- Minusmaßnahme
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Eine Minusmaßnahme ist ein Rechtsbegriff, der in verschiedenen Teilen des Verwaltungsrechts Anwendung findet. Anwendungsgebiete sind das Ordnungs- und Polizeirecht, das Versammlungsrecht sowie das Gaststättenrecht.
Eine Minusmaßnahme stellt gegenüber der Maßnahme, zu der die Verwaltung nach der gesetzlichen Regelung in einer Eingriffsnorm beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Befugnis hat, einen minder schweren Eingriff dar. Beim polizeifesten Versammlungsrecht (einem grundrechtlichen Sonderrecht) stellt es die einzige Möglichkeit dar, aufgrund von polizeirechtlichen Normen überhaupt tätig zu werden. Mit der Minusmaßnahme übt die Verwaltung ihre Befugnis nicht voll aus, sondern bleibt mit einem "minus" (latein "weniger") zurück. Das ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder Grundrechtsachtung geboten, wenn ein schwerwiegenderer Eingriff zur Erreichung des von der Verwaltung verfolgten Zwecks nicht möglich oder erforderlich ist.
Minusmaßnahmen finden besonders im Versammlungsrecht häufig Anwendung. Das Auflösen einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges stellt eine grundrechtsrelevante und stets eingriffsintensive Maßnahme dar. Erst und nur als Minusmaßnahme kann polizeiliches Handeln angesichts der hohen Bedeutung des Art. 8 GG zum Zuge kommen, da z.B. eine Auflösung schon verfassungswidrig wäre: So kann zum Beispiel die Beschlagnahme von Transparenten, Fahnen oder ähnlichem oder auch die Aufforderung, Springerstiefel in der Hand zu tragen oder abzulegen, als eine Art. 8 GG noch genügend achtende und u.U. geeignete Minusmaßnahme durchgeführt werden. So können Minusmaßnahmen (Beschlagnahme, Verfügung, Aufforderung usw.) ein milderes Mittel zur schon verfassungswidrigen Auflösung sein.
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