- Länderkammer (DDR)
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Die Länderkammer der DDR war von der Staatsgründung am 7. Oktober 1949, trotz der Abschaffung der Länder in der DDR am 23. Juli 1952, bis zu ihrer Auflösung durch die Volkskammer der DDR am 8. Dezember 1958 als Vertretung der Länder neben der Volkskammer (auf föderaler Ebene) an der Gesetzgebung der DDR beteiligt.
Entsprechend den zentralstaatlichen Tendenzen in der DDR waren die Eingriffsmöglichkeiten der Länderkammer jedoch nicht denen in einem echten Zweikammersystem vergleichbar. Die Länderkammer konnte Gesetzesvorlagen einbringen und hatte ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse der Volkskammer, konnte dann jedoch von der Volkskammer überstimmt werden. Von diesem Einspruchsrecht wurde außerdem nie Gebrauch gemacht.
Die Sowjetischen Militäradministration (SMAD) hatte 1945 die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) territorial neu gegliedert. Dabei berücksichtigte sie weitgehend die historischen Grenzen. Änderungen ergaben sich aus der Zerschlagung Preußens und der Verlagerung der Ostgrenze an die Oder-Neiße-Linie.
- Das Land Mecklenburg bestand aus den 1934 vereinigten Freistaaten (und ehemaligen Großherzogtümern) Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz und den westlich der Oder gelegenen Teilen Vorpommerns.
- Das Land Brandenburg umfasste die ehemalige preußische Provinz Brandenburg ohne die Gebiete östlich der Oder.
- Aus der preußischen Provinz Sachsen und dem ehemaligen Freistaat Anhalt wurde das Land Sachsen-Anhalt neu geschaffen.
- Das Land Sachsen wurde um den niederschlesischen Landzipfel um Görlitz diesseits der Neiße erweitert.
- Das Land Thüringen entsprach dem 1920 aus den thüringischen Duodezstaaten gebildeten Freistaat und dem preußischen Regierungsbezirk Erfurt, der Thüringen erst 1944 zugeordnet worden war.
Die DDR bestimmte sich in ihrer ersten Verfassung von 1949 zu einem dezentralisierten Einheitsstaat. Die Gesetze wurden von den zentralstaatlichen Organen in Ost-Berlin bestimmt (Legislative) und die Landesbehörden waren für deren Umsetzung zuständig (Exekutive).
Entsprechend dem Staatsgründungsgesetz vom 7. Oktober 1949 wurde neben der Abgeordnetenkammer („Provisorische Volkskammer“) eine „Provisorische Länderkammer“ gebildet. Die 50 Mitglieder der Länderkammer waren von den Landtagen im Verhältnis der Fraktionen zu bestimmen. Sachsen schickte 13 Abgeordnete, Sachsen-Anhalt und Thüringen jeweils zehn, Brandenburg neun und Mecklenburg sieben, Berlin entsandte 13 mit beratender Stimme (wegen des Berlin-Status).
Mit der faktischen Abschaffung der Länder in der DDR durch die Verwaltungsreform von 1952 existierte die Länderkammer als verfassungsrechtliche Absurdität zunächst weiter. Da die Landtage als verfassungsmäßige Wahlkörper nicht mehr existierten, wurden die Abgeordneten 1954 von den länderweise zusammengetretenen Bezirkstagen gewählt. 1958 wählten die einzelnen Bezirkstage dann direkt. Die bei dieser letzten Wahl bestimmten Abgeordneten hatten aber nur noch eine Aufgabe: Sie legten keinen Einspruch ein, als die Volkskammer der DDR am 8. Dezember 1958 die Auflösung der Länderkammer beschloss.
Präsidenten der Länderkammer
- Reinhold Lobedanz (CDU) 1949–1955
- August Bach (CDU) 1955–1958
Siehe auch
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