung eines anderen Quorums vorgeschrieben.

Auch Abgeordnete verschiedener Parteien können sich zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Ebenso ist die Aufnahme einzelner unabhängiger Abgeordneter oder aus ihrer ursprünglichen Fraktion ausgetretener Mandatsträger möglich.

Geleitet wird eine Fraktion in der Regel von einem Vorsitzenden. Die GRÜNEN haben jedoch in der Regel eine Doppelspitze.

Als Grundlage für eine effiziente Arbeit von Fraktionen wird die Fraktionsdisziplin angesehen, die jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem in Art. 38 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verankerten Prinzip des freien Mandats steht.

Ein Parteiausschluss oder Parteiaustritt eines Abgeordneten hat nicht automatisch einen Ausschluss aus der Fraktion zur Folge. Ein Austritt aus der Fraktion ist jedoch typischerweise ein "parteischädigendes Verhalten" im Sinne der Satzung der jeweiligen Partei und damit ein Grund für einen Parteiausschluss.

Bei fraktionsschädigendem Verhalten kann jedoch ein Mitglied ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar. Der ausgeschlossene Abgeordnete verliert nicht sein Mandat, sondern bleibt als fraktionsloser Abgeordneter im Parlament.

Die genauen Regelungen für die Rechte und Pflichten der Fraktionen, den Beitritt und Austritt und die interne Organisation der Fraktionen ist gesetzlich (z.B. in Hessen das Hessische Fraktionsgesetz [1]) und in der Geschäftsordnung des jeweiligen Parlamentes (z.B. in Hessen §§ 40 ff der Geschäftsordnung des Landtags[2]) geregelt. Die Fraktionen selbst geben sich typischerweise Satzungen in denen die innere Organisation und Arbeitsweise geregelt ist.

Im Deutschen Bundestag existiert zusätzlich zum Fraktionsstatus auch der Status als Gruppe für Abgeordnetenzusammenschlüsse unterhalb der Fraktionsstärke, welche jedoch nach § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Anerkennung des Bundestags bedarf.[3]

Siehe auch:

Österreich

Sowohl im österreichischen Nationalrat als auch bei den Landtagen der einzelnen Bundesländer heißen die Fraktionen „Klub“ und werden von Klubobleuten geführt.[4]

Hingegen werden die Fraktionen des Bundesrates als solche bezeichnet. Sie werden von Fraktionsvorsitzenden geführt.[5]

Schweiz

In der schweizerischen Bundesversammlung bilden mindestens fünf Abgeordnete eine Fraktion. Die wichtigste Aufgabe besteht darin, Mitglieder in die Kommissionen zu entsenden. Für den Parlamentsbetrieb sind die Fraktionen und nicht etwa die politischen Parteien maßgebend, die nirgends im Parlamentsgesetz erwähnt sind.

Fraktionszwang ist in der Schweiz untersagt[6] und kann auch de facto nur wenig effizient ausgeübt werden. Die Mitglieder der Fraktionen – vor allem derjenigen, die in der Mitte des politischen Spektrums stehen – machen von dieser Freiheit regen Gebrauch. Dies wird durch zwei Faktoren begünstigt:

  • Es gibt keine scharfe Trennung zwischen Regierung und Opposition, da alle Parteien von Fall zu Fall, je nach anstehender Sachentscheidung, sich für oder gegen den Standpunkt der Regierung entscheiden.
  • Das Wahlsystem mit Wahllisten, auf denen die Wähler nach Gutdünken Kandidaten streichen oder sie doppelt aufführen (Kumulieren) bzw. auch Kandidaten von anderen Parteien durch Panaschieren auszeichnen können, führt dazu, dass die schließlich gewählten Abgeordneten über einen starken Rückhalt bei den Wählern verfügen und deshalb weniger von der Gnade ihrer Partei abhängen.

Gemäß Art. 61 Abs. 1 bis 4 des Schweizer Parlamentsgesetzes müssen, um eine Fraktion zu bilden, mindestens fünf Parlamentarier („Ratsmitglieder“) desselben Rates Mitglied dieser Fraktion sein. Die Bundesräte einer Partei gehören zwar üblicherweise dem Fraktionsvorstand an und nehmen an den Fraktionssitzungen mit beratender Stimme teil, dürfen aber – im Gegensatz zu Fraktionsmitgliedern – weder Anträge stellen noch abstimmen. Ein Bundesrat ist somit nie Mitglied einer Fraktion

Europäisches Parlament

Die Festlegung von Fraktionen wie auch der Sitzordnung im Plenarsaal des Europäischen Parlaments erfolgt länderübergreifend nach Maßgabe der politischen Zugehörigkeit der Abgeordneten. Voraussetzung zur Bildung einer Fraktion ist die Teilnahme von zumindest 19 Abgeordneten, die aus wenigstens einem Fünftel der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entsandt sein müssen. Abgeordnete dürfen jeweils nur einer Fraktion angehören. Zwar werden Standpunkte innerhalb der Fraktionen besprochen und von den Fraktionsvorsitzenden nach außen vertreten, im Europäischen Parlament gibt es aber keinen Fraktionszwang – kein Abgeordneter kann zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet werden.[7]

Derzeit (Nov. 2007) bestehen sieben Fraktionen im Europäischen Parlament:[8]

Einzelnachweise

  1. Hessisches Fraktionsgesetz
  2. Geschäftsordnung des Landtags
  3. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
  4. Geschäftsordnungsgesetz 1975
  5. Geschäftsordnung des Bundesrates
  6. Bundesverfassung Art. 161
  7. Europäisches Parlament: Organisation: Fraktionen
  8. Fraktionen im Europäischen Parlament

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