- Mankolieferung
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Mankolieferung ("verdeckte Mankolieferung") bedeutet die Lieferung einer zu geringen Menge.
In Deutschland ist nach neuem Schuldrecht (vergleiche Schuldrechtsreform) die Mankolieferung einem Sachmangel gleichzustellen, § 434 Abs. 3 BGB.
Zu unterscheiden ist die Mankolieferung von der Teillieferung nach den § 266, § 281 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese wird oftmals auch "offene Mankolieferung" genannt. Bei dieser ist dem Schuldner und dem Gläubiger bewusst, dass nur ein Teil der geschuldeten Menge geliefert wird, während bei der (verdeckten) Mankolieferung geleistet wird, um die Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB vollständig zu erfüllen.
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