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Das Melderechtsrahmengesetz regelt in Deutschland die Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden, um in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhafte Personen und deren Wohnungen zu registrieren. Neben diesen Adressdaten werden noch diverse andere Daten gespeichert (vgl. § 2). Es stellt den Rahmen für die Meldegesetze der Länder dar. Die Länder halten ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst.
Basisdaten Titel: Melderechtsrahmengesetz Abkürzung: MRRG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 210-4 Ursprüngliche Fassung vom: 16. August 1980
(BGBl. I S. 1429)Inkrafttreten am: Neubekanntmachung vom: 19. April 2002
(BGBl. I S. 1342)Letzte Änderung durch: Art. 26b JahressteuerG 2008
vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150, 3187)Inkrafttreten der
letzten Änderung:29. Dezember 2007
(Art. 28 Abs. 1 JahressteuerG 2008 vom 20. Dezember 2007)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Melderechtsrahmengesetz legt fest, dass die Rückmeldungen zwischen den Meldebehörden bei Umzügen ab 1. Januar 2007 nur noch elektronisch erfolgen dürfen, die Abmeldepflicht für Bürger bei Umzug in ein anderes Bundesland wurde abgeschafft.
Seit der Föderalismusreform ist das Melderecht Bundesangelegenheit. Die Meldegesetze der Länder bleiben nur noch solange in Kraft, bis das in Arbeit befindliche Bundesmeldegesetz voraussichtlich Anfang 2009 in Kraft tritt. Dieses wird auch das Melderechtsrahmengesetz ablösen.
Weblinks
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