- Mehrzweckstreifen
-
Ein Radfahrstreifen, auch Radweg genannt, ist ein auf der Fahrbahn durch Bodenmarkierung abgetrennter Teil der Straße, der für Radfahrer vorgesehen ist.
Inhaltsverzeichnis
Radfahrstreifen in Deutschland
Ein Radfahrstreifen ist in Deutschland ein benutzungspflichtiger Sonderweg für Radfahrer, der mit Zeichen 237 gekennzeichnet und mit Zeichen Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennt ist. Zeichen 295 ist bei Radfahrstreifen gemäß VwV-StVO in der Regel in Breitstrich (25 cm) auszuführen. Zur Verdeutlichung kann das Zeichen 237 oder ein Radfahrer-Piktogramm markiert sein.
An Einmündungen und Kreuzungen wird der Radfahrstreifen durch eine Radfahrerfurt fortgesetzt, die durch zwei unterbrochene Breitstriche abgegrenzt wird. Gleiches gilt in Bereichen von Grundstückszufahrten und ggf. Bushaltestellen.
Die Breite beträgt im Regelfall 1,50 Meter (ohne Markierung), mindestens jedoch 1,25 Meter. Größere Breiten bis ca. 1,75 Meter sind anzustreben:
- bei hohen Verkehrsstärken und Schwerlastverkehrsanteilen
- in der Nähe von Schulen und Radverkehrszielen
Die nutzbare Breite neben einer nicht befahrbaren Entwässerungsrinne soll mindestens 1,25 Meter betragen.
Da es sich um einen Sonderweg für Radfahrer handelt, ist jegliches Benutzen durch andere Verkehrsteilnehmer nicht erlaubt, insbesondere Halten und Parken. Nur das Überqueren ist unter Beachtung des Radverkehrs gestattet.
Radfahrstreifen in Österreich
Radfahrstreifen bzw. Mehrzweckstreifen bezeichnet in Österreich nach § 2 Abs. 1 Ziffer 7 bzw. Ziffer 7a der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1960 einen für den Fahrradverkehr bestimmten und besonders gekennzeichneten Teil der Fahrbahn einer Straße.
Festlegung aus rechtlicher und baulicher Sicht
Der Radfahrstreifen zählt zu den sogenannten Radfahranlagen nach § 12 Ziffer 11b StVO. Im begrifflichen Unterschied zum baulich getrennten Radweg (einem eigens gekennzeichneten Weg) ist der Radfahrstreifen Teil der Hauptfahrbahn. Die geometrische Abgrenzung des Radfahrstreifens vom angrenzenden Fahrstreifen erfolgt durch eine Bodenmarkierung in Form einer Sperrlinie (nicht unterbrochene Längsmarkierung). Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, kann die Sperrlinie auch durch eine Warnlinie (unterbrochene Längsmarkierung) unterbrochen oder statt einer Sperrlinie überhaupt eine Warnlinie angebracht werden. In diesem Fall wird die Anlage dann als Mehrzweckstreifen nach § 2 Abs. 1 Z 7a StVO 1960 bezeichnet. Der Beginn und der Verlauf eines Radfahrstreifens müssen durch wiederholte Markierung mit festgelegten Fahrradsymbolen gekennzeichnet werden.
Fahren auf dem Radfahrstreifen
Ein Radfahrstreifen darf nach § 8a der StVO nur in derselben Fahrtrichtung befahren werden, wie der angrenzende Fahrstreifen. Ausgenommen sind dabei jene Einbahnstraßen, in welchen – entsprechend § 7 Abs. 5 StVO – Radfahrer ausdrücklich durch Verordnung ausgenommen sind und die Einbahnstraße damit auch in Gegenrichtung befahren dürfen. Hier werden dann aber in der Regel auch entsprechende Kennzeichnungen über Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen angebracht.
Benutzungspflicht
Nach § 68 StVO müssen Radfahranlagen – der Radfahrstreifen ist eine solche Radfahranlage – mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger benutzt werden.
Mit
- Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist,
- mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie
- bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benutzt werden, es besteht aber keine Verpflichtung dazu.
Fahrräder mit einem sonstigen Anhänger und breitere mehrspurige Fahrräder dürfen den Radfahrstreifen nicht befahren, hier wäre die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benutzen.
Das Rollschuh fahren (Inline Skates) auf Radfahrstreifen ist nach § 88a der StVO nur außerhalb des Ortsgebietes verboten. Es gelten Fahrregeln wie für Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen dabei nur unter Aufsicht einer Person die das 16. Lebensjahr vollendet hat Rollschuh fahren, sofern sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind. Zu beachten sind außerdem lokale Verbote[1], die z. B. in Wien mit dem Fahrverbotssymbol für Inline Skates[2] gekennzeichnet werden.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.wien.gv.at/verkehr/radfahren/radnetz/skaten.html, Liste der Skateverbote in Wien
- ↑ http://www.wien.gv.at/verkehr/radfahren/bauen/bodenmarkierung.html#abschnitt02, Skateverbotssymbol
Wikimedia Foundation.