Lebensarbeitszeitkonto

Lebensarbeitszeitkonto

Bei Zeitwertkonten handelt es sich um Arbeitszeitkonten, in die der Mitarbeiter Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit einbringen kann, um damit eine bezahlte Freistellung zu finanzieren. Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ("Flexigesetz") wurden die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, wodurch Zeitwertkonten an Attraktivität und Verbreitung gewonnen haben. Laut einer Studie der Gothaer Lebensversicherungen werden in 21,1% der Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Zeitwertkonten verwendet.[1] Umfassend reformiert wurden die Zeitwertkonten durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ("Flexi II"), das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist.

Lückenhaft In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Die Änderungen durch Flexi II sind in diesem Artikel noch nicht eingearbeitet. Daher wird der rechtliche Stand bis zum 31. Dezember 2008 beschrieben. Teilweise weichen die neuen Regelungen erheblich ab (Übertragbarkeit in die betriebliche Altersvorsorge, Übertragungsmöglichkeit der Guthaben, Restriktionen bei der Kapitanlage, Insolvenzsicherung, begünstigter Personenkreis etc.), so dass eine Überarbeitung erforderlich ist.

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Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung der Begriffe

Neben dem Begriff der Zeitwertkonten tauchen in der Fachwelt eine Reihe weiterer Begriffe auf:

  • Arbeitszeitkonten umfassen neben den längerfristigen Zeitwertkonten auch die kürzerfristigen Gleitzeitkonten, mit denen Arbeitsschwankungen innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden sollen.
  • Flexikonten sind Zeitwertkonten, die sich zwar über mehrere Jahre erstrecken, die aber noch nicht das Ziel von längerfristigen Freistellungen haben. Oft kann der Arbeitgeber bestimmen, wie die Konten abgebaut werden. Bei entsprechender Ausgestaltung entfallen die strengen sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungspflichten.
  • Langzeitkonten sind die Hauptgruppe der Zeitwertkonten. Zielrichtung ist eine längerfristige bezahlte Freistellung von der Arbeit, oftmals unmittelbar vor der Pensionierung. Manchmal werden aber auch die Flexikonten unter Langzeitkonten gefasst, so dass die Begriffe Langzeitkonto und Zeitwertkonto synonym verwandt werden.
  • Lebensarbeitszeitkonten sind spezielle Langzeitkonten, für die in der Regel als Hauptmotiv die Freistellung vor der Pensionierung angesehen wird.

Eine scharfe Trennung dieser Begriffe ist nicht möglich. Oftmals werden die Begriffe in unterschiedlichen Bedeutungen verwandt. Teilweise spielen hier auch Produktbezeichnungen eine Rolle. So verwenden manche Dienstleistungsunternehmen vornehmlich den Begriff Langzeitkonto. Der Begriff des Lebensarbeitszeitkontos ist besonders schillernd: Nur selten wird die Freistellung vor der Pensionierung die einzige Möglichkeit der Freistellung sein, zudem können auch die Lebensarbeitszeitkonten häufig noch nicht auf einen Folgearbeitgeber übertragen werden.

In der Fachwelt setzt sich zurzeit der Begriff des Zeitwertkontos als einheitlich verwendeter Oberbegriff durch.

Altersteilzeit fasst man üblicherweise nicht unter die Zeitwertkonten, obwohl im Falle des Blockmodells auch dort zum Zwecke der Freistellung von der Arbeit vorgearbeitet wird. Vorruhestand fällt ebenfalls nicht unter den Oberbegriff der Zeitwertkonten, da hier zum einen nicht vorgearbeitet wird und zum anderen das Arbeitsverhältnis vor Beginn des Vorruhestandes beendet wird.

Deutlich abzugrenzen sind Zeitwertkonten von der betrieblichen Altersversorgung: Während Zeitwertkonten (auch im Fall der Freistellung vor der Pensionierung) der Freistellung von der Arbeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen, stellt betriebliche Altersversorgung ausschließlich auf die Zeit nach Eintritt eines Versorgungsfalles und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.

Arbeitsrecht

Grundlagen

Die Vereinbarung über Zeitwertkonten wird in der Regel als Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Einzelvertragliche Lösungen sind möglich, aber zumeist auf spezielle Mitarbeiter beschränkt (siehe auch Zeitausgleich). Der Arbeitnehmer kann Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt in das Zeitwertkonto einbringen. Direkte Zuwendungen des Arbeitgebers auf das Zeitwertkonto des Arbeitnehmers sind nicht möglich. Die Einbringung kann auch gemischt erfolgen. Das Konto selber kann in Zeit oder in Geld geführt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Einbringung erfolgt. Der jeweilige Stand des Zeitwertkontos, also das Guthaben, wird als Wertguthaben bezeichnet.

Ziel eines jeden Zeitwertkontos ist die (bezahlte) Freistellung von der Arbeit. Ist eine Freistellung beispielsweise wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, kommt es zum so genannten Störfall: Das Wertguthaben wird dann in einer Summe ausgezahlt. Die Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge ist nicht das primäre Ziel von Zeitwertkonten. Sollte eine Freistellung aufgrund des Alters des Arbeitnehmers nicht mehr möglich sein, so sieht das Flexigesetz die Möglichkeit der Überführung in eine betriebliche Altersvorsorge vor. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers oder bei Insolvenz des Arbeitgebers ist es möglich,(Zustimmung des neuen Arbeitgebers vorausgesetzt) das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers hierfür besteht nicht.

Kontoführung

Die Kontoführung kann in Zeit oder in Geld erfolgen.

Bei der Kontoführung in Zeit wird das Wertguthaben in Zeiteinheiten, in der Regel Stunden, geführt. Eine eingebrachte Stunde während der Arbeitsphase bleibt auch in der Freistellung eine Stunde. Damit ist diese Kontoführung auf den ersten Blick sehr transparent. Nachteilig wirkt sich die Art der Wertentwicklung aus: Das Wertguthaben entwickelt sich genauso, wie sich die auf die einzelne Zeiteinheit umgerechneten Bezüge des Mitarbeiters entwickeln. In der Regel handelt es sich dabei langfristig um Steigerungen, die unter der einer festverzinslichen Geldanlage liegen. In Einzelfällen kann das Gehalt aber auch sinken oder Steigerungen erfahren, die deutlich oberhalb der einer guten Geldanlage liegen.

Bei der Kontoführung in Geld wird das Wertguthaben in Geldeinheiten geführt. Die Kontoführung entspricht damit der eines Bankkontos. Die Verzinsung orientiert sich in der Regel an einer (fiktiven oder tatsächlichen) Geldanlage (vornehmlich Fondsanlagen), manchmal sind auch feste Verzinsungen oder Mindestverzinsungen vorgesehen.

In der Praxis hat sich die Kontoführung in Geld umgesetzt. Im Bundesarbeitsministerium werden zurzeit Überlegungen angestellt, die Kontoführung in Zeit verbindlich vorzuschreiben.

Einbringung

Auch die Einbringung in das Konto kann in Geld oder in Zeit erfolgen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form das Konto geführt wird.

Bei der Einbringung von Geld verzichtet der Mitarbeiter auf die Barauszahlung von Arbeitsentgelt, das stattdessen dem Zeitwertkonto gutgeschrieben wird. Hierbei sind aber tarifvertragliche Vorgaben zu beachten. Immer mehr Tarifverträge sehen allerdings die Führung von Zeitwertkonten vor, so dass größere Freiheiten bei der Einbringung von Entgeltbestandteilen bestehen. Grundsätzlich eingebracht werden können dann beispielsweise:

  • Überstundenvergütungen
  • Urlaubsabgeltungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • laufende Bezüge

Die Einbringung kann auch in Zeit erfolgen, wobei auch hier tarifvertragliche Beschränkungen zu beachten sind. Quellen hierfür können beispielsweise sein:

  • Überstunden
  • Urlaubstage

Bei einer Kontoführung in Zeit und einer Einbringung in Geld oder umgekehrt sind vor der Gutschrift auf Zeitwertkonto Umrechnungen vorzunehmen. Wie die Umrechnungsfaktoren festzusetzen sind, hängt beispielsweise davon ab, ob während einer Freistellung auch noch Anspruch auf Urlaub besteht.

Welche Quellen für die Einbringung in das Zeitwertkonto zulässig sind, muss in der Rahmenvereinbarung geregelt sein. Manchmal kann der Arbeitgeber entscheiden, dass bestimmte Zeiten oder Entgelte dem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In diesen Fällen kann er beispielsweise Überstunden anordnen, die von vorneherein für das Zeitwertkonto vorgesehen sind. Manchmal kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, welche Zeiten und Entgelte in das Zeitwertkonto einfließen. Auch Automatismen sind denkbar: Beispielsweise könnte ein bestimmter Saldo des Gleitzeitkontos automatisch in das Zeitwertkonto übertragen werden. Diese Rahmenbedingungen werden in der Betriebsvereinbarung geregelt. Es ist möglich, mit objektiv umschriebenen Mitarbeitergruppen spezifische Betriebsvereinbarungen zu treffen. Wie, wann und in welcher Form die Einbringung erfolgt, hängt im wesentlichen von den personalpolitischen Zielsetzungen des Unternehmens und den tarifvertraglichen Gegebenheiten ab.

Freistellung

Ziel eines jeden Zeitwertkontos ist die Freistellung von der Arbeit. Das Arbeitsverhältnis besteht dabei fort, die Bezüge werden weiter gezahlt. Dabei sind unterschiedliche Zielrichtungen denkbar, beispielsweise:

  • Fortbildung
  • Verlängerung von Elternzeiten
  • Vorverlegung des Ruhestandes

Dabei muss es sich nicht zwingend um eine vollständige Freistellung handeln, auch die Reduzierung der Arbeitszeit ist denkbar. Die Bezüge müssen nicht unbedingt in derselben Höhe weitergezahlt werden, auch eine Erhöhung oder Reduzierung ist denkbar. Allerdings sind hier aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Beschränkungen zu beachten (siehe unten).

Die Freistellung kann durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber veranlasst werden. Wie die Entscheidung über eine Freistellung erfolgt, ist in der Vereinbarung über die Einführung von Zeitwertkonten zu regeln. Üblicherweise hat der Arbeitgeber ein beschränktes Verfügungsrecht (speziell bei den Flexikonten). Er kann Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten des Zeitwertkontos freistellen, um so eine mangelnde Auslastung auszugleichen. Möchte der Arbeitnehmer aus eigenen Gründen freigestellt werden, muss er das beantragen. Üblicherweise sehen die Vereinbarungen über Zeitwertkonten vor, dass ein solcher Antrag genehmigt wird, wenn er früh genug gestellt wird und keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen.

Manchmal sehen die Vereinbarungen auch klare Einschränkungen vor. Beispielsweise kann es sein, dass ein Zeitwertkonto nur zum Zwecke der Freistellung unmittelbar vor Pensionierung vorgesehen ist, also weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer ein Zugriffsrecht haben. In manchen Tarifverträgen ist zudem vorgesehen, dass eine Freistellung zwingend beginnen muss, wenn der Zeitraum der möglichen Freistellung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet.

Eine Freistellung muss nicht zwingend aus einem vorhandenen Wertguthaben erfolgen. Denkbar ist auch eine Freistellung „auf Kredit“. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber bei Fachkräftemangel Arbeitnehmer aus verwandten Berufen anstellen und zum Zwecke der Umschulung zunächst von der Arbeit freistellen, wobei die Arbeitnehmer die freigestellte Zeit später nacharbeiten, das Zeitwertkonto also im Laufe der Zeit wieder ausgleichen.

Störfall

Immer dann, wenn das Wertguthaben nicht mehr durch eine bezahlte Freistellung ausbezahlt werden kann, spricht man von einem Störfall. Ein Störfall liegt insbesondere vor, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

  • durch Kündigung,
  • durch Pensionierung aus Altersgründen
  • durch Eintreten von Invalidität
  • durch Tod

Eine geringere Bedeutung haben Störfälle wegen der Auszahlung oder Übertragung des Wertguthabens bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Wertguthaben ausgezahlt, in betriebliche Altersversorgung umgewandelt oder auf einen Folgearbeitgeber übertragen.Die Übertragung an einen Folgearbeitgeber setzt voraus, dass dieser zur Fortführung des bestehenden Modells oder Integration in ein eigenes Modell bereit ist. Die Umwandlung in betriebliche Altersversorgung ist möglich.

Tod

Das Wertguthaben und das Pfandrecht geht auf die Erben bzw die Begünstigten über. Sind keine Erben benannt so fällt das Guthaben an den Staat (§1936 BGB). Die Versteuerung des Wertguthabens obliegt dem Begünstigten/Erben.Der dann fällige Sozialversicherungsbeitrag muss an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden, da die Auszahlung noch dem Verstorbenen zugerechnet wird.

Insolvenzsicherung

Nach § 7b SGB IV (vormals § 7d SGB IV) sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Insolvenz zu sichern. Das gilt nicht, soweit

  • ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht,
  • das Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag das Dreifache der Bezugsgröße nicht übersteigt,
  • der Zeitraum zwischen der ersten Einbringung und dem Ausgleich 27 Monate nicht übersteigt.

Bei der Prüfung dieser Punkte wird man ggf. bestehende Gleitzeitkonten ebenfalls berücksichtigen müssen, so dass in der Regel das gesamte Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (evtl. versehen mit einem Sicherheitszuschlag) gesichert wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Insolvenzsicherung zu informieren.

In den meisten Fällen erfolgt die Insolvenzsicherung durch ein Treuhandmodell: Im Rahmen eines Contractual Trust Arrangements werden Wertpapiere, seltener auch andere Vermögensgegenstände, an einen Treuhänder übertragen. Der Treuhandvertrag sieht vor, dass diese Vermögenswerte nur an den Arbeitgeber zurückfließen können, nachdem dieser entsprechende Leistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat. Ansonsten steht das Vermögen für den Insolvenzfall zur Verfügung.

In seltenen Fällen wird versucht, die Insolvenzsicherung durch die direkte Verpfändung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen, durch Bürgschaften oder durch Versicherungslösungen zu erreichen. Diese Vorgehensweisen sind aber für die Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten nur bedingt geeignet.

Die Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten unterscheidet sich in einigen Punkten von der in § 8a des Altersteilzeitgesetzes vorgesehenen Insolvenzsicherung: Bei Zeitwertkonten liegt die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung bei beiden Vertragspartnern, im Falle der Altersteilzeit dagegen nur bei dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist bei Altersteilzeit verpflichtet, den Arbeitnehmer alle 6 Monate über den Stand der Insolvenzsicherung zu informieren, bei Zeitwertkonten ist die Informationspflicht deutlich ungenauer geregelt. Bei Altersteilzeit sind Konzernbürgschaften unzulässig, für Zeitwertkonten wären sie zurzeit wohl noch denkbar. Und schließlich sind bei Altersteilzeit Formen der Insolvenzsicherung verbreitet, die bei Zeitwertkonten zu praktischen Problemen führen, beispielsweise Bürgschaften und Versicherungslösungen.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Behandlung von Einbringungen und Freistellungen

Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ("Flexigesetz") wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um auch im Falle der Zeitwertkonten Sozialabgaben dann zu erheben, wenn es zur Zahlung des Arbeitsentgelts kommt. Anders als bei der Lohnsteuer werden Sozialabgaben bereits dann erhoben, wenn die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts entstanden ist. Ohne eine gesetzliche Regelung wären also Entgeltbestandteile, die in ein Zeitwertkonto eingebracht werden, bereits zu diesem Zeitpunkt beitragspflichtig.

Zunächst wird über § 7 Abs. 1a SGB IV geregelt, dass auch im Falle einer Freistellung aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vorliegt. § 23b SGB IV stellt weiter klar, dass im Falle flexibler Arbeitszeitregelungen sowohl während der Arbeits- als auch während einer Freistellungsphase das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das in diesem Zeitraum fällig ist. Es kommt also bei diesen Gestaltungen nicht mehr darauf an, welche Bezüge erzielt werden, sondern nur darauf, welche Bezüge ausgezahlt werden.

Berücksichtigt man, dass die Bezüge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs beitragspflichtig sind, kann es auf diesem Wege zu einer höheren Beitragsbelastung kommen als ohne ein Zeitwertkonto. Bringt beispielsweise ein Arbeitnehmer nur Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ein, so spart er im Zeitpunkt der Einbringung keine Sozialabgaben. In der Freistellung dagegen liegt eine beitragspflichtige Beschäftigung vor, so dass unter Umständen für die gesamten Freistellungsbezüge Sozialabgaben zu zahlen sind.

Behandlung des Störfalls

Der Störfall wird sozialversicherungsrechtlich anders behandelt als die Freistellung. Liegt ein Störfall vor, so soll das Zeitwertkonto rückwirkend so behandelt werden, als hätte es eine entsprechende Vereinbarung nie gegeben. Sozialversicherungspflichtig wird der Teil des Wertguthabens, der im Falle der vorhergehenden Auszahlung zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt beitragspflichtig gewesen wäre (§ 23b Abs. 2 SGB IV).

Bei der Behandlung des Störfalls muss man berücksichtigen, dass ein Zeitwertkonto über viele Jahre geführt werden kann. Um den Störfall korrekt abwickeln zu können, hat der Arbeitgeber besondere Aufzeichnungspflichten. Insbesondere muss der Betrag fortlaufend geführt werden, der noch hätte beitragspflichtig sein können, die sogenannte SV-Luft.

Für die Führung der SV-Luft gibt es zwei Modelle. Beim Summenfeldermodell wird in jedem Monat seit der ersten Einbringung die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze jedes Sozialversicherungszweiges und den beitragspflichtigen Bezügen ermittelt und fortlaufend aufaddiert. Dieser Betrag stellt also den Betrag dar, der bei Zahlung zusätzlicher Bezüge noch hätte beitragspflichtig sein können. Beim alternativen Optionsmodell wird dieselbe Differenz festgestellt, aber jährlich bzw. zu bestimmten weiteren Abgrenzungsterminen auf die Erhöhung des Wertguthabens im gleichen Zeitraum begrenzt. Durch Auswahl des Optionsmodells kann die Beitragspflicht bei Bezügen, die um die Beitragsbemessungsgrenze eines Sozialversicherungszweiges schwanken, unter Umständen reduziert werden.

Tritt der Störfall tatsächlich ein, wird das gesamte Wertguthaben bis zur Höhe der SV-Luft abgabenpflichtig. Das ist auch dann der Fall, wenn in dem Jahr des Störfalls bereits die Beitragsbemessungsgrenze eines Sozialversicherungszweiges überschritten ist.

Die besonderen Aufzeichnungspflichten treffen den Arbeitgeber aber nur, wenn das Zeitwertkonto eine Freistellung von 250 Stunden übersteigt. Liegt das Wertguthaben darunter und werden keine besonderen Aufzeichnungen geführt, wird das Wertguthaben im Störfall wie jede andere Einmalzahlung auch verbeitragt. In diesem Fall kann es also wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durchaus auch zu einer Auszahlung ohne Abzug von Sozialabgeben kommen.

Umwandlung in betriebliche Altersversorgung

Ein Zeitwertkonto kann in einem Störfall immer in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Besondere Regelungen gelten, wenn die Vereinbarung über das Zeitwertkonto bereits zu Beginn vorsieht, dass im Falle von Invalidität, Tod oder des Erreichens der Altersgrenze eine Umwandlung des Wertguthabens in betriebliche Altersversorgung erfolgt. Tritt nun ein solcher Störfall ein, bleibt das Wertguthaben vollständig sozialabgabenfrei.Wird das Arbeitsverhältnis lediglich beendet ist dies nicht ausreichend für eine sozialversicherungsfreie Übertragung. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung keine Abfindung vorsehen und zum Zeitpunkt der Einbringung nicht bereits klar war, dass eine Freistellung nicht mehr möglich war.Auch muss die Möglichkeit der Überführung bereits vor dem Aufbau des Wertguthabens vereinbart worden sein.Für eine Übertragung in eine betriebliche Altersversorgung sind die jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen der Durchführungswege maßgeblich.

Lohnsteuerliche Behandlung

Lohnsteuerlich gilt das Zuflussprinzip; die Bezüge sind dann der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeflossen sind. Die Bezüge, die ein Arbeitnehmer in ein Zeitwertkonto einbringt, sind in diesem Moment noch nicht zugeflossen. Erst mit der Freistellung oder beim Störfall kommt es zum Zufluss von Arbeitslohn, der zu versteuern ist. Anders als bei den Sozialabgaben bedurfte es also lohnsteuerlich keiner besonderen Regelung.

Bilanzierung

Handelsbilanz

Bei den Verbindlichkeiten aus Zeitwertkonten handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten, da nicht feststeht, wann und in welcher Höhe es zu einer Leistung kommt. Nach § 249 Abs. 1 HGB ist eine Rückstellung zu bilden. Da die zugrunde liegende Verpflichtung keinen Zinsanteil enthält (d. h., eine evtl. für die Zukunft zugesagte Verzinsung ist im Wertguthaben noch nicht enthalten), darf die Rückstellung nach § 253 Abs. 1 HGB nicht abgezinst werden. Etwas anderes gilt nur, wenn neben einer reinen Wertpapierabhängigkeit des Wertguthabens noch eine Mindestverzinsung der Einbringungen zugesagt ist. Wird dem Arbeitnehmer beispielsweise eine Garantie in Höhe der eingebrachten Beträge zugesagt (Mindestverzinsung 0%), so enthält dieser Betrag bereits den Zinsanteil für Zukunft. Hier ist also eine Abzinsung vorzunehmen.

Steuerbilanz

Grundsätzlich gelten die handelsrechtlichen Regelungen wegen des Maßgeblichkeitsprinzips auch für die Steuerbilanz. Zu beachten ist aber § 6 Abs. 1 Nr. 3a Satz 1 Buchstabe c EStG (in Verbindung mit Nr. 3 Satz 2). Danach sind Rückstellungen nicht abzuzinsen, wenn sie verzinslich sind. Im BMF-Schreiben vom 11. November 1999 wird klargestellt, dass eine Verzinslichkeit auch gegeben ist, wenn eine reine Wertpapiergebundenheit vorliegt. Auch hier erfolgt also keine Abzinsung. Lediglich bei einem reinen Erhalt der bisherigen Einbringungen ohne Verzinsung wäre eine Abzinsung vorzunehmen, wobei als Rechnungszins 5,5% vorgeschrieben sind.

Konzernbilanz nach IAS/IFRS

Maßgeblich für die Bilanzierung von Zeitwertkonten ist IAS 19, da es sich um Leistungen an Arbeitnehmer handelt. Im Sinne von IAS 19 liegen andere langfristige Leistungen vor. Als Bilanzwert ist der Verpflichtungswert, die DBO, abzüglich des Werts eines evtl. vorhandenen Planvermögens anzusetzen. Falls die Insolvenzsicherung über ein Treuhandmodell durchgeführt wird, ist das Treuhandvermögen Planvermögen im Sinne von IAS 19. Sind also Verpflichtung und Treuhandvermögen gleich groß, entfällt eine Bilanzierung nach IAS 19. Wird aber zusätzlich eine Mindestverzinsung zugesagt oder entspricht das Treuhandvermögen nicht genau der Verpflichtung, kann es zu einem Bilanzausweis kommen.

geplante Änderungen durch Flexi II

Nach einen Kabinettsentschluss zum Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ("Flexi II")[2] sollen bezüglich des Zeitwertkontos einige Punkte geändert werden. Das Gesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Zu den wichtigsten Punkten gehören:

  • Ergänzung der Definition von Wertguthaben und praxisorientierte Abgrenzung zu anderen Formen von Arbeitszeitflexibilisierungen
  • Konkretisierung von Pflichten bei der Führung von Wertguthaben
  • Verbesserung des Insolvenzschutzes von Wertguthaben
  • Einführung einer beschränkten Portabilität von Wertguthaben.

Für den Fall, dass der neue Arbeitgeber den Wertguthabenvertrag nicht übernehmen möchte oder aber der Beschäftigte in kein neues Beschäftigungsverhältnis eintritt, kann er das Wertguthaben auf den Deutschen Rentenversicherungs Bund übertragen lassen.

Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze war der 1. Januar 2009.[3]

Literatur

  • Hildebrandt, Eckart/Wotschack, Philip/Kirschbaum, Almut: Zeit auf der hohen Kante. Langzeitkonten in der betrieblichen Praxis und Lebensgestaltung von Beschäftigten, Edition Sigma, Berlin 2009, ISBN 978-3-8360-8698-1
  • Harald Röder, Manfred Baier: "Zeitwertkonten und Lebensarbeitszeitmodelle -- Chancen durch modernes Arbeitszeit- und Vermögensmanagement." 1. Auflage, Rehm-Verlag 2007, ISBN 978-3-8073-2214-8
  • Katrin Kümmerle, Andreas Buttler, Markus Keller: Betriebliche Zeitwertkonten −- Einführung und Gestaltung in der Praxis. 1. Auflage. Rehm-Verlag, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin 2006, ISBN 978-3-8073-2325-1
  • Reinhold Höfer, Gerrit Greiwe, Thomas Hagemann: Bilanzierung und Bewertung wertpapiergebundener Arbeitszeitkonten –- Handels- und steuerrechtlich sowie nach IFRS. In: Der Betrieb. 60. Jahrgang, Nr. 2, 2007, S. 65–69, ISSN 0005-9935
  • Thomas Haipeter, Steffen Lehndorff: Die atmende Fabrik: Geht der Tarifpolitik die Luft aus? Neue Herausforderungen an die kollektivvertragliche Arbeitszeitregulierung am Beispiel der Automobilindustrie. In: Hartmut Seifert (Hrsg.): Flexible Zeiten in der Arbeitswelt. Campus-Verlag, Frankfurt/New York 2005, S. 260−285, ISBN 3-593-37615-6
  • Gerd Bosch: Von der Umverteilung zur Modernisierung der Arbeitszeit. Paradigmawechsel in der Arbeitszeitpolitik. In: Graue Reihe des Instituts Arbeit und Technik. Institut Arbeit und Technik, Gelsenkirchen 2001−2002, ISSN 0949-4944
  • Hans-Böckler-Stiftung, Karl-Hermann Böker: Flexible Arbeitszeit –- Langzeitkonten. Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Analyse und Handlungsempfehlungen. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-7663-3731-3

Downloads

tempora - Journal für moderne Arbeitszeiten zum Thema "Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten" Herausgeber Zeitbüro NRW (gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW und den ESF)

Einzelnachweise

  1. Nutzung oder Planung von Zeitwertkonten in Unternehmen, Gothaer Lebensversicherungen, August 2008
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen Link-Text Download PDF, 100 KB
  3. Neues Gesetz für Zeitwertkonten
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