Beamter (Deutschland)

Beamter (Deutschland)

Beamter (weibliche Form: die Beamte oder die Beamtin) ist, wer zur Bundesrepublik Deutschland, zu einem deutschen Bundesland oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Von den Beamten abzugrenzen sind Angestellte, Arbeiter und zur Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis sich trotz des Umstandes, dass sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, nach dem privaten Arbeitsrecht richtet. Ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen Richter und Soldaten, deren Dienstrecht jedoch abweichend geregelt ist. Zu Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, kann ein Kirchenbeamtenverhältnis begründet werden.

Gesetzliche Grundlage ist seit der Neuordnung des Dienstrechts das Beamtenstatusgesetz und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder. Die Besoldung richtet sich für Bundesbeamte nach dem Bundesbesoldungsgesetz, für Landesbeamte und Beamte der sonstigen Gebietskörperschaften nach den Landesbesoldungsgesetzen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte des Beamtentums

Begriff

Begriffsbestimmung

Der Begriff des Beamten wird unterschiedlich verstanden. Man unterscheidet zwischen dem staatsrechtlichen (auch statusrechtlichen), dem haftungsrechtlichen und dem veralteten gewerberechtlichen Beamtenbegriff.

Staatsrechtlich ist ein Beamter eine von einem Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den Tarifbeschäftigten, Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst.

Haftungsrechtlich ist derjenige Beamte, welcher bei einer Behörde bestellt ist oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Früher wurde unter dem Beamten auch eine Person gefasst, die in der Verwaltung eines privaten Gewerbebetriebs tätig war (Betriebsbeamter, Werksbeamter, Beamter im gewerberechtlichen Sinne, §§ 133a bis 133d GewO a. F.).

siehe dazu: Staatshaftungsrecht

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf den Beamten im staatsrechtlichen Sinne.

Unmittelbare und mittelbare Beamte

Unmittelbarer Beamter ist derjenige, dessen Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland ist. Er ist Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Mittelbarer Beamter ist, wer zu einer Anstalt, Stiftung oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. einer Universität, einer Kommune oder einer berufsständischen Kammer, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.

Bundesbeamte, Landesbeamte, Kommunalbeamte

Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder bundesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, Landesbeamter ist, wer zu einem Bundesland oder eines landesunmittelbaren Stiftung, Anstalt oder Körperschaft mit Ausnahme der Kommunen steht. Kommunalbeamter ist, dessen Dienstherr ein Landkreis, ein sonstiger Gemeindeverband, eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörigen Gemeinde ist.

Unmittelbare Bundesbeamte und unmittelbare Landesbeamte sind Staatsbeamte.

Beamtenrecht

Hauptartikel: Beamtenrecht (Deutschland)

Das Beamtenrecht ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts und beinhaltet u. a. auch die Begründung des Beamtenverhältnisses sowie Rechte und Pflichten der Beamten in Deutschland. Bisher mussten die Länder ihre Landesbeamtengesetze nach den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausrichten. Durch die Föderalismusreform entfällt zukünftig die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und damit das alte BRRG. Es wird durch das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) ersetzt, welches am 1. April 2009 in Kraft trat. Dieses besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis ist in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt Einzelheiten zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene und enthält Vorschriften zur Personalverwaltung und zum Beschwerdeweg/Rechtsschutz. Entsprechende landesrechtliche Regelungen existieren für Beamte auf Länderebene bzw. in Städten und Gemeinden. Für die Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenstatusgesetz, das zum 1. April 2009 das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) abgelöst hat, wesentliche Bestimmungen vorgegeben. Das Beamtenverhältnis ist von Verfassung wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.

Beamtenverhältnis

Beamte stehen zum Staat in einem Sonderrechtsverhältnis. Während ihrer Dienstzeit sind Beamte einer gesteigerten Bindung an den Staat ausgesetzt, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat hinausgeht. Beamte stehen also in besonderer Nähe des Staates; sie sind dessen Repräsentanten. Infolgedessen können die Grundrechte von Beamten eingeschränkt werden.

Begründung

Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (einseitiger, mitwirkungsbedürftiger, formbedürftiger Verwaltungsakt) begründet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und widerspruchslose Entgegennahme. Im Unterschied zu Angestellten oder Arbeitern entsteht das Dienstverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag (Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Die Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese).

Voraussetzung für eine Ernennung ist, dass Bewerber Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt, die Gewähr bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten und die für eine Laufbahn vorgeschriebene oder in Ermangelung einer Vorschrift die übliche Vorbildung haben. Des Weiteren müssen die ungeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Beamte müssen also dienstfähig sein (körperlich, geistig, sowie charakterlich), dürfen nicht vorbestraft sein, müssen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und allgemein geeignet sein (guter Leumund, charakterliche und persönliche Eignung). Bei besonderen Aufgaben (z. B. im Sicherheitsbereich) darf nur ein Deutscher berufen werden. Besteht ein dringendes dienstliches Bedürfnis oder soll eine Person z. B. zu einem Professor, Juniorprofessor, Assistenten oder Akademischen Rat an einer Hochschule oder einer sonstigen Forschungsanstalt ernannt werden, kann von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit abgesehen werden (vgl. den mittlerweile allerdings außer Kraft gesetzten § 4BRRG).

Einer Beamtenernennung bedarf es nicht nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern auch bei der „Umwandlung“ (Einstellungen bei Beamten auf Widerruf und auf Probe, Verleihung beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit), der Verleihung eines Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung (Beförderung), bei der Verleihung eines Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Besoldungsgruppe, sofern mit der Verleihung des Amtes ein Wechsel der Laufbahn begründet wird. Die Maßnahmen unterliegen im Regelfall der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrates.

Beendigung

Beamte können nicht kündigen oder gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Eine Entlassung kann jedoch jederzeit beantragt werden. In diesem Fall werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet. Entlassene Beamten haben dann allerdings keine Ansprüche mehr auf Beamtenversorgung. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist nur im Wege des Disziplinarverfahrens möglich oder – in bestimmten Fällen – bei Dienstunfähigkeit. Ebenso wird ein Beamter kraft Gesetzes entlassen, wenn er rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsentzug von (im Regelfall) zwölf Monaten oder mehr verurteilt wird. Auch hier wird der Betreffende nachversichert. Aus diesem Grunde kommt es vor, dass straffällige Beamte zu zehn oder elf Monaten (statt einem Jahr) Freiheitsentzug verurteilt werden (eine Entfernung aus dem Dienst kann dennoch im Disziplinarverfahren erfolgen), wenn der Verlust der Beamteneigenschaft als Folge der Strafe unangemessen erscheint (nach der Rechtsprechung des BGH sind Folgen der Verhängung einer Strafe bei allen Straftätern zu berücksichtigen).

Beamtenstatus

Das Beamtenverhältnis kann auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden. Nicht mehr existent ist das Beamtenverhältnis im Wartestand.

Beamter auf Widerruf

Beamte auf Widerruf befinden sich meist im Vorbereitungsdienst, d. h. sie absolvieren eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter bzw. im höheren Dienst Referendar mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn (z. B. Studienreferendar) oder als Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes (z. B. Polizeikommissaranwärter). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit, gerichtlich überprüfbar, durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

Am Ende des Vorbereitungsdienstes steht eine Staatsprüfung bzw. ein Staatsexamen. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. So sind in den meisten Ländern Rechtsreferendare keine Beamten auf Widerruf mehr. Eine Sonderform des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist ein solches zur vorübergehenden Verwendung. Dieses kann z. B. anstelle eines befristeten Arbeitsverhältnisses dem Beamtenverhältnis auf Probe nach der Staatsprüfung voraus gehen.

Beamter auf Probe

Zum Beamten auf Probe wird ernannt, wer entweder den Vorbereitungsdienst für die entsprechende Laufbahn erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist (sog. Laufbahnbewerber) oder als Bewerber einer Laufbahn besonderer Fachrichtung ohne Vorbereitungsdienst eingestellt werden soll. Als Beamter auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a BBG) vorgesehen ist und vorher noch nicht Beamter war.

Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgt die Anstellung; bei Bewährung in der Probezeit wird das Beamtenverhältnis auf Probe in eines auf Lebenszeit umgewandelt. Die Vollendung des 27. Lebensjahres spielt für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit keine Rolle mehr. Ferner wird auch in der Probezeit schon ein Amt verliehen und eine Amtsbezeichnung geführt. Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Eine Verkürzung und eine Verlängerung ist möglich.

Bis 2009 konnte das Beamtenverhältnis auf Probe durchaus länger als die Probezeit andauern, da eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bis zum 31. März 2009 erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres zulässig war (vgl. § 6 Abs. 1 a.F. BRRG). Beamte auf Probe führten den Zusatz „zur Anstellung“ (z. A.) zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes als Dienstbezeichnung, z. B. Polizeikommissar z. A. oder im höheren Dienst die Dienstbezeichnung Assessor mit einem Zusatz der auf die Fachrichtung hinweist (z. B. Brandassessor). In den Laufbahnen besonderer Fachrichtung wurde auch im höheren Dienst der Zusatz „zur Anstellung“ zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes geführt. Seit dem 1. April 2009 ist mit der Reform des Beamtenrechts (Beamtenstatusgesetz für Länder/Kommunen[1] und Bundesbeamtengesetz für Bundesbeamte[2]) das Instrument der Anstellung und damit auch der Zusatz „z. A.“ entfallen. Wer zu diesem Zeitpunkt noch nicht angestellt war, wurde es automatisch.

Beamter auf Zeit

Eine weitere Form des Beamtenverhältnisses ist der Beamte auf Zeit. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der Beamte nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Landrat, Oberbürgermeister, hauptamtliche Bürgermeister etc.) oder zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z. B. Kanzler an Universitäten) der Fall. In den meisten Ländern erfolgt die Erstanstellung von Professoren in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, das bei Bewährung in eines auf Lebenszeit umgewandelt wird. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Verlängerung der Probezeit.

Beamter auf Lebenszeit

Beamter auf Lebenszeit ist ein Status, welcher einem Beamten auf Probe nach dem Ende der Probezeit verliehen wird. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in der Regel durch zwei dienstliche Beurteilungen während der Probezeit durch den Vorgesetzten festgestellt. Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch den Dienstvorgesetzten durch Aushändigung einer Urkunde.

Gesetzlich sind Altersgrenzen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vorgesehen. Meist handelt es sich dabei um die Vollendung des 35. Lebensjahres. Dabei können Ausnahmen für Schwerbehinderte, bestimmte Ämter, Laufbahnen oder Laufbahngruppen (z. B. als Professor) oder Laufbahnen mit Bewerbermangel gemacht werden. Die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich teilweise erheblich.

„Lebenszeit“ beschreibt hier die Lebensspanne des Beamten einerseits, andererseits aber genauso die Lebenszeit des Staates.

Beamter im Wartestand

Früher gab es noch die Beamten im Wartestand. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden frühere Beamte nicht unbedingt wieder übernommen, sondern als Beamte zur Wiederverwendung einer gewissen Probezeit unterworfen.

Ehrenbeamter

Ehrenbeamte sind zur unentgeltlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen (s. Beamtenstatusgesetz, § 5). Wichtigste Gruppe der Ehrenbeamten sind die Wahlkonsuln und, landesrechtlich geregelt, ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher.

Laufbahn

Auf der Grundlage der Laufbahn regelt sich die berufliche Karriere eines Beamten. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Laufbahngruppen

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Es werden vier folgende Laufbahngruppen unterschieden:

  • Einfacher Dienst: Besoldungsgruppe A 2 bis A 5, für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6
  • Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z. B. Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt und Leiter von Straßenmeistereien auch A 10). Die Ämter der BesGr. A 5 sind nicht mehr Eingangsamt. Die Laufbahnen beginnen jetzt mit A 6 (nichttechnische Laufbahnen) oder A 7 (technische Laufbahnen, Feuerwehr und Polizei)
  • Gehobener Dienst: Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes beginnen mit A 9, Laufbahnen des technischen Dienstes mit A 10, Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen von Fachlehrern ist A 9, für die Laufbahnen der Grund-, Hauptschullehrer A 12 und der Sonder- und Realschullehrer A 13
  • Höherer Dienst: Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 und B 1 bis B 11

Häufigkeitsverteilung der einzelnen Laufbahngruppen im Jahre 2004[3]

Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Einfacher Dienst
Insgesamt Absolut: 394 700
Relativ: 24,0 %
Absolut: 883 600
Relativ: 53,7 %
Absolut: 354 400
Relativ: 21,6 %
Absolut: 12 300
Relativ: 0,7 %
Bund Absolut: 18 400
Relativ: 13,9 %
Absolut: 43 800
Relativ: 33,1 %
Absolut: 66 900
Relativ: 50,6 %
Absolut: 3 200
Relativ: 2,4 %
Länder Absolut: 332 100
Relativ: 26,2 %
Absolut: 704 700
Relativ: 55,6 %
Absolut: 223 300
Relativ: 17,6 %
Absolut: 8 300
Relativ: 0,7 %
Gemeinden,
Samtgemeinden
Absolut: 27 200
Relativ: 15,1 %
Absolut: 92 600
Relativ: 51,4 %
Absolut: 59 700
Relativ: 33,2 %
Absolut: 500
Relativ: 0,3 %
sonstige jur. Personen
des öffentlichen Rechts
Absolut: 17 000
Relativ: 26,4 %
Absolut: 42 400
Relativ: 65,9 %
Absolut: 4 600
Relativ: 7,2 %
Absolut: 300
Relativ: 0,5 %

Anforderungen

Bei der Einstellung zum Landes- oder Bundesbeamten müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Neben dem Eignungsprinzip müssen auch die Leistungs- und Befähigungsprinzipien erfüllt sein.

Eignungsprinzip

Nach dem Eignungsprinzip (Idoneitätsprinzip) muss ein potentieller Beamter

  • Deutscher Staatsbürger oder EU-Bürger sein (Ausnahme bei dienstlichem Bedürfnis möglich).
  • für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen.
  • körperlich und geistig soweit gesund sein, dass die zukünftige Tätigkeit und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist und dadurch nicht eingeschränkt ist (bei schwerbehinderten Bewerbern gilt in der Regel, dass eine Dienstunfähigkeit nicht binnen fünf Jahre zu erwarten ist).
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Befähigungsprinzip

Ein Bürger ist nur für den Beamtendienst befähigt, wenn er die laufbahnspezifische Vorbildung nachweisen kann.

Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen (Laufbahnprüfung). Dabei gilt als allgemeine Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn im

Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamte können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.

Teilweise ist ein Aufstieg möglich: Nach einer bestimmten Dienstzeit in einer Laufbahngruppe können Beamte durch entsprechende Weiterbildung und das Bestehen einer Prüfung in die nächsthöhere Laufbahn wechseln. Allerdings muss dafür eine freie Planstelle vorhanden sein. Zu unterscheiden ist hier der Regelaufstieg und der Verwendungsaufstieg.

Leistungsgrundsatz

Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im öffentlichen Dienst bezeichnet.

Beispiele:

Ausbildung

Gehobener Dienst

Hauptartikel: Gehobener Dienst

Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes dauert mindestens drei Jahre. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung den Beamten auf Widerruf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Studiengang dauert in der Regel 18 Monate (in der Finanzverwaltung und in der allgemeinen inneren Verwaltung 21 Monate). Die übrige Zeit des Vorbereitungsdienstes umfasst die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.

Mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst erfolgt zugleich die Diplomierung. Es werden v. a. die Abschlüsse Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH) und Diplom-Betriebswirt (FH) vergeben. Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes ist eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung. In der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann die Ausbildung auf die fachbezogenen Schwerpunktbereiche von mindestens einem Jahr beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch einen geeigneten Studiengang an einer öffentlich zugänglichen Fachhochschule nachgewiesen ist (Diplom FH oder Bachelor). Eine solche verwaltungsexterne Ausbildung findet vor allem bei den technischen Laufbahnen des gehobenen Dienstes statt. Bei einem externen Fachhochschulstudium ist das Eingangsamt A 10, um die Kosten, die der Laufbahnbewerber während seines nicht besoldeten Studiums hatte, teilweise wieder auszugleichen.

Es kann auch verlangt werden, dass ein Lehramtsstudium an einer Hochschule abgeschlossen ist, welches für den Schuldienst an Hauptschulen, Grundschulen, Realschulen und Sonderschulen befähigt (Lehramtsstudium nicht vertieft). Wegen der höheren Voraussetzung ist das Eingangsamt nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes auf A 12 festgelegt.

Mittlerer Dienst

Hauptartikel: Mittlerer Dienst

Für den mittleren Dienst ist im Regelfall ein zweijähriger Vorbereitungsdienst abzuleisten. Er besteht zu mindestens sechs Monaten aus einem Lehrgang an einer Verwaltungsfachschule, z. B. einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung. Voraussetzung für die Anstellung als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ist ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer förderlichen Berufsausbildung. Vor allem technische Laufbahnen schreiben oft eine Gesellenprüfung, Facharbeiterprüfung oder einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst vor. Manchmal kann eine Lehre auch vor dem Vorbereitungsdienst bei der öffentlichen Verwaltung gemacht werden. Für technische Laufbahnen ist das Eingangsamt in der Regel A 7, für nicht-technische A6, bei Polizeivollzugsbeamten je nach Bundesland A 7 oder A 9.

Einfacher Dienst

Hauptartikel: Einfacher Dienst

Der Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst setzt einen Hauptschulabschluss voraus. Anstelle einer Laufbahnprüfung gibt es im einfachen Dienst lediglich eine formlose Verwendungsprüfung, die auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung oder durch eine anerkannte, verwandte oder vorbereitende Tätigkeit beim Dienstherrn ersetzt werden kann. Eine weitere Besonderheit der Dienstposten des einfachen Dienstes ist die Tatsache, dass dort nicht nur beamtete Kräfte, sondern stets auch besonders verpflichtete Tarifkräfte verwendet werden.

Besoldung

Hauptartikel: Besoldung

Beamte erhalten kein Gehalt, das in einem Tarifvertrag ausgehandelt wurde, sondern werden besoldet. Beamtenbezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies soll die finanzielle Unabhängigkeit des Beamten sicherstellen und Korruption vermeiden. Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als amtsangemessen zu beurteilen.

Da Beamte der Versicherungsfreiheit unterliegen, werden von der (Brutto-)Besoldung Beiträge weder zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, noch zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Allerdings gibt es ergänzend zur privaten Krankenversicherung auch das Wahlrecht zur gesetzlichen Versicherung.

Die eingesparten Gelder werden aber nicht in einer Form von Rentenkasse gesammelt. Dies führt bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit einer Nachversicherung zu einer Benachteiligung, da die Anstellungskörperschaft bei der Nachversicherung nur die tatsächlich gezahlte Bruttovergütung nachversichert. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz i. V. m. der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen aufgeteilt ist.

Besoldungsgruppen

Hauptartikel: Besoldungsgruppe

Die Ämter der Besoldungsordnung C sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden. Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher, Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrmänner, als Flugsicherungsbeamte und Kraftfahrer; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).

Krankheitskosten

Beamte sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, sondern erhalten im Krankheitsfall Beihilfeleistungen des Dienstherrn. Es gibt in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. Es finden sich in einzelnen Ländern Rechtsverordnungen, z. B. Nordrhein-Westfalen.[4] Der Bund und die Länder, die sie für ihr Territorium übernommen haben, wenden lediglich eine nur die Verwaltung bindende Regelung an, die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen“ (Beihilfevorschriften – BhV).[5]

Hinsichtlich der unterschiedlichen rechtlichen Regelungsmodifikationen (Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden: Die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die Beihilfevorschriften allerdings noch anzuwenden.[6]

Der Dienstherr zahlt Beamten für deren Arzt- und Zahnarztkosten eine Beihilfe, die in der Regel die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wird z. B. in der oben genannten Verwaltungsvorschrift definiert. Auch werden beim Bund und in vielen Bundesländern unter Übertragung der Auswirkungen der Gesundheitsreform in Deutschland wie Praxisgebühr, Festbetrag, Selbstbehalte etc. die Erstattungen weiter eingeschränkt. Für die restlichen Kosten müssen Beamte z. B. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst vorsorgen. Kinder von Beamten erhalten ebenfalls Beihilfeleistungen, ebenso der nicht gesetzlich versicherungspflichtige Ehepartner, wenn dessen Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Beamte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, erhalten in vielen Bundesländern keine Beihilfe oder nur Beihilfe für Leistungen, die nicht dem Leistungskatalog der Krankenkasse entsprechen.

In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z. B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (Heilfürsorge). Für die Bundesbahn- und Postbeamten gelten die Beihilfevorschriften nicht. Hier erfüllen die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie die Postbeamtenkrankenkasse die Fürsorgeverpflichtungen in einem anderen Umfang, da diese Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie als betriebliche Sozialeinrichtungen geführt werden und Beiträge erheben.

Versorgung im Ruhestand

Der Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen wird regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze wirksam, sonst auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Im letzteren Fall führt dies zu einer Minderung bis zu 10,8 %. Die Höhe dieser Bezüge bemisst sich dann einerseits nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben, andererseits an der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet werden. Der Höchstsatz beträgt 71,75 % der letzten Dienstbezüge, bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles 75 %.

Beamte erhalten Versorgungsbezüge aus ihrem letzten Amt, wenn sie es mindestens zwei Jahre ausgeübt haben. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Ruhegehalt aus dem zuvor bekleideten niedrigeren Amt errechnet (die Regelung der Mindestamtszeit von drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten der künftigen Ruhestandsbeamten für verfassungswidrig erklärt[7]. Die Versorgungsbezüge sind bei der Einkommensteuer nach § 19 Abs.2 EStG voll zu versteuern. Des Weiteren zahlen die Ruhestandsbeamten bis zu ihrem Tode ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (im Gegensatz zu den berenteten Angestellten) weiter.

Bei einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zum Beispiel ergeben sich bei einer Dienst- bzw. Amtszeit von 25 Jahren ein Prozentsatz von 44,84 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, abzüglich 3,6 % für jedes Jahr früherer Versetzung in den Ruhestand (als regulär mit jetzt neuerdings 67 Jahren). Die Maximalminderung beträgt 10,8 %. Wenn es für ihn günstiger ist, erhält der Versorgungsempfänger Mindestversorgungsbezüge in einer Höhe, welche sich aus 65 % der Besoldungsgruppe A 4 BBesO (Stand 01/01/2003: 1.174,81 EUR brutto, abzüglich Steuern und den Beitrag für die Krankenversicherung) ergibt.

Rechte der Beamten

Die deutschen Beamten haben dem Dienstherrn gegenüber eine besondere Dienst- und Treuepflicht. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u. a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension, in der Gesetzessprache Versorgungsbezüge genannt, im Ruhestand.

Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter und wird alimentiert, d. h. er empfängt ab diesem Zeitpunkt Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet.

Eine Möglichkeit zur zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung, wie im Landesbeamtengesetz Niedersachsens, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes[8] nicht zulässig. Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch außerhalb des Dienstes zu führen.

Pflichten der Beamten

Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Beanstandung, der sog. Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten und auch Verstöße außerhalb des Dienstes, die das Ansehen schädigen könnten, werden, je nach Verfehlung, im außergerichtlichen Disziplinarverfahren oder/und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet. Diese können im Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Anweisungen dürfen nicht befolgt werden, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, sie müssen nicht befolgt werden, wenn sie nicht dienstlichen Zwecken dienen.

Manche Bürgerrechte sind eingeschränkt, z. B. erlaubt ihr Treueverhältnis zum Staat den Beamten kein Streikrecht. Sogar das Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). In einer neuen Entscheidung sieht das Verwaltungsgericht Düsseldorf jedenfalls für Beamte, die wie Lehrer nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, einen Streik aufgrund der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, als zwar unerlaubt, aber nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgbar an [9].

Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden. Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).

Die Beratungspflicht des Vorgesetzten seitens des Untergebenen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten. Beamte haben sich ferner mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen. Das bedeutet, sie dürfen Nebentätigkeiten (insbesondere entgeltlichen) nur mit besonderer Genehmigung nachgehen. In den meisten Bundesländern ist die wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung nicht genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig. Ferner dienen sie dem ganzen Volk und nicht einer Partei; daraus folgt, dass sie bei Entscheidungen auch das Gemeinwohl zu wahren haben.

Andere Formen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

Keine Beamten sind, im Unterschied zu den Staatssekretären, die parlamentarischen Staatssekretäre und die Mitglieder der Bundesregierung, also Bundeskanzler und Bundesminister. Sie stehen gemäß § 1 BMinG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; sie sind keine Bundesbeamten (vgl. § 18 BMinG). Entsprechendes gilt für die Mitglieder der Landesregierungen im Verhältnis zum jeweiligen Land.

Weitere Amtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind der Bundespräsident und die Parlamentspräsidenten. Für den Bundespräsidenten ergibt sich dies schon daraus, dass er Verfassungsorgan ist.

Auch kann nach dem Prinzip der Trennung von Amt und Mandat ein Bundes- oder Landtagsabgeordneter als Mitglied der Legislative nicht zugleich als Beamter Angehöriger der Exekutive sein. Wird ein Beamter als Abgeordneter gewählt, ruhen in der Legislaturperiode die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten (z. B. für Abgeordnete des Bundestags nach § 5 AbgG).

Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt dem Deutschen Richtergesetz bzw. dem Soldatengesetz. Bis in die 1960er Jahre waren Richter auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten. Die Soldaten stehen in einem Wehrdienstverhältnis (§ 1 SG).

Notare (ausgenommen Amtsnotare, diese sind Beamte) sind Amtsträger, aber stehen in keinem Dienstverhältnis, sondern sind beliehen. Die Beleihung kommt auch in anderen Bereichen vor, macht aber den Beliehenen nicht zum Beamten oder stellt ihn in ein Dienstverhältnis.

Das deutsche Beamtentum im Wandel

Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen relativ wenige Beamte. Ob die Einstellung von Arbeitnehmern anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist sehr umstritten. Studien sind in dieser Frage zu überaus widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als Kosten sparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Zahlungen von Versorgungsbezügen an die Ruhestandsbeamten zu verzeichnen, für welche bisher durch die „öffentliche Hand“ – trotz entsprechender Absenkung der Bezüge – keine ausreichend hohen Rückstellungen gebildet werden und dies obwohl bei Bundesbeamten oder z. B. in Niedersachsen die Lohnerhöhungen für Angestellte im öffentlichen Dienst jeweils um 0,2 % vermindert auf die Beamten übertragen werden (Versorgungsrücklage). Durch die Verbeamtungswelle in den 1960er- und 1970er-Jahren wird nach dem Versorgungsbericht der Bundesregierung die Zahl der Pensionäre des Bundes bis 2040 um 42 Prozent zunehmen und erst danach wieder sinken.[10]

Kritik am Beamtenstatus für Lehrkräfte

Ein Bericht der OECD-Direktion Bildungswesen stellte fest: „Die gegenwärtigen Merkmale des Beamtenstatus, in dem die meisten Lehrkräfte beschäftigt werden, bringen trotz der damit verbundenen erheblichen Vorteile für die jeweiligen Personen auch gewisse Probleme mit sich. Da weitgehende Arbeitsplatzsicherheit gewährleistet wird und nur begrenzte Mechanismen zur Evaluation und Rechenschaftslegung der Lehrkräfte vorhanden sind, geben sie den Lehrkräften keine Anreize, ihre Kompetenzen ständig auf den Prüfstand zu stellen und ihre Lehrpraxis zu verbessern.“

Das etwaige Fehlen statusbedingter Anreize schließt dagegen freilich nicht das Vorhandensein anderweitig motivierter Anreize zum geforderten Verhalten aus. Diese Situation wird dennoch teils so beschrieben: „Wenn ein Lehrer Beamter geworden ist, kann er sich auf seinen Lorbeeren ausruhen“.[11]

Ein nicht unerheblicher Vorteil des Beamtenstatus der Lehrer ist die verlässliche Gewährleistung von Unterricht. Das fehlende Streikrecht macht dies möglich. Im Rahmen europäischer Rechtsprechung ist dies jedoch nicht mehr unumstritten gültig - zwei Lehrkräften wurde vor Gericht die Beteiligung an einem Streik rückwirkend erlaubt (Aktenzeichen: 28 K 574/10.KS.D, 28 K 1208/10.KS.D.). Der DBB Beamtenbund und Tarifunion ist gegen die Aufweichung des Streikrechts für verbeamtete Lehrer.[12]

Kirchenbeamte

Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. „Körperschaftsstatus“). Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Das staatliche Beamtenrecht ist nach § 135 BRRG auf Glaubensgemeinschaften und deren Verbände jedoch nicht anwendbar.

Dienstherrn der Pfarrer und Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev.) oder die Bistümer (rk) bzw. deren rechtsfähige Untergliederungen. Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen. In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.

Die anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, z. B. die Israelitischen Religionsgemeinschaften oder auch einige evangelische Freikirchen, kennen die Einrichtung des Kirchenbeamten nicht. Ihnen ist es aber von staatlicher Seite gleichermaßen erlaubt, durch entsprechende kirchenrechtliche Regelungen Beamtenverhältnisse zu begründen.

Siehe auch

Literatur

  • Sabine Mecking: „Immer treu“. Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. (= Villa ten Hompel Schriften, Bd. 4) Klartext Verlag, Essen 2003, ISBN 3-89861-161-2
  • Karl Megner: Beamte. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Aspekte des k.k. Beamtentums. 2. Auflage. Verlag der Österreichischen Akad. der Wiss., Wien 1986 (Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie, Bd. 21), ISBN 3-7001-0685-8
  • Hans-Walter Scheerbarth, Heinz Höffken, Lutz Schmidt, Hans Joachim Bauschke: Beamtenrecht. 6., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag W. Reckinger GmbH & Co. KG, Siegburg, 1992, ISBN 978-3-7922-0057-5 (Standardwerk zum Beamtenrecht in Deutschland)
  • Dieter Schütz: Zwischen Standesbewußtsein und gewerkschaftlicher Orientierung. Beamte und ihre Interessenverbände in der Weimarer Republik. Baden-Baden 1992
  • Rudolf Summer (Hrsg.): Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts. Bonn 1986.
  • Achim Weber: Beamtenrecht. Beck, München 2003 (Prüfe dein Wissen, Bd. 30), ISBN 3-406-50467-1
  • Stefan Werres, Beamtenverfassungsrecht. Rehm-Verlag, München 2011, ISBN 978-3-8073-0267-6
  • Stefan Werres, Marius Boewe: Beamtenrecht - Leitfaden für Praxis und Studium auf der Grundlage des Bundesbeamtenrechts., 2., aktualisierte Auflage. dbb-verlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-87863-152-1
  • Manfred Wichmann, Karl-Ulrich Langer: Öffentliches Dienstrecht. Das Beamten- und Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. 6. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-01383-1

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Beamter – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikiquote: Beamter – Zitate
 Wikisource: Themenseite Staatsdiener – Quellen und Volltexte

Einzelnachweis

  1. http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg
  2. http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/
  3. Statistisches Bundesamt Fachserie 14, Reihe 6, 2004
  4. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO –) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) i. d. F. vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756), http://www.kvw-muenster.de/
  5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften – BhV) i. d. F. v. 30. Januar 2004, http://www.bmi.bund.de/
  6. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 - www.bundesverwaltungsgericht.de/
  7. BVerfG, Beschluss v. 20. März 2007 - Az: 2 BvL 11/04 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/
  8. BVerfG, Beschluss v. 19. September 2007 - Az: 2 BvF 3/02 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/
  9. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2010, 31 K 3904/10.O, (nicht rechtskräftig), http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/31_K_3904_10_Ourteil20101215.html
  10. Michael Bröcker: Pensionskosten steigen auf 7,1 Milliarden Euro bei RP online, 20. Februar 2009
  11. Anwerbung, berufliche Entwicklung und Verbleib von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern, Länderbericht Deutschland, OECD – Abteilung für Bildungs- und Ausbildungspolitik, 09/2004
  12. dbb.de
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