Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Das Vorläufige Tabakgesetz enthält Vorschriften im Zusammenhang mit Tabakprodukten. Es wurde 1974 als Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) verabschiedet. Das LMBG der Bundesrepublik Deutschland war die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung und Inverkehrbringung von Lebensmitteln und mit Lebensmitteln in Kontakt kommenden Stoffen.

Durch Veröffentlichung des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts im Bundesgesetzblatt wurde das LMBG am 7. September 2005 fast vollständig durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ersetzt. Lediglich Regelungen zu Tabakerzeugnissen bleiben bestehen. Der neue Titel des Gesetzes lautet seit dem 1. September 2005 Vorläufiges Tabakgesetz.

Basisdaten
Titel: Vorläufiges Tabakgesetz
Abkürzung: VTabakG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2125-40-1-2
Ursprüngliche Fassung vom: 15. August 1974
(BGBl. I S. 1945)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1975
Neubekanntmachung vom: 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3365)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Dezember 2006
(Art. 2 G vom 21. Dezember 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bestimmte weitestgehend das deutsche Lebensmittelrecht. Zum Gesetz sind zahlreiche Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen worden. Ziel war neben dem Verbraucherschutz auch die Gefahrenabwehr von gefährlichen (belasteten) Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen; daneben wurde erheblich ins Gewerberecht eingegriffen. Als veränderte Lebensmittel galten solche, die pharmakologisch (z. B. hormonell) behandelt, mit unzulässigen Pflanzenschutzmittel gespritzt, mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen in unzulässiger Weise bestrahlt oder mit unzulässigen Zusatzstoffen versetzt wurden. Neben den Tabakerzeugnissen wurden auch Kosmetika beschränkt.

Das LMBG ordnete die Durchführung von Überwachungen des Lebensmittelverkehrs entlang der Wertschöpfungskette für Lebensmittel und ein Monitoring hinsichtlich der Inhaltsstoffe an. Das Monitoring konzentrierte sich auf Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel und Mykotoxine, um Gesundheitsgefahren abzuwehren. Dies ist weitgehend im LFGB aufgegangen.

Das Vorläufige Tabakgesetz sieht in den §§ 51, 52 Strafvorschriften für Verstöße gegen die bundesrechtlichen und in den §§ 56, 57 Strafvorschriften für Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften vor. Somit gehört das VTabakG zum Nebenstrafrecht.

Besondere Bedeutung haben die in §§ 21–22a VTabakG verkörperten Werbeverbote.

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