- Gebietsfremder
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Ein Gebietsfremder im Sinne des Außenwirtschaftsrechts ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Außenwirtschaftsgesetz (AWG):
- eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten,
- eine juristische Person oder Personengesellschaft mit Sitz oder Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten.
Hierbei gelten Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten als Gebietsfremde, wenn sie eine eigene Buchführung haben und Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten als Gebietsfremde, wenn diese dort ihre Verwaltung haben.
Beispiele:
- Herr Mustermann lebt dauerhaft in Moskau und hat dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er ist Gebietsfremder im Sinne des Außenwirtschaftsrechtes.
- Der Müllermann-Konzern hat eine Zweigniederlassung in Nordafrika. Die dortige Zweigniederlassung hat eine eigene Buchführung und wird gesondert abgerechnet. Diese Zweigniederlassung ist Gebietsfremder.
- Die Hubermann-GmbH betreibt eine Betriebsstätte in Usbekistan. Diese Betriebsstätte hat keine eigene Verwaltung, sondern wird komplett von Deutschland aus betrieben und gesteuert. Die usbekische Betriebsstätte ist kein (!) Gebietsfremder im Sinne des Außenwirtschaftsrechtes, wohl aber im Sinne des Zollrechtes!
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