- Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Deutschland
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Als Schullehrer werden alle Personen bezeichnet, die berufsmäßig anderen Menschen (Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen) im Schuldienst Unterricht erteilen. Lehrer arbeiten als Beamte, Angestellte oder ehrenamtlich in öffentlichen oder privaten Schulen. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland schreibt vor, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Privatschulen genügend gesichert sein muss.
Inhaltsverzeichnis
Ausbildung
Siehe Hauptartikel: Lehrerausbildung
Bundeseinheitlich werden Lehrer in der Regel an der Hochschule oder an Pädagogischen Hochschulen ausgebildet. Das Studium dauert 6 (Primarstufe und Sekundarstufe I) oder 8 Semester (Sekundarstufe II). Die Ausbildung umfasst, je nach Bundesland, das Studium mindestens zweier Fächer und eines pädagogisch ausgerichteten Anteils (Erziehungswissenschaft, Psychologie, Sozialwissenschaften, Schulpraktika). Lehrer an beruflichen Schulen müssen überdies in manchen Bundesländern ein Praxisjahr nachweisen. Die Studierenden können nur in den jeweils angebotenen Ausbildungsformen studieren.
einphasige Lehrerausbildung
In der einphasigen Ausbildung ist die berufspraktische Ausbildung an den Schulen in das Studium integriert. Diese Form der Ausbildung wurde entwickelt, um die oft kritisierte Praxisferne der Hochschulausbildung zu überwinden und dem Praxisschock bei Beginn des normalen Dienstes mit voller Stundenzahl zu begegnen.
zweiphasige Ausbildung
Die zweiphasige Ausbildung schließt den ersten Ausbildungsabschnitt mit dem 1. Staatsexamen – einer staatlichen Prüfung nach einem wissenschaftlichen Hochschulstudium – ab. Es folgt ein zweiter Ausbildungsabschnitt in staatlicher Regie: die Referendarzeit. Diese wird bundeseinheitlich als Beamter ohne Anstellung absolviert. Das 2. Staatsexamen wird nach Prüfungen mit dem Schwerpunkt auf unterrichtspraktische Gesichtspunkte erlangt. Die Dauer der 2. Phase der Ausbildung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Insofern hat die Bundesrepublik Deutschland im Weltvergleich einen sehr hohen Stand der Lehrerausbildung. Kritisiert wird dagegen die Praxisferne und der überwiegend fachlichwissenschaftliche Anteil (orientiert an Diplomstudiengängen) der Ausbildung. Ein Bonmot formuliert: „Wir bilden halbe Fachwissenschaftler aus – aber keine ganzen Lehrer.“ Hochschulen versuchen dem durch die Bildung von Lehrerausbildungszentren zu begegnen. Inwieweit die Umstellung auf Bachelor-Abschlüsse mit entsprechenden Studiengängen diese Entwicklung verändert, kann noch nicht beurteilt werden.
Eine Sonderstellung hat die Waldorfpädagogik: Sie darf in eigenen Instituten Lehrer nach eigenen Kriterien ausbilden. Zentrum der Waldorflehrerausbildung in Deutschland ist Stuttgart. Lehrer, die diese Ausbildung durchlaufen haben, schließen nicht mit einem Staatsexamen ab und dürfen daher an Waldorfschulen als Klassenlehrer in den Klassen 1 bis 8 eingesetzt werden. Nach einer Probezeit werden sie von der staatlichen Schulaufsicht begutachtet und erhalten dadurch offiziell ihre Zulassung.
Zugangsvoraussetzungen
Für die Tätigkeit als Lehrer im Staatsdienst sind grundsätzlich beide Staatsexamina Voraussetzung.
In mehreren Bundesländern werden für allgemeinbildende und berufliche Schulen auch Hochschulabsolventen mit anderen Abschlüssen eingestellt, z. B. Apotheker oder Absolventen der Betriebswirtschaft.
Außerdem besteht auch in vielen Bundesländern – als Ausnahme des genannten Grundsatzes – die Möglichkeit zum Quereinstieg, d. h. ohne Lehramtsstudium, dafür mit einem wissenschaftlichen Hochschulstudium. Die Bedingungen für diesen Quereinstieg sind sehr unterschiedlich. Bei großem Bedarf reicht das Diplom aus. Es kann aber auch ein Studium für ein Zweitfach oder/und ein ‚erziehungswissenschaftliches Begleitstudium‘ erforderlich sein. Unter Umständen wird als Zweitfach ein Fach anerkannt, dessen Gebiete im entsprechenden Diplom-Studiengang gelehrt wurden (z. B. bei Physikern wird Physik und Mathematik anerkannt, bei Chemikern und Biologen das entsprechende Studienfach und Physik). Die Bedingungen und Bezeichnungen für Zusatzanforderungen ändern sich je nach Bedarfslage und Bundesland.
Lehrer, die nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden wollen, können den Lehrberuf als Angestellter im öffentlichen Dienst erfüllen.
Privatschulen, auch teilweise als „Alternative Schulen“ bezeichnet, können auch Personen, die ihnen geeignet erscheinen, aber keine Staatsexamen vorweisen können, als Lehrer beschäftigen, z. B. Künstler oder Handwerker. Diese werden wie bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst eingestuft (nach formaler Vorbildung (= Schulabschluss + Ausbildung)) und bei den staatlichen Zuschüssen für diese Schulen berücksichtigt.
Einstellung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Einstellung von Arbeitnehmern erfolgt die Einstellung in den öffentlichen Dienst jeweils landesweit durch den Dienstherren (Land) unter Beteiligung des Personalrates. Durch die fast monopolartige Stellung der Einstellungsbehörde für Lehrer ergeben sich aus arbeitsrechtlicher Sicht manche Probleme.
In verschiedenen Bundesländern wurde daher die Auswahl der Lehrer an die Schulen delegiert (schulscharfe Einstellung).
Bestenauslese
Durch die landesweite Einstellung ergibt sich u. a. das Problem, dass auf eine benötigte Stelle alle Bewerber mit den entsprechenden formalen Voraussetzungen (Staatsexamen und Fächerkombination) Zugang haben müssen. Es werden daher die Abschlussnoten aus beiden Staatsexamina zusammengerechnet und daraus eine „Bestenliste“ für jede mögliche Fächerkombinationen erstellt. Zu dieser so erstellten Bestenliste kommt noch eine Bewertung nach ebenfalls landesweit geltenden sozialen Kriterien.
- Probleme
- Durch die landesweite Vergabe von Lehrerstellen nach dieser Bestenliste fast ausschließlich nach Noten werden in der Person des Bewerbers liegende Qualitäten nicht erfasst, die aber für die Schule sehr interessant sein können. Das Verfahren ist sehr unpersönlich und nur scheinbar objektiv, da durch geschickte Handhabung des Vergabeverfahrens doch Einfluss auf die Auswahl genommen wird.
landesweite Lehrereinstellung
Schulen melden der Behörde zu einem Stichtag ihren Bedarf an Lehrern unter Angabe gewünschter Fächerkombinationen an. Auf der Bewerberseite können in manchen Bundesländer Wünsche in Bezug auf Schulform und Einsatzort gestellt werden. Das Einstellungsverfahren gleicht nun die angeforderten Lehrer mit den vorhandenen Lehrern ab und vergibt bei Übereinstimmung in der Reihenfolge der Bestenliste die Stellenangebote.
- Probleme
- Die Einstellungsbehörde ist einerseits in der Lage des monopolartigen Anbieters von Lehrerstellen, anderseits steht sie unter dem Druck für alle Schüler Lehrer einstellen zu müssen.
- Durch die landesweite Einstellung, die ja gerichtlich Bestand haben musste, konnten nicht immer die Wünsche der Schulen und der Bewerber zur Deckung gebracht werden. In solchen Fällen wurden Bewerber auch an Schulen verteilt, für die sie sich nicht beworben hatten. Teilweise stimmten weder Schulform noch Schulort, bzw. Schulwunsch noch Fächerkombinationen überein.
- Die Bewerber erhielten nach dieser Einstellung ein Angebot für eine bestimmte Schule. Dieses Angebot konnten Bewerber entweder annehmen oder ablehnen. Im Falle der Ablehnung des Angebots konnte die Stelle an der Schule nicht besetzt werden. Für eine Nachbesetzung musste wieder landesweit in der Einstellungskonferenz versucht werden, aus den vorhandenen Bewerbern die Stelle zu besetzen. In der Regel mussten mehrere Einstellungskonferenzen durchgeführt werden. Das Einstellungsverfahren zog sich oft bis ins anlaufende Schuljahr hinein. Für die Stundenplangestaltung hatte das weitreichende Folgen.
- Die Einstellungsbehörde legt daher Regeln fest, um die Bewerbungen möglichst dem Bedarf der Schulen anzupassen. Mit sinkenden Einstellungen (weniger Kinder, weniger Geld für Lehrerstellen) werden die Bandbreite der Bewerberwunschmöglichkeiten ad absurdum geführt. Wünsche können zwar noch angegeben werden, führen aber zu geringeren Einstellungschancen. Umgekehrt wird maximale Flexibilität des Bewerbers in Bezug auf Einsatzort (landesweit), Schulform (alle Schulformen) zu der Chance auf Einstellung – an irgendeine Schule des Landes. Damit steig folgerichtig die Zahl der Ablehnungen dramatisch an.
- Die Einstellungsbehörde versucht die Annahme der Angebote zu erzwingen, indem sie Lehrer, die bereits ein Angebot erhalten haben, für mehrere Jahre vom Bewerbungsverfahren ausschließen (Sperre). Das wiederum führt zu der grotesken Situation, dass Lehrer nicht eingestellt werden können, obwohl alle Wünsche von Schulen und Bewerbern übereinstimmen, der Bewerber jedoch gesperrt ist. Gesperrte Lehrer müssen sich zwangsläufig andere Arbeitgebern (teilweise Berufsfremd) suchen und sind dann bei erneuter Bewerbung in der Situation, zwar ein Angebot zu erhalten, dieses wegen fehlender Kündigungsmöglichkeit im vorgeschriebenen Zeitraum (drei Tage) nicht annehmen zu können. Zu bedenken haben sie auch, ob sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis zugunsten eines Angebotes – möglicherweise an ungewünschtem Ort, in ungewünschter Schulform für nicht der Ausbildung entsprechendem fachlichen Bedarf der Schule mit zweijähriger Probezeit (Referendariat). d. h. ohne langfristige Arbeitsplatzgarantie aufgeben sollten.
Schulscharfe Einstellung
In dieser Situation gingen einige Einstellungsbehörden dazu über, das Einstellungsverfahren auf die Schulen zu verlagern. Zu der bisher ausschließlichen Qualifikation über die Examensnoten traten nun weitere Kriterien, die einen Bewerber für Schulen interessant machten, so dass z. B. die Leitung eines Chores als Auswahlkriterium herangezogen werden kann.
- Probleme
- Allerdings haben die in Sachen Personaleinstellung unerfahrenen Schulen nun auch die Probleme der Ausschreibung und der Bewerberauswahl zu bewältigen. Darüber hinaus haben die Schulen keine Möglichkeit, eine Fehlentscheidung zu korrigieren. Rein rechtlich gesehen bleibt die Einstellung bei der Behörde. Ebenso haben die Personalräte Probleme, die Auswahlgespräche an den Schulen aus zeitlichen Gründen, wie im Personalvertretungsrecht vorgesehen, zu begleiten.
- Unter anderem ist auch strittig, ob über die Schulkonferenz, dem höchsten Mitbestimmungsgremium jeder Schule, zu diesen für die Bewerberauswahl gebildeten Kommissionen auch gewählte Eltern- und Schülervertreter Zugang haben.
- Trotz aller Schwierigkeiten scheint die schulscharfe Einstellung zu mehr Zufriedenheit zu führen als die landesweite Einstellung. Diese muss übrigens immer noch – allerdings in sehr viel kleinerem Rahmen – durchgeführt werden, weil der Staat ja alle Schulen mit Lehrern versorgen muss. Kann also eine Schule keine geeigneten Bewerber finden, so müssen ihr trotzdem Lehrer zugewiesen werden.
Arbeitsbedingungen
Besoldung/Vergütung
Im staatlichen Schuldienst erfolgt die Besoldung der Lehrer entweder nach der Bundesbesoldungsordnung bzw. einer Landesbesoldungsordnung (Beamte) oder nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Lehrer an Grundschulen mit einem Studium von mindestens 6 Semestern Dauer werden ohne Beförderungsmöglichkeit im Falle einer Einstellung als Beamter in den gehobenen Dienst in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft.
Verbeamtete Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen, Realschulen und vergleichbare Lehrer für die Sekundarstufe I und einem Studium von mindestens 6 Semestern Dauer werden je nach Schulform und Lehrbefähigung in den gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 12 (Hauptschule) oder A 13 (Realschule, Sonderschule) eingestellt.
Lehrer mit der Befähigung für das höhere Lehramt an Gesamtschulen, Gymnasien oder Beruflichen Schulen und andere Lehrer mit Befähigung für die Sekundarstufe II (Studiendauer: mindestens 8 Semester) werden enstsprechend in den höheren Dienst als Studienrat (A 13 mit allgemeiner Zulage) eingestellt. Beförderungsämter sind Oberstudienrat (A 14), Studiendirektor (A 15) und Oberstudiendirektor (A 16).
Ämter bei der Schulaufsicht als Fachberater, in der Lehrerfortbildung u. Ä. sind in der Regel mit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung oder auch einer Beförderung (Studiendirektor oder Oberstudiendirektor) verbunden.
Schulleiter und ihre Stellvertreter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen erhalten je nach Schulgröße Zulagen oder werden in höhere Besoldungsgruppen eingestuft. Außerdem haben sie eine reduzierte Stundenverpflichtung. An Grund- und Hauptschulen lautet ihre Amtsbezeichnung in der Regel Rektor (Stellvertreter: Konrektor), an Realschulen Realschulrektor (Realschulkonrektor) und an Sonderschulen Sonderschulrektor (Sonderschulkonrektor). An kleineren Grund- und Hauptschulen (bis zu 80 Schüler) lautet die Amtsbezeichnung „Hauptlehrer“ anstelle von „Rektor“ (Ausnahme in Baden-Württemberg, siehe nächster Abschnitt). Für Grund- und Hauptschulen ist in Baden-Württemberg durch den Ministerpräsidenten die Amtsbezeichnung „Rektor“ für alle Schulleiter an diesen Schultypen vorgegeben.
Fachlehrer für technische Fächer an beruflichen Schulen werden je nach Vorbildung (Handwerks- oder Industriemeister oder Fachhochschulstudium) in die Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 eingestuft.
landesspezifische Regelungen
Da die Lehrerausbildung in die Hoheit der Länder fällt, gibt es für jedes Bundesland auch eigene Regelungen.
In Baden-Württemberg gibt es außerdem noch Fachlehrer für technisch-musische Fächer, die keine Hochschulausbildung haben, sondern an Pädagogischen Fachseminaren ausgebildet werden. Sie werden in die Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 eingestuft und sind an allen Schulen verwendbar. Ferner gibt es an Landwirtschaftlichen Schulen die Landwirtschaftlichen Lehrer und Berater (A 9) und die Landwirtschaftlichen Oberlehrer und Berater (A 10).
Für Werkstattlehrer an beruflichen Schulen und für Fachlehrer für technisch-musische Fächer (nur in Baden-Württemberg und Bayern) existieren andere Voraussetzungen.
In Baden-Württemberg müssen ferner alle Studenten für das Lehramt an beruflichen Schulen und Gymnasien, die zum Wintersemester 2000/2001 begonnen haben, ein Praxissemester an einer ihrem Studiengang entsprechenden Schule, sowie ein vierwöchiges Betriebs- oder Sozialpraktikum (angehende Sportlehrer ein Praktikum in einem Verein) nachweisen.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Lehrer bemisst sich nach den jeweils geltenden Regelungen für Beamte. Je nach Schulart und Bundesland legt der Dienstherr Anzahl der zu haltenden Unterrichtsstunden, also die Deputatsverpflichtung, fest, bei deren Erfüllung und der sich zusätzlich ergebenden Aufgaben diese Arbeitszeit erreicht wird.
Über den Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden sowie für Verwaltungstätigkeiten und die Fortbildung bestehen unterschiedliche Auffassungen. An höheren Bildungsinstituten wird ein größerer Aufwand an Vor- und Nachbereitung antizipiert und das Deputat, ausgedrückt in zu haltenden Unterrichtsstunden, liegt unter dem an Schulen mit niedrigerem Bildungsabschluss (Bsp. aus Nordrhein-Westfalen: Gymnasiallehrer: 25,5 Unterrichtstunden, Grundschullehrer: 28 Unterrichsstunden; jeweils volle Stelle).
Es wird kritisiert, dass Lehrer, die vor- und nachbereitungsintensive Fächer unterrichten (z. B. Deutsch), gegenüber den Lehrern, welche solche Fächer nicht unterrichten (z. B. Sport), im Nachteil sind, da alle die gleiche Stundenzahl haben und eine aufwendige Korrektur von Aufsätzen nicht berücksichtigt wird, während Sportlehrer zum größten Teil gar keine Arbeiten korrigieren müssen. Diese Argumentation berücksichtigt aber nicht, dass jedes Fach besondere Belastungen hat. In Österreich hat das dazu geführt, dass jedes Fach für seine spezifischen Belastungen auch Entlastungen durchsetzen konnte und nun dadurch der alte Zustand wieder hergestellt ist.
In mehreren Bundesländern wurde die Arbeitszeit mit diesen Zeiten für Vor- und Nachbereitung und sonstige Tätigkeiten von professionellen Instituten erfasst. Die Ergebnisse dieser Arbeitszeituntersuchungen ergaben, dass Lehrer eine tatsächliche jährliche Arbeitszeit erbringen, die im Rahmen der von vergleichbaren Beamten im öffentlichen Dienst liegt[1]. Im Zusammenhang mit den Arbeitszeituntersuchungen wurde die Unterrichtsverpflichtung schon vor dem Abschluss der Untersuchungen je nach Schulform erhöht. Bei verbeamteten Lehrern unterliegt die Arbeitszeit keiner tariflichen Festlegung und kann durch den Dienstherren durch Erlass verändert werden. Für angestellte Lehrer ergibt sich dann je nach Arbeitsvertrag eine besondere Situation.
Teilzeit
Da der öffentliche Dienst im allgemeinen weitgehende Teilzeitregelungen kennt, können Lehrer ohne Benachteiligungen von diesen allgemeinen Regelungen auch im Schulleitungsbereich profitieren.
Sabbatjahr
Ein Sabbatjahr ist ein Jahr ohne Unterrichtsverpflichtung mit einer reduzierten Besoldung. Lehrer können auch unter Verzicht auf Teile der Besoldung ein Sabbatjahr zusammensparen. Dabei sind Modelle zwischen sieben und zwei Jahren möglich, von denen eines das Sabbatjahr ist. Der Gehaltsverzicht erstreckt sich auf den ganzen Zeitraum, das reduzierte Gehalt wird aber auch im Sabbatjahr gezahlt. (Beispiel aus Niedersachsen, NBG § 80.4, die Regelungen unterscheiden sich in den Ländern deutlich.)
Beurlaubung
Aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen können Lehrer bis zu 15 Jahren ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. In dieser Zeit besteht allerdings auch kein Anspruch auf Beihilfe. Für die Höhe der Pension zählen diese Jahre nicht.
Arbeitszeitkonten
Auch das Konzept der Lebensarbeitszeitkonten wird für den Lehrerberuf intensiv diskutiert, um einerseits (aus der Sicht des Dienstherren) kurzfristig den Lehrerbedarf an der Schule besser regeln zu können und andererseits (aus Lehrersicht) die individuelle Lebensplanung flexibler gestalten zu können.
Vorgriffsstunde
Die Vorgriffsstunde wurde in verschiedenen Bundesländern eingeführt, um der steigenden Schülerzahl zu begegnen. Dabei arbeiteten die Lehrer mehrere Schuljahre eine Wochenstunde mehr, sammelten die auf einem Lebensarbeitszeitkonto an und konnten dafür später die Wochenstundenzahl verringern.
Altersteilzeit
Regelungen für Altersteilzeit ermöglichen noch im Block- oder Teilzeit-Modell einen vorzeitigen Ruhestand gegen vorherigen Gehaltsverzicht.
Altersgrenze
Die Altersgrenze soll auch für Lehrer, wie für alle Beamte, auf 67 Jahre heraufgesetzt werden. In der Regel ist festgelegt, dass Beamte zum Ende des Schuljahres ausscheiden, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, Angestellte scheiden zum Halbjahr aus, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings erreicht ein Großteil der Lehrer nicht die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren und scheidet vorzeitig aus dem Dienst. Prinzipiell können vorzeitig zur Ruhe gesetzte Lehrer auf eigenen Wunsch oder Begehren des Dienstherren reaktiviert werden, wenn es der Gesundheitszustand zulässt. In Baden-Württemberg ist zudem die Versetzung zur Vermeidung von Dienstunfähigkeit vorgesehen, z. B. in die Schulverwaltung oder in Museen.
Ferien/Urlaub
Lehrer haben genau wie alle anderen Beamten den gleichen Anspruch auf Urlaub, den sie allerdings in der unterrichtsfreien Zeit, den Ferien, nehmen müssen. Neben Korrekturen, Erstellung von Gutachten und Prüfungsvorbereitungen (z. B. Abitur) werden zunehmend auch Konferenzen und Fortbildungen in diese unterrichtsfreie Zeit gelegt.
Beurlaubungen während der Unterrichtszeit werden nur ausgesprochen, wenn bestimmte Voraussetzungen (z. B. Geburt eines Kindes) vorliegen oder wenn der Unterricht verlegt werden kann. Wann dieser Sonderurlaub gewährt werden kann, ist für Beamte in den entsprechenden Rechtsvorschriften und für Angestellte im Tarifvertrag geregelt. Die Regelungen sind im wesentlichen gleich und beinhalten neben Geburts- und Todesfälle in der Familie auch Umzüge im dienstlichen Interesse u. Ä.
Frauenförderplan
In mehreren Bundesländern existieren auch für den Schulbereich Frauenförderpläne. Damit soll erreicht werden, dass bei der Besetzung von Leitungsfunktionen Frauen gleichermaßen berücksichtigt werden. Frauen sind in Schulleitungspositionen deutlich unterrepräsentiert, während sie in Beförderungsämtern ohne Schulleitungsaufgaben gleichmäßig repräsentiert sind. Kritisch wird immer wieder der sehr hohe Frauenanteil in Grundschulen betrachtet. Diese hat noch nicht umfassend erforschte Folgen für die soziale Integration der Jungen.
Aufgaben des Lehrers
Deutscher Bildungsrat 1970
Die fünf Aufgaben des Lehrers nach dem Katalog der Berufsaufgaben der Lehrer, den der Deutsche Bildungsrat 1970 vorgestellt hat, sind:
- Lehren und Erziehen (beides ist nach dem Bildungsrat nicht zu trennen)
- Beurteilen
- Beraten
- Innovieren
Bildungskommission NRW
Die Internationale Bildungskommission NRW (Zukunft der Bildung – Schule der Zukunft, 1995, auch Denkschrift) hat ein berufliches Leitbild für Lehrer der Zukunft entworfen:
- In einer partnerschaftlichen Schule sollen sich Schüler und Lehrer wohlfühlen; es soll sinnvoll und effektiv gelehrt und gelernt werden; fachliche, soziale und personale Kompetenzen sollen sich gleichwertig entfalten.
- Lehrer sollen selbstverantwortlich arbeiten.
- Lehrer brauchen vor allem eine positive pädagogische und soziale Grundeinstellung.
- Lehrer verstehen ihre Tätigkeit innovativ und planen und arrangieren Lern- und Erziehungsprozesse kreativ.
- Lehrer arbeiten in einer lernenden Organisation und fühlen sich dieser verpflichtet.
- Lehrer haben hohe kommunikative Fähigkeiten.
Die Denkschrift präzisiert folgende Kompetenzen (S. 304f):
- Fachlich-didaktische Kompetenz
- Methodische Kompetenz
- Kompetenz zur Leitung von Lerngruppen
- Diagnostische Kompetenz
- Beratungskompetenz
- Metakognitive Kompetenz
- Medienkompetenz
- Teamfähigkeit
Fort- und Weiterbildung
Fortbildung
Es gehört zu den Dienstpflichten (Allgemeine Dienstordnung, ADO) der Lehrer sich regelmäßig fort- und weiterzubilden. Das gilt in Hinsicht auf ihre Unterrichtsfächer (fachlich), auf ihre Unterrichtstätigkeit (pädagogisch) und ihre dienstliche Tätigkeit (dienstlich). Dieser Verpflichtung kann er erfüllen, indem er sich entweder durch Lektüre fortbildet oder an Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.
Fortbildungsveranstaltungen können selbst organisiert sein und dabei entweder von Kollegen oder von externe Personen durchgeführt werden. Dabei wird je nach Fortbildungsort in schulinterne und schulexterne Fortbildung unterschieden.
Bei den Anbietern von Fortbildung muss einmal in die vom Dienstherren oder die von Dritten angebotene Fortbildung unterschieden werden.
Die staatlich angebotene Fortbildung wird einmal von den Bezirksregierungen des Landes, durch landeseigene Fortbildungsakademien und von landeseigenen Fortbildungseinrichtungen angeboten.
Daneben gibt es die Fortbildungsangebote der Lehrerverbände und Gewerkschaften sowie die Angebote kirchlicher und freier Träger. Die nicht-staatliche Fortbildung ist durch das Weiterbildungsgesetz geregelt.
Probleme
Durch das vielfältige Angebot an Fortbildung besteht der Konflikt, ob diese für die Erfüllung der Lehrtätigkeit notwendig ist oder nicht. Der eher restriktiven Sichtweise des Dienstherren steht die fachlich-pädagogisch begründete Entscheidung des Lehrers für ein bestimmtes Fortbildungsangebot gegenüber.
Die Fortbildung der Lehrer liegt im Interesse des Dienstherren und ist daher auch dienstliche Tätigkeit, die in der Dienstzeit stattfindet. Das kollidiert in der Regel mit der gleichzeitig bestehenden Vorgabe, dass möglichst kein Unterricht ausfallen soll. Lehrer müssen daher durch den Schulleiter von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden. Die Zulassung zur Fortbildung ist mitbestimmungspflichtig. Wird die Teilnahme aus dienstlichen Gründen versagt, kann der Lehrer beim Personalrat Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen und der Dienstherr muss den Nachweis erbringen, dass die dienstlichen Gründe tatsächlich schwerer wiegen als die Gründe des Lehrers, eben an diesem Fortbildungsangebot teilzunehmen. Gerichte urteilen wiederholt, dass allein das Argument: „Unterrichtsausfall kann nicht vertreten werden“ nicht ausreicht, um einen Antrag auf Fortbildung abzulehnen. Besonders heikel ist die Ablehnung bei Fortbildung, die der Höherqualifikation der Lehrer dienen.
Weiterbildung
Von Weiterbildung spricht man, wenn Lehrer z. B. neben ihrer Berufstätigkeit eine weitere Fakultas (Lehrberechtigung) erwerben wollen. Das kann im Interesse der Schule liegen, aber auch die Bewerbungschancen des Lehrers für eine andere Schule erhöhen. Der Erwerb einer weiteren Fakultas ist meist recht zeitintensiv und z. B. mit dem Besuch von Uni-Seminaren verbunden, die natürlich zeitlich und bei Prüfungen keine Rücksicht auf dienstliche Belange nehmen können.
Schullehrer in anderen Ländern
Vereinigte Staaten
- Siehe auch: Schulsystem der Vereinigten Staaten
Ausbildung
In den USA werden die Voraussetzungen für Erlaubnis, an öffentlichen Schulen zu lehren, von den Bundesstaaten geregelt. Einstellungsvoraussetzung sind meist ein Bachelor-Abschluss und das abgeschlossene Studium eines anerkannten Lehrerausbildungsprogramms. Entsprechend der Gliederung des Schulsystems in Grundschulen, Mittelschulen und High Schools werden spezialisierte Lehrerstudiengänge angeboten. Ein Lehramtsreferendariat wie in Deutschland ist unbekannt. An seine Stelle treten zahlreiche Schulpraktika, die bereits als Bestandteil des Studiums absolviert werden müssen. Da die Schulen ihren Personalbedarf durch herkömmlich ausgebildete Lehrer nicht vollständig decken können, werden in vielen Bundesstaaten Alternativprogramme angeboten, in denen auch Akademiker ohne klassische Lehrerausbildung eine Lehrerlaubnis erwerben können.[2]
Statistik
Nach einer Schätzung des Bureau of Labor Statistics des amerikanischen Arbeitsministeriums arbeiten in den USA 1,4 Mio. Grundschullehrer (elementary school teachers)[3], 600.000 Mittelschullehrer (middle school teachers)[4] und 1 Mio. Highschool-Lehrer[5].
Einkommen und Sozialleistungen
Lehrer erhalten in den USA meist ein Stufengehalt, bei dem die Höhe des Einkommens von der Berufserfahrung abhängt. Das Gehalt hängt stark vom Bundesstaat, von den Lebenshaltungskosten und von der Klassenstufe, auf die der Lehrer spezialisiert ist, ab. Im Jahr 2004 betrug das mittlere (Median) Einkommen für Lehrer 46.000 US$; das mittlere Einstiegsgehalt für einen Lehrer mit Bachelor-Grad wurde auf 32.000 US$ geschätzt.[6] Bei Highschool-Lehrern betrug das mittlere Gehalt im Jahr 2008 50.872 US$. In New York und Kalifornien war es rund doppelt so hoch wie in South Dakota.[7] Einige Arbeitsverträge schließen eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung und Geldanlage-Optionen ein.[8]
Besondere Lehrkräfte
Eine Besonderheit des amerikanischen Schulsystems sind Teacher Assistants und Substitute Teachers. Ein Teacher Assistant (Lehrer-Assistent) ist eine fest angestellte Hilfslehrkraft, die – häufig in Teilzeit – den Klassenlehrer bei der Arbeit unterstützt. Teacher Assistants spielen auch eine große Rolle bei der Betreuung behinderter Kinder, die in den USA an den allgemeinen Schulen integriert unterrichtet werden. Einstellungsvoraussetzung ist meist ein Highschool-Abschluss, Collegeabsolventen werden jedoch bevorzugt beschäftigt. Einige Colleges bieten spezielle Abschlüsse an. Alle Teacher Assistants werden dann jedoch am Arbeitsplatz eingearbeitet (on-the-job-training). Im Jahr 2006 waren landesweit 1,3 Mio. Teacher Assistants tätig. Ihr mittleres Einkommen betrug 2006 20.740 US$.[9]
Ein Substitute Teacher (Bereitschaftslehrer) ist eine Lehrkraft, die einspringt, wenn der reguläre Lehrer aus Krankheits- oder anderen Gründen nicht zur Verfügung steht. Substitute Teachers werden pro Arbeitstag entlohnt und stehen in den USA so flächendeckend zur Verfügung, dass Unterrichtsausfälle selten sind. Die Voraussetzungen für eine Arbeit als Substitute Teacher sind etwas niedriger als für eine reguläre Lehrtätigkeit, oftmals genügt ein Collegeabschluss. Sozialleistungen erhalten Substitute Teachers meist nicht.[10]
Sowohl behinderte als auch hochbegabte Kinder werden meist integrativ, d. h. an den Regelschulen unterrichtet. Behinderte Kinder lernen gemeinsam mit nicht-behinderten Kindern, werden aber zusätzlich von Special Education Teachers betreut, die je nach Bundesstaat entweder einen Bachelor- oder einen Masterabschluss und darüber hinaus eine abgeschlossene Speziallehrerausbildung vorweisen müssen. 2006 waren landesweit 459.000 Special Education Teachers beschäftigt.[11] Um hochbegabten Kindern zusätzliche Anregungen bieten zu können, aber auch für die Betreuung von Arbeitsgemeinschaften, beschäftigen viele Schulen Enrichment Teachers; diese haben häufig keine klassische Lehrerausbildung, besitzen jedoch Expertise auf Gebieten wie z. B. Musik, Fremdsprachen, Mathematik, Schach oder Karate. Im Jahr 2006 waren in den USA 261.000 Enrichment Teachers beschäftigt.[12]
Arbeitsbedingungen
Anders als in Deutschland werden die Klassenverbände in den USA in jedem Schuljahr neu zusammengesetzt und erhalten neue Klassenlehrer. Lehrer an Grund- und Mittelschulen sind heute mehrheitlich Spezialisten, die ausschließlich Kinder einer einzigen Klassenstufe unterrichten. Lehrer, die mehrere Klassenstufen abdecken können, werden als looping teachers bezeichnet. Ein looping (deutsch: Schleife), bei dem ein Lehrer einen Klassenverband länger als ein Schuljahr betreut, findet an amerikanischen Grund- und Mittelschulen gegenwärtig aber nur im Rahmen von Pilotprojekten statt.[13]
In den USA ist das Lehrerraumsystem, bei dem nicht die Schüler, sondern die Lehrer ein eigenes Klassenzimmer haben, die Regel. Eine Ausnahme davon bilden die Middle Schools, an denen die Schüler von Lehrerteams unterrichtet werden. Die Arbeitsbelastung amerikanischer Lehrer unterscheidet – nicht in ihrem Umfang, aber in ihrer Qualität – markant von der deutscher Lehrer. So verbringen amerikanische Lehrer weitaus mehr Arbeit als ihre deutschen Kollegen mit der detaillierten Evaluierung der Schüler; Grundschullehrer z. B. führen über jeden Schüler eine individuelle Akte, in der laufend alle Lernfortschritte des Kindes protokolliert werden. Lediglich in den Fächern Kunst, Musik und Sport wird gar nicht evaluiert. Andererseits ist das Curriculum so sehr standardisiert und von vornherein so detailliert ausgearbeitet, dass weniger Zeit für die Unterrichtsvorbereitung benötigt wird. Entlastend wirken sich auch die Spezialisierung der Lehrer auf einzelne Klassenstufen und die Zusammenarbeit mit einem Teacher Assistant (Grundschule) bzw. im Lehrerteam (Middle School) aus.
In der ersten Maiwoche wird in den USA alljährlich die Teacher Appreciation Week (Lehrer-Wertschätzungs-Woche) begangen, in der Schüler und Eltern sich beim Personal der Schulen durch Karten, Geschenke, organisierte Mahlzeiten und ähnliches bedanken.[14]
Quellen
- ↑ Arbeitszeituntersuchung durch Mummert und Partner, NRW, Seite 8
- ↑ Teachers – Preschool, Kindergarten, Elementary, Middle, and Secondary
- ↑ Elementary School Teachers, ohne Special Education
- ↑ Middle School Teachers, ohne Special und Vocational Education
- ↑ Secondary School Teachers, ohne Special und Vocational Education
- ↑ http://www.tda.gov.uk/upload/resources/pdf/t/teacher_salaries.pdf U.S. Department of Labor: Bureau of Labor Statistics
- ↑ Salary Wizard
- ↑ Make It Happen: A Student's Guide
- ↑ Teacher Assistants
- ↑ How to Become a Substiute Teacher; Substitute Teaching
- ↑ Teachers – Special Education
- ↑ Teachers – Self-Enrichment Education; Website der National Enrichment Teachers Association
- ↑ Teachers advance with their students
- ↑ Teacher Appreciation
Siehe auch
Weblinks
- Werner Stangl: WAS DEN LEHRER IN DER SCHULE ERWARTET – Situation 1980er Jahre
- Frederik Obermaier: Frauenberuf Lehrer – Rarität Mann (sueddeutsche.de)
- Christa Tamara Kaul: Happy Lehrer Slapping (siehe auch bei „Telepolis“)
- Probleme
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