- Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr
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Im Außenwirtschaftsverkehr bestehen unter anderem auch Pflichten zur Meldung von Kapital- und Zahlungsverkehren mit Gebietsfremden, die sogenannten Meldevorschriften.
Inhaltsverzeichnis
Meldepflichten
Gemäß § 26 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Zahlungen von Gebietsfremden (in diesem Sinnzusammenhang sind Personen gemeint, die nicht in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben) oder für deren Rechnung an Gebietsansässige von den Gebietsansässigen zu melden. Ebenso sind Zahlungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde von den Gebietsansässigen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 AWV zu melden.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind gemäß § 59 Abs. 2 AWV:
- Zahlungen von weniger als 12.500 Euro oder dem Gegenwert von weniger als 12.500 EUR (die Aufsplittung in mehrere Teilbeträge zur Umgehung der Meldepflicht ist nicht zulässig);
- Zahlungen für Warenein- oder ausfuhren, da diese bereits durch die Ausfuhranmeldungen bzw. Zollanmeldungen erfasst werden;
- Zahlungen für kurzfristige Kredite von weniger als 12 Monaten Laufzeit, da diese innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen bzw. diese unnötig verzerren würden.
Zahlungen meint in diesem Zusammenhang nicht nur die Bewegung von Geld, sondern auch die Aufrechnung und die Verrechnung von Beträgen, sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (§ 59 Abs. 2 AWV).
Meldestelle
Zuständig für die Annahme von Meldungen im Kapitalverkehr mit Gebietsfremden ist gemäß § 63 Abs. 1 AWV die Deutsche Bundesbank. Die Anlage Z1 wird gemäß § 63 Abs. 2 AWV vom beauftragten Kreditinstitut an diese weitergeleitet.
Vordrucke
Im Normalfall sind also alle Überweisungen aus dem und in das Ausland zu melden. Der normale Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr (§ 60 Abs. 1 AWV) beinhaltet deshalb schon ein Exemplar für die Deutsche Bundesbank und Felder für die Außenhandelsstatistik. Die Meldung wird demnach im papiergebundenen Verfahren in der Regel mit der Überweisung abgegeben (sogenannte Z1-Meldung).
Zahlungen an Gebietsfremde mit Bankverbindung im Inland bzw. Zahlungen von diesen können gemäß § 60 Abs. 2 AWV auch mit dem Vordruck Z4 gemeldet werden. Dieser Vordruck vereinfacht die Meldungen, da mehrere Zahlungen monatlich auf einem Vordruck gemeldet werden können.
Zahlungen für Wertpapiergeschäfte sind gemäß § 60 Abs. 4 AWV mit dem Vordruck Z10 zu melden.Grundlage für die Meldungen ist das Leistungsverzeichnis für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. Hier ist jedem möglichen Geschäftstyp eine Kennzahl zugeordnet.
Meldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten von mehr als 5 Millionen Euro im Monat in das Ausland sind gemäß § 62 Abs. 1 AWV zu melden. Hierbei sind Monetäre Finanzinstitute, Investmentgesellschaften und Kapitalgesellschaften bezüglich ihrer Investmentfonds ausgenommen. Gemäß § 62 Abs. 2 AWV muss die Meldung auf Vordruck „Z5“ bis zum zehnten Tag des Folgemonats erfolgen. Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden sind bis zum zwanzigsten Tag des Folgemonats auf dem Vordruck „Z5a“ zu melden. Ein Meldepflichtiger, der die Meldefreigrenze von 5 Millionen Euro des § 62 Abs. 1 AWV unterschreitet, muss diesen Umstand gemäß § 62 Abs. 5 AWV bis zum zwanzigsten Tag des Folgemonats melden.
Inhalt der Meldung
Die Meldungen müssen gemäß § 60 Abs. 5 AWV mindestens folgende Angaben beinhalten:
- Meldender
- Empfänger nebst Empfängerland
- Kennzahl aus dem Leistungsverzeichnis und kurze Beschreibung („Leasing“, „internationaler Beitrag“ etc.)
- Betrag
- Datum
- Bei Wertpapiergeschäften noch zusätzlich die Bezeichnung des Wertpapiers, die ISIN, der Nennbereich und die Stückzahl
Meldefristen
Die Meldung für Überweisungen nach § 60 Abs 1. 1.Halbsatz AWV (Z1) sind gemäß § 61 Nr. 1 AWV sofort abzugeben. Hilfsweise kann die Meldung auch in einem gesonderten Umschlag an die Deutsche Bundesbank übersandt werden. Die Z4-Belege sind gemäß § 61 Nr. 3 AWV bis zum siebten Tag des Folgemonats abzugeben.
Ordnungswidrigkeiten
Die vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der Meldepflichten ist gemäß § 33 Abs. 5 Nr. 2 AWG in Verbindung mit § 70 Abs. 6 Nr. 7 AWV eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann gemäß § 33 Abs. 6 AWG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Weblinks
Kategorie:- Außenwirtschaftsrecht (Deutschland)
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