MontanMitbestG

MontanMitbestG

Das Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) ist ein deutsches Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie
Kurztitel: Montan-Mitbestimmungsgesetz
Abkürzung: MontanMitbestG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
FNA: 801-2
Datum des Gesetzes: 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347)
Inkrafttreten am: 7. Juni 1951
Letzte Änderung durch: Art. 220 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2434)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz findet Anwendung bei mehr als 1.000 Mitarbeitern in einem Unternehmen der Montanindustrie. Es zeichnet sich durch eine echte Parität zwischen Anteilseignervertretern und Arbeitnehmer- bzw. Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat und das Fehlen einer garantierten Vertretung für die Gruppe der Leitenden Angestellten aus. Beispiele für Unternehmen, in denen das Montan-Mitbestimmungsgesetz maßgeblich ist, sind etwa die RAG AG, ThyssenKrupp AG oder Arcelor.

Das Montan-Mitbestimmungsgesetz, vom Deutschen Bundestag am 10. April 1951 in dritter Lesung verabschiedet und seit dem 7. Juni 1951 in Kraft, gilt als Meilenstein in der Geschichte der Mitbestimmung.

Inhalt

Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einem Montanbetrieb. Montanbetriebe sind Gesellschaften (AG, GmbH), die sich mit der Produktion von Kohle und Stahl beschäftigen. Da an der Produktion grundsätzlich die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital beteiligt sind, sollte auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrates von beiden Faktoren besetzt sein. Es liegt nahe, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu je 50% vertreten sind. Eine solche Zusammensetzung nennt sich Vollparität (vollteilig). Bei einer Vollparität kann es zu einem Problem kommen, wenn es keine Mehrheit gibt. Eine solche Situation nennt man Pattsituation. Eine solche Situation soll aufgelöst werden, durch eine neutrale Person (z. B. Oberbürgermeister). Dieser Neutrale muss die Mehrheit des Aufsichtsrates auf sich vereinigen und ist dann als Vorsitzender des Aufsichtsrates gewählt.

  • Erster Teil: Allgemeines
  • Zweiter Teil: Aufsichtsrat
  • Dritter Teil: Vorstand
  • Vierter Teil: Schlussvorschriften
  • Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1022) – Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

Siehe auch

Weblinks

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