- Leseholz
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Bei Leseholz, auch Raffholz, handelt es sich um "dürres holz, das armen leuten aus den wäldern aufzulesen erlaubt ist"[1].
Inhaltsverzeichnis
Beschaffenheit
Es geht dabei um stehendes oder liegendes Holz, welches am Stock nicht mehr als 16 Zentimeter Durchmesser hat. Ebenfalls zählen Äste, Rinde, Schlagabfälle, lose Stöcke, [2] Späne und Wurzeln dazu.[3] Nach preußischem Landrecht gehörte dazu nur der Abfall an trockenen Ästen und der in den Schlägen zurückgelassene Abraum.[4] Das Sammeln von Leseholz für den privaten Bedarf ist frei[5], wenn im entsprechenden Landes- beziehungsweise Gemeindewaldgesetz nichts anderes geregelt ist.
Beispiel
So heißt es etwa im Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern an entsprechender Stelle:
„Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 cm Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird. Die Entnahme von Leseholz aus dem Privat- oder Körperschaftswald bedarf der Erlaubnis des Waldbesitzers.[6]“
– § 31 Absatz 4 Waldgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Schweiz
Ähnliche Regelungen betreffen auch die Schweiz. In den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) (Normalwaldordnung) vom 7. November 1995 wird in Abschnitt IV Artikel 18 Leseholz näher definiert als „stehend-dürres oder liegendes Holz, mit weniger als 16 cm Brusthöhendurchmesser, sowie Äste, Rinde, Schlagabfälle und lose Stöcke.“ Auch hier ist die Sammelberechtigung von einer Bewilligung des Revierforstamtes abhängig.[7]
Einzelnachweise
- ↑ Grimm, Deutsches Wörterbuch
- ↑ Politische Gemeinde Schiers, Waldgesetz, Artikel 13
- ↑ Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage, Leipzig 1905-1909, Band 12, S. 441. bereitgestellt durch zeno.org
- ↑ Waldgesetz Sachsen, § 14
- ↑ http://mv.juris.de/mv/WaldG_MV_P31.htm
- ↑ http://www.sagogn.ch/pdf/waldgesetz.pdf?PHPSESSID=4c9017c6fc7cc6606773385404170bc4.
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