- Lehrbefähigung
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Lehrbefähigung (lat. „facultas docendi“) ist ein Begriff aus dem deutschen Hochschulrecht.
Mit der erfolgreichen Habilitation wird dem habilitierten Wissenschaftler zugleich die Lehrbefähigung (facultas docendi) verliehen, die von der Lehrbefugnis (venia legendi) zu unterscheiden ist, da nicht alle Habilitierten von der Möglichkeit, an einer Hochschule tätig zu werden, Gebrauch machen wollen.
Hier muss von der Fakultas (facultas docendi) bei Gymnasiallehrern unterschieden werden. Diese Fakultas stellt eine Lehrberechtigung (für Gymnasien) und nicht nur eine Lehrbefähigung dar. In der Regel erhalten Gymnasiallehrer zwei verschiedene Fakultäten, da sie in den meisten Bundesländern zwei Fächer studieren und unterrichten müssen.
Verfahren
Nach Abschluss des Kolloquiums zur Habilitation beschließen die anwesenden Mitglieder der Habilitationskommission und des Habilitationsausschusses in gemeinsamer nichtöffentlicher Sitzung, normalerweise mit einfacher Mehrheit, über den Erfolg des Vortrags und des Kolloquiums. Werden diese Leistungen des Habilitanden anerkannt, wird über alle erbrachten Leistungen ein Gesamtbeschluss gefasst, mit dem die Lehrbefähigung - facultas docendi - mit der Bezeichnung des Habilitationsfaches festgestellt wird. Alle Abstimmungen erfolgen offen; Stimmenthaltungen sind normalerweise nicht zulässig.
Die Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen und das Kolloquium teilt der Dekan dem Habilitanden unmittelbar nach Kolloquium, Beratung und Abstimmung mit, dass er das Habilitationsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat und für welches Fach ihm die Lehrbefähigung - facultas docendi - zuerkannt wurde.
Nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung wird dem Habilitanden eine Urkunde übergeben, die üblicherweise die nachfolgenden Angaben enthält:
- die wesentlichen Personalien (Vollständiger Name, akademischen Grade, Geburtsdatum, ggfs. Geburtsort) des Habilitierten
- das Thema der Habilitationsschrift
- die Bezeichnung des Fachs, für das die Lehrbefähigung festgestellt wurde
- die Bezeichnung der Fakultät, die die Lehrbefähigung festgestellt hat
- Tag der Beschlussfassung über die Habilitation
- Nummerierung und Verzeichnisangaben zur Urkunde
- Unterschrift des Dekans und des Rektors
- Siegel der Universität
Mit der Aushändigung der Urkunde ist das Habilitationsverfahren abgeschlossen und die Lehrbefähigung des Habilitanden bestätigt. Nach Aushändigung der Habilitationsurkunde besteht das Recht, beim Rektor der Universität die Verleihung der Lehrbefugnis - venia legendi - zu beantragen.
Bereits Habilitierte können einen Antrag auf Änderung (Erweiterung oder Umbenennung) des Faches/ Fachgebietes ihrer Lehrbefähigung stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch die Vorlage der Habilitationsurkunde erfüllt. Der Habilitationsausschuss entscheidet, ob dem Antrag ohne weiteres Verfahren entsprochen werden kann.
Die Lehrbefähigung erlischt, wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war.
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