- Mage (Recht)
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Mage ist ein sehr früh belegter Begriff des mittelalterlichen germanischen Rechtskreises. Er wird seit dem 17. Jahrhundert nicht mehr verwendet.
Der Mage bezeichnete eine verwandte Person, besonders den Blutsverwandten, meist außerhalb des engsten Familienkreises. Als Schwertmagen wurden die männlichen und als Spilmagen die weiblichen Verwandten bezeichnet. Der Begriff spielte insbesondere im kirchlichen Ehe- und Erbrecht eine Rolle.
Von der Verwendung her unschärfer konnte der Mage auch allgemein einen Verwandten oder die Verwandtschaft als Ganzes bezeichnen.
Als Magschaft bezeichnete man die durch die gemeinsame Abstammung von einem Vorfahren begründete Verwandtschaft.[1] Das Kanonische Recht kannte auch den Begriff der geistlichen Magschaft (lateinisch cognatio spiritualis), die durch Ehe, Taufe oder Firmung ein besonderes Verhältnis zwischen den beteiligten Personen und ihren Verwandten begründete.
Schwertmagen, im altdeutschen Recht, sind die männlichen Verwandten von väterlicher Seite.[2]
Einzelnachweise
- ↑ http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/ma/gsch/magschaft.htm
- ↑ Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 209.: Schwertmagen
Literatur
- Kleines Lexikon untergegangener Wörter, herausgegeben von Nabil Osman, Verlag C. H. Beck, München 1971, ISBN 3406511236
Weblinks
Kategorien:- Rechtsgeschichte des Mittelalters (Deutschland)
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