- Anschlussheilbehandlung
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Die Anschlussheilbehandlung (auch Anschlussrehabilitation) ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird.
Die Anschlussheilbehandlung kann ambulant, stationär oder teilstationär durchgeführt werden. Geht der Anschlussheilbehandlung eine Operation voraus, so muss sie spätestens zwei Wochen nach Entlassung aus der Akutklinik beginnen. Geht der Anschlussheilbehandlung eine Bestrahlungsbehandlung voraus, so muss sie spätestens 6 Wochen nach Bestrahlungsende beginnen. Wurde die Bestrahlung im Bereich des Kopfes oder des Halses durchgeführt, so muss die Anschlussheilbehandlung spätestens 10 Wochen nach Bestrahlungsende beginnen. Beantragt wird sie durch das Krankenhaus, dort durch den behandelnden Krankenhausarzt oder den Sozialdienst. Bei ambulanter Vorbehandlung, z. B. Bestrahlung, erfolgt die Beantragung durch den behandelnden Strahlentherapeuten.
Die stationäre Anschlussheilbehandlung dauert in der Regel drei Wochen und kann bei schweren Erkrankungen und nach Operationen (z. B. Krebs, Schlaganfall, Herzoperationen) und nach Unfällen durchgeführt werden.
Kostenträger sind entweder die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkasse. Im Falle einer privaten Krankentagegeldversicherung kommt nach einem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. Juli 2005 – 3 O 114/05 –[1] – entgegen der Ansicht mancher privaten Krankentagegeldversicherung - eine Inanspruchnahme der privaten Krankentagegeldversicherung in Frage.
Ebenso wie bei einem Krankenhausaufenthalt ist pro Tag einer Anschlussheilbehandlung eine Zuzahlung von 10 Euro zu leisten. Die Zuzahlung ist, wenn die Krankenkasse Kostenträger ist, auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt, und wenn der Rentenversicherungsträger Kostenträger ist, auf maximal 14 Zuzahlungen Tage im Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen, die im gleichen Jahr bereits an ein Krankenhaus geleistet wurden, werden angerechnet.
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