- Arbeitszeitverordnung
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Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ist in Deutschland durch Arbeitszeitverordnungen des Bundes (für Bundesbeamte) und der einzelnen Bundesländer (für Landes- und Kommunalbeamte) geregelt. Es handelt sich hier, wie beim sonstigen Beamtenrecht, nicht um gegenseitige Vereinbarungen (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag), sondern einseitige Vorgaben des jeweiligen Verordnungsgebers. Neben den Arbeitszeitverordnungen für Beamte im Verwaltungsdienst gibt es für spezielle Beamtenlaufbahnen, wie den feuerwehrtechnischen Dienst und den Polizeivollzugsdienst, eigene Arbeitszeitverordnungen. Für Richterinnen und Richter gelten die Arbeitszeitverordnungen nicht, diese haben keine festen Arbeitszeiten, sondern Pensen (also sozusagen Fallzahlen, die zu bewältigen sind).
Inhaltsverzeichnis
Verlängerungsbestrebungen
In den letzten Jahren wurde die Arbeitszeit, die jedenfalls in den alten Bundesländern seit langer Zeit analog zur Arbeitszeit der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei 38,5 Stunden pro Woche lag (neue Bundesländer 40 Wochenstunden), deutlich (ohne Lohnausgleich, in Hessen und Bayern sogar Lohnkürzung, da Wegfall des Urlaubsgeldes und Kürzung des "Weihnachtsgeldes") angehoben (siehe nachfolgende Tabelle). Darüber hinaus wurde auch der Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag, auch ZFT genannt) gestrichen. Die längsten wöchentliche Arbeitszeiten für Beamte (bei Berücksichtigung aller Reduzierungsmöglichkeiten) gibt es derzeit in Thüringen.
Übersicht
Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt nach den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen (in Klammern jeweils der Beginn der aktuellen Regelung):
Bundesbeamte
- 41 Wochenstunden, außer bei Schwerbehinderten und denjenigen, die für Kinder unter 12 Jahren Kindergeld erhalten, diese können eine Reduzierung auf 40 Stunden beantragen (gültig seit 1. März 2006); auch Beamtinnen und Beamte mit pflegebedürftigen Angehörigen können eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen.
Mit Änderung vom 16. Dezember 2010 (Bundesanzeiger 2010 Nr. 194, 4262) wurde im § 7 a der Arbeitszeitverordnung eine Experimentierklausel eingebracht. Danach dürfen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie seine nachgeordneten Behörden und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, die dem Ansparen von Zeitguthaben dienen, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Sie werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit geführt.
Landes- und Kommunalbeamte in den nachfolgenden Bundesländern
- Baden-Württemberg: 41 Wochenstunden (seit 1. September 2003)
- Bayern: 42 Wochenstunden; ab Beginn des 51. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden; ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden (seit 1. September 2004). Geplant ist jedoch die Rückkehr zu 40 Wochenstunden im Wege einer Stufenlösung: Die Wochenarbeitszeit wird in zwei Schritten zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 um jeweils eine Stunde verkürzt.[1]
- Berlin: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2003)
- Brandenburg: 40 Wochenstunden (seit 1990)
- Bremen: 40 Wochenstunden (seit 1. Juni 1997)
- Hamburg: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2002)
- Hessen: 42 Wochenstunden, dabei wird in der Regel eine Stunde pro Woche seit 2007 auf ein Lebensarbeitszeitkonto (Möglichkeit früher in Pension gehen zu können) gutgeschrieben ; ab Beginn des 51. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden; ab Beginn des 61. Lebensjahres und bei Schwerbehinderung 40 Stunden (seit 1. Januar 2004)
- Mecklenburg-Vorpommern: 40 Wochenstunden (seit 1990)
- Niedersachsen: 40 Wochenstunden (seit 1. April 1996)
- Nordrhein-Westfalen: 41 Wochenstunden; ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei Schwerbehinderung mit GbB von 50 bis unter 80: 40 Stunden; ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 80: 39 Stunden (seit 1. Januar 2004)
- Rheinland-Pfalz: 40 Wochenstunden (ab 1. Januar 1997)
- Saarland: 40 Wochenstunden (seit 1. Januar 2001)
- Sachsen: 40 Wochenstunden (seit 1990)
- Sachsen-Anhalt: 40 Wochenstunden (seit 1990)
- Schleswig-Holstein: 41 Wochenstunden, bei Schwerbehinderten 40 Stunden (ab 1. August 2006)
- Thüringen: 42 Wochenstunden, für Schwerbehinderte 40 Stunden; Beschäftigte, die Pflegebedürftige oder minderjährige Kinder tatsächlich betreuen, können eine Reduzierung auf 40 Stunden beantragen (seit 1. August 2005). Ab dem 1. August 2011 wird die Arbeitszeit wieder auf 40 Wochenstunden reduziert.
Weblinks
Allgemeines
Verordnungen
Bundesrecht
- Arbeitszeitverordnung Bundesbeamte
- Arbeitszeitverordnung Bahnbeamte
- Arbeitszeitverordnung Postbeamte
Landesrecht
- Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg (pdf) (34 kB)
- Arbeitszeitverordnung Bayern
- Arbeitszeitverordnung Berlin (pdf) (55 kB)
- Arbeitszeitverordnung Brandenburg
- Arbeitszeitverordnung Hamburg
- Arbeitszeitverordnung Hessen
- Arbeitszeitverordnung Mecklenburg Vorpommern
- Arbeitszeitverordnung Niedersachsen
- Arbeitszeitverordnung Beamte NRW
- Arbeitszeitverordnung Polizeibeamte NRW
- Arbeitszeitverordnung Feuerwehrbeamte NRW
- Arbeitszeitverordnung Rheinland-Pfalz
- Arbeitszeitverordnung Saarland
- Arbeitszeitverordnung Sachsen (pdf) (38 kB)
- Arbeitszeitverordnung Sachsen-Anhalt
- Arbeitszeitverordnung Feuerwehr Sachsen-Anhalt
- Arbeitszeitverordnung Schleswig-Holstein
- Arbeitszeitverordnung Thüringen (pdf) (65 kB)
Einzelnachweise
- ↑ Staatsregierung löst Versprechen gegenüber Beamten ein - Arbeitszeit wird stufenweise auf 40 Wochenstunden abgesenkt. Website des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen. Abgerufen am 13. Dezember 2009.
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