Meldeauskunft

Meldeauskunft

Die Melderegisterauskunft (Deutschland), Meldeauskunft (Österreich) ist eine Auskunft aus dem Melderegister.

Das Melderegister ist ein öffentliches Register, das die aktuelle Wohnsitzadresse von Personen enthält. Grundlage ist die Meldepflicht, die in vielen europäischen Staaten per Gesetz definiert ist. Grundlage der Meldepflicht ist die Ansicht, dass Personen ihre aktuelle Wohnsitzadresse der zuständigen Meldebehörde mitteilen müssen. Eine solche Verpflichtung existiert in einigen europäischen Staaten nicht (z. B. Großbritannien, Irland, Frankreich).

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Gesetzeslage in Deutschland

Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister und damit für die Melderegisterauskunft an Dritte bildet das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) [1] in den § 17–22 sowie die jeweiligen Landesmeldegesetze. Einsicht in die gespeicherten Daten über die eigene Person können die Betroffenen nach § 8 MRRG nehmen.

Einfache und erweiterte Meldeauskunft

Eine einfache Auskunft[1] über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften (§ 21 (1) MRRG) sowie bedingt auch Geburtsdaten (§ 22 (2) MRRG) einzelner bestimmter Personen können neben bestimmten öffentlichen Stellen auch private Antragsteller erhalten. Dazu zählen neben privaten Stellen (z. B. Unternehmen, privatrechtliche Religionsgesellschaften, Parteien) auch einzelne Privatpersonen, sofern diese das 16. Lebensjahr vollendet haben und damit die melderechtliche Handlungsfähigkeit besitzen.

Um eine Auskunft einzuholen, wendet man sich schriftlich an die zuständige Meldebehörde. Melderegisterauskünfte sind gebührenpflichtig. Im Bundesmittel beträgt die Auskunftsgebühr ca. 5 Euro, schwankt aber von Kommune zu Kommune zwischen 2,50 und 25,00 Euro pro Anfrage, je nach dem Aufwand für die Auskunft (Archivermittlung, örtliche Ermittlung etc.). Um eine positive Auskunft aus dem Melderegister zu erhalten, muss die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden. In der Regel sind hierfür Angaben zu Vor- und Nachname sowie zur Anschrift und/oder zum Geburtsdatum der gesuchten Person notwendig. Sind diese nicht bekannt, so genügt es, dass die Meldebehörde mit den Angaben des Antragstellers den Betroffenen eindeutig bestimmen kann.

Eine erweiterte Auskunft[1] wird an Privatpersonen nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z. B. über einen Schuldtitel) erteilt. Eine erweiterte Auskunft kann nach 21 (2) MRRG zusätzlich zu den Daten einer einfachen Auskunft erfolgen über:

  • Frühere Vor- und Familiennamen
  • Tag und Ort der Geburt
  • Gesetzliche(n) Vertreter
  • Staatsangehörigkeiten
  • Frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Sterbetag und -ort

Elektronische Meldeauskünfte

Alternativ zur schriftlichen Melderegisteranfrage, die direkt an die zuständige Kommune gerichtet wird, gibt es Möglichkeiten, elektronische Melderegisterauskünfte einzuholen:

Ist man nicht sicher, welches der derzeit 5.283 Meldeämter[2] in Deutschland für die jeweilige Melderegisteranfrage zuständig ist, kann man sich privater Dienstleister (z. B. Supercheck GmbH, Adress Research GmbH, Regis24, Europro, RISER) bedienen, die die Melderegister der einzelnen Kommunen abfragen. Auch hierbei fallen aber für jedes abgefragte kommunale Melderegister die entsprechenden Gebühren an. Auch Anfragen in Europa können auf diesem Wege gestellt werden. Eine Speicherung der von den Meldeämtern erhaltenen Auskunft bei den Dienstleistern für eine anderweitige Verwendung ist rechtswidrig, Datenschützer bemängeln[3] daher ein solches Vorgehen.

In einzelnen Bundesländern wurden zudem durch die für die Kommunen zuständigen Rechenzentren Portale bereitgestellt, über die Behörden und Polizeidienststellen sowie Private (Bürger und Unternehmen) Meldeauskünfte aus der jeweiligen Region einholen können (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen). Auf der Messe „Moderner Staat“ in Berlin wurde im November 2007 ein Verbund der Kommunalen Dienstleister AKDB (Bayern), ekom21 (Hessen), KIV BF (Baden-Württemberg) sowie d-nrw vorgestellt, durch den länderübergreifende Melderegisterauskünfte über ZEMA mit Adresskettenverfolgung zwischen den beteiligten Bundesländern möglich werden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde auf der Messe von den Geschäftsführern bzw. Vorständen Jonas Fischer (d-NRW), Ulrich Künkel (ekom21), William Schmitt (KIV Baden-Franken) und Rudolf Schleyer (AKDB) unterzeichnet und live an Echtbeispielen demonstriert.

Darüber hinaus haben einzelne Kommunen (z. B. in Baden-Württemberg, NRW, Hamburg) im Rahmen des kommunalen Internetauftritts verschiedene Bürgerservices eingeführt, darunter auch teilweise eine elektronische Melderegisterauskunft.

Österreich

Gesetzeslage in Österreich

Die allgemeine Verfügbarkeit von Meldeauskünften regelt §18 Meldegesetz[4], und sie kann bei der Meldebehörde des Wohnsitzes beantragt werden.

Der Online-Zugang zum ZMR für wirtschaftliche Zwecke wird im §16a (5) und (5a) Meldegesetz[5] definiert. Eine Person/Firma („Businesspartner“ genannt) muss glaubhaft machen, dass sie regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt. Die Prüfung, ob ein rechtliches Interesse vorliegt, nimmt das BMI im Rahmen eines Bescheidverfahrens vor. Neben direkten Zugängen, die vor allem für Großkunden interessant sind, ist auch vorgesehen, dass Unternehmen (sog. „ZMR-Provider“) den Zugang zum ZMR technisch herstellen und ihren Kunden zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich kann eine Meldeauskunft nur über eindeutig identifizierbare Personen erfolgen. Die Identifikation erfolgt über die Angabe von Personendaten in der Anfrage. In der Regel genügen Vorname, Nachname und Geburtsdatum oder eine (alte) Adresse.

Literatur

Die nachfolgend genannten Bücher und Kommentare beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland.

  • Reiner Belz: Meldegesetz für Baden-Württemberg, 4. Auflage, Stuttgart 2007.
  • Wolfhard Böttcher/Eugen Ehmann: Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Loseblattsammlung, München.
  • Eugen Ehmann: Mit Meldedaten richtig umgehen, Stuttgart/München 2000.
  • Georg Huttner/Iris Kutschera: Das Melderecht in Baden-Württemberg. Kommentar, Wiesbaden 2006.
  • Klaus M. Medert/Werner Süßmuth: Melderecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Ausgabe, Deutscher Gemeindeverlag, Köln u. a.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c MRRG
  2. vgl. BMI:Bundesmelderegister, 02.02.2007
  3. [1]
  4. §18 MeldeG
  5. §16a MeldeG

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