Arbeitgeberanteil

Arbeitgeberanteil

Der Arbeitgeberbeitrag ist der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der vom Unternehmer für seine Angestellten bezahlt wird und der nicht Teil des Bruttolohnes ist. Er zählt zu den Lohnnebenkosten.

Allgemein

In Deutschland werden die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen. Für die Krankenversicherung zahlen jedoch die Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2005 einen Zusatzbeitrag von 0,9%. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

Der Arbeitgeberbeitrag wurde bereits bei der Gründung des deutschen Sozialsystems eingeführt. Zwischenzeitlich werden aus verschiedenen Beweggründen immer mehr Stimmen laut, die die Abschaffung, zumindest aber ein Einfrieren, des Arbeitgeberbeitrags zugunsten einer entsprechenden Erhöhung des Bruttolohns fordern (und stückweise ist der Gesetzgeber dabei in diese Richtung zu gehen). Zu erwähnen sind hier nicht nur die Arbeitgeberseite wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und arbeitgebernahe Parteien (Bsp: FDP) oder Parteigruppierungen (Bsp: MIT und MU der CDU/CSU) sondern auch linke Gruppen. Gründe sind die Reduzierung der Lohnnebenkosten und damit Verbilligung der Arbeitplatzkosten zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, die Bekämpfung der Schwarzarbeit, Schaffung von mehr Transparenz, Reduzierung des Einflusses der Arbeitgeber auf die Sozialversicherungen.

Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Pflichtzuschuss zur Privaten Krankenversicherung (PKV), für Arbeitnehmer (AN), die sich aufgrund ihres über der Versicherungspflichtgrenze liegenden Einkommens privat krankenversichert haben.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bei dem Angestellten und dessen mitversicherten Familienangehörigen mit 50% bis zu einem Höchstbetrag an den tatsächlichen Kosten zur PKV.

Der vorgeschriebene Höchstbetrag (250,20 Euro im Jahr 2008) richtet sich nach der Hälfte des Höchstbeitrages zur Gesetzlichen Krankenversicherung.

Beispiele zum Höchstbetrag: (Pflicht = vorgeschriebener Zuschuss - Freiwillig = 50% der tatsächlichen Kosten)

Beitrag zur PKV 400 Euro 600 Euro 800 Euro
Arbeitgeberzuschuss (Pflicht) 200 Euro 250,20 Euro 250,20 Euro
Arbeitgeberzuschuss (Freiwillig) 200 Euro 300 Euro 400 Euro

Mit privater Krankenversicherung geht grundsätzlich die private Pflegeversicherung einher.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bei dem Angestellten und dessen mitversicherten Familienangehörigen mit 50 % bis zu einem Höchstbetrag an den tatsächlichen Kosten zur privaten Pflegeversicherung.

Der vorgeschriebene Höchstbetrag (derzeit 30,60 Euro) richtet sich grundsätzlich nach der Hälfte des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Siehe auch

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  • Arbeitgeberanteil — 1. Charakterisierung: Teil des Beitrags zur ⇡ Sozialversicherung, der (i.d.R. neben dem ⇡ Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu entrichten ist (⇡ Beitragssatz). In der gesetzlichen Kranken und… …   Lexikon der Economics

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  • Krankenkassenbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer — ⇡ Arbeitgeberanteil …   Lexikon der Economics

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