- Aufsichtsrat
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Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag fakultativ vereinbart.
Allgemeines
In deutschen Aktiengesellschaften wird die Unternehmensführung durch den Vorstand wahrgenommen. Dessen Tätigkeiten müssen, um bspw. Misswirtschaft oder eigennütziges Fehlverhalten zu unterbinden oder aufzudecken, durch eine weitere Instanz kontrolliert werden. Hierzu ist es notwendig, ein Aufsichtsgremium einzurichten, welches eine angemessene Kontrolle des Vorstands sicherstellt. Dieses ist im deutschen System der Aufsichtsrat. Ergänzend hierzu können freiwillig weitere Kontrollgremien wie Beiräte oder Aktionärsausschüsse eingerichtet werden. (Siehe dazu auch das Thema Corporate Governance.)
Der Aufsichtsrat nimmt neben seiner Kontrolltätigkeit aber auch eine Beratungsfunktion des Vorstands wahr.
Gesetzliche Regelungen
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bilden die §§ 95 bis § 116 Aktiengesetz (AktG). Dieses schreibt die Bildung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und bestimmte Genossenschaften zwingend vor.
Bei einer GmbH kann ein Aufsichtsrat freiwillig eingerichtet werden, wobei in diesem Fall die Vorschriften des AktG nach § 52 GmbHG entsprechend gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat aber auch bei der GmbH zwingend vorgeschrieben. Dies kann aus Gründen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder wegen erhöhter Publikumsschutzinteressen erforderlich sein. Eine Mitbestimmung durch Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist grundsätzlich zwingend, wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Ein größeres Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer kann sich noch aus dem MitbestG, MontanMitbestG oder MitbestErgG ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Publikumsschutzinteressen haben Kapitalanlagegesellschaften, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, stets auch einen Aufsichtsrat zu bilden, § 6 Abs. 2 InvG.
In Deutschland besteht bezüglich der Unternehmenskontrolle das Dualistische System, d. h. Vorstand und Aufsichtsrat sind gesonderte Gremien. In anderen Ländern besteht teilweise das Monistische System, d. h. die Aufsicht und Leitung sind in einem Gremium zusammengefasst. Dieses Gremium wird als "board" bezeichnet.
Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen jeweils vom Aufsichtsrat einer AG gesprochen. Die Ausführungen gelten auch für die anderen genannten Rechtsformen.
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen (§ 111 AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere des Konzern- und Jahresabschlusses der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) sowie Berichtspflichten.
Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§ 112 AktG). Er ernennt Vorstände und beruft diese ab. Er bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre, eine wiederholte Bestellung der Vorstandsmitglieder ist zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG). Der Aufsichtsrat kann die Bestellung aus einem wichtigen Grund widerrufen (§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG).
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
Der – nicht mitbestimmte – Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern (§ 95 AktG). Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach dem Grundkapital der Gesellschaft und beträgt maximal 21 (bei mehr als 10 Mio. € Grundkapital).
Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Anteilseigner und – als deutscher Sonderfall – in den meisten Unternehmen zusätzlich aus Vertretern der Arbeitnehmer (§ 96 AktG) und ggf. weiteren Mitgliedern (mitbestimmter Aufsichtsrat).
Es ergeben sich folgende Zusammensetzungen:
Unternehmenstyp Zusammensetzung Rechtsquelle AG, GmbH, KGaA und Genossenschaften mit mehr als 2.000 Beschäftigten (1) Gleich viele Anteilseigner und Arbeitnehmer (davon ein leitender Angestellter und zwei oder drei(2) unternehmensunabhängige Vertreter von Gewerkschaften) Mitbestimmungsgesetz Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit mehr als 1.000 Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 MontanmitbestG) * 5 Vertreter der Anteilseigner * 5 Arbeitnehmer (davon 2 unternehmensunabhängige Vertreter von Gewerkschaften) und 1 vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied Montan-Mitbestimmungsgesetz Gesellschaften, bei denen die §§ 5-13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetz gelten * 7 Vertreter der Anteilseigner * 7 Vertreter der Arbeitnehmer (davon 2 unternehmensunabhängige Gewerkschaftsvertreter) und 1 vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied Mitbestimmungsergänzungsgesetz AG, KGaA, GmbH und weitere Unternehmensformen mit mehr als 500 bis 2.000 Beschäftigten 2/3 Anteilseigner und 1/3 Arbeitnehmer Drittelbeteiligungsgesetz Sonstige Gesellschaften Anteilseigner (1) Größe des Aufsichtsrats: 2.000 - 10.000 Beschäftigte > 12 Aufsichtsratsmitglieder; 10.001 - 20.000 Beschäftigte > 16 Aufsichtsratsmitglieder; mehr als 20.000 Beschäftigte > 20 Aufsichtsratsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 1 MitbestG)
(2) In einem Aufsichtsrat mit 20 Mitgliedern sind drei Vertreter von Gewerkschaften zu wählen.Die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter der Anteilseigner sind, werden von der Hauptversammlung (Aktiengesellschaft und KGaA) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH) gewählt.
Die Vertreter der Arbeitnehmer werden von den Mitarbeitern der Gesellschaft gewählt, getrennt nach Vertretern der Arbeitnehmer (in Deutschland gibt es seit der BetrVG Reform 2001 keine Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern mehr), der leitenden Angestellten und der Vertreter von Gewerkschaften.
Muss ein Mitglied des Aufsichtsrats während des Jahres ersetzt oder der Aufsichtsrat erweitert werden und wird deswegen keine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, kann ein Mitglied des Aufsichtsrats auf Antrag des Vorstands (AG, KGaA) oder der Geschäftsführung (GmbH), eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs vom Registergericht auch gerichtlich bestellt werden.
Ein Aufsichtsrat ist in dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden Unternehmen nach deutschem Recht grundsätzlich paritätisch zu besetzen: zur einen Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte aus Vertretern der Aktionäre. Die rechtlich korrekte Zusammensetzung nach dem Mitbestimmungsgesetz ist eine Aufgabe des Vorstands/der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft. Wird diese Aufgabe vernachlässigt, können unternehmensangehörige Arbeitnehmer oder Gewerkschaften die Einrichtung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats gerichtlich erzwingen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird normalerweise von den Vertretern der Anteilseigner gestellt (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG). In einem ersten Wahlgang benötigt er 2/3 der abgebbaren Stimmen; bleibt dieser Wahlgang erfolglos, so wählt im zweiten Wahlgang die Anteilseignerseite den Vorsitzenden, die Arbeitnehmerseite den stellvertretenden Vorsitzenden (hierbei genügt jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen).
Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichgewicht, so hat der Aufsichtsratsvorsitzende bei einer erneuten Abstimmung über denselben Punkt zwei Stimmen. Dieses (Doppelstimmrecht) steht dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht zu (vgl. § 29 MitbestG).
Gerichtliche Bestellung eines Postens im Aufsichtsrat
Wird im Aufsichtsrat ein Posten frei, so kann ein Gericht entsprechend § 104 AktG ein Aufsichtsratsmitglied bestellen. Das Gericht wird nur auf Antrag tätig. Antragsteller können der Aufsichtsrat, der Vorstand der betreffenden Gesellschaft oder jeder Aktionär der Gesellschaft sein. Die vorgeschlagene Person darf in keiner Pflichtenkollision zur Gesellschaft stehen. Das Gericht ist in seiner Entscheidung über den Antrag nur an seine freie Überzeugung gebunden.[1]
Arbeit des Aufsichtsrats
Die Arbeit des Aufsichtsrats wird durch die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft geregelt. Daneben verfügen praktisch alle Aufsichtsräte über eigene Geschäftsordnungen. Die Zusammenarbeit zwischen Vorständen und Aufsichtsräten wird üblicherweise in diesen Geschäftsordnungen geregelt. Viele Aufsichtsräte verfügen über Ausschüsse für Spezialthemen, am häufigsten sind hierbei Prüfungsausschuss und Präsidial- bzw. Personalausschuss. Ein Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen; über die Zusammensetzung entscheidet der Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten; in nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist (§ 110 Abs. 3 AktG).
Anforderungen an Aufsichtsräte
Aufsichtsratsmitglied kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden (§ 110 Abs. 1 AktG).
Da der Aufsichtsrat die Gesellschaft zu überwachen hat, werden Geschäftsführungs- und Kontrollfunktion in Deutschland gesetzlich getrennt. Aktive Vorstände dürfen dem Aufsichtsrat – im Gegensatz zum angelsächsischen Board of Directors oder in der Schweiz – nicht angehören (§ 105 AktG). Mitglied kann nach § 100 Abs. 2 AktG ferner nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens (§ 17 AktG) ist (natürliches Organisationsgefälle im Konzern) oder wer gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört (Überkreuzverflechtung).
Eine Person darf Mitglied des Aufsichtsrates nur bei höchstens zehn Gesellschaften mit gesetzlich vorgeschriebenem Aufsichtsrat sein (§ 100 Abs. 2 AktG). Gesellschaften, die weder nach Aktiengesetz noch nach Mitbestimmungsgesetz einen Aufsichtsrat bilden müssen, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie freiwillig einen Aufsichtsrat gebildet haben. Jeder Posten als Aufsichtsratsvorsitzender wird dabei doppelt gezählt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 AktG). Jedoch werden maximal fünf Aufsichtsratsposten bei Konzerngesellschaften nicht mitgezählt.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt verschiedene Anforderungen an das Persönlichkeitsprofil eines Aufsichtsrats, insbesondere an seine fachlichen Fähigkeiten und seine Loyalität gegenüber dem Unternehmen. Durch den Verweis in § 116 AktG gilt für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 Abs. 1 AktG, insbesondere die Business Judgement Rule.
Der Wegfall der persönlichen Voraussetzungen nach der Bestellung und Annahme des Mandats, also während der Amtszeit, führt zum sofortigen Erlöschen des Mandats.
Sonderregelungen
In der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verfügt der Aufsichtsrat weder über die Personalkompetenz gemäß § 84 AktG, noch kann er Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die KGaA unterliegt zwar ebenfalls der gesetzlichen Mitbestimmung, wegen der eingeschränkten Befugnisse des Aufsichtsrats spricht man aber auch von der mitbestimmungsrechtlichen Privilegierung der KGaA.
In der hochregulierten Bankenbranche bestehen zusätzliche Anforderungen an Aufsichtsräte. Im Sommer 2009 verschärfte der Gesetzgeber das Kreditwesengesetz (KWG). Seit August 2009 muss die BaFin deshalb unter anderem die Ernennung neuer Aufsichtsräte absegnen. Diese müssen anhand ihrer Lebensläufe nachweisen, dass sie "Sachkunde" haben. Das KWG schreibt unter anderem vor, dass sie in der Lage sein müssen, die Geschäfte der Bank zu verstehen und Risiken zu beurteilen. Die BaFin kann auch inkompetente bzw. ungeeignete Aufsichtsräte abberufen.[2]
Vergütung
Da sich die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach den aktienrechtlichen Vorschriften richtet und diese sich ausschließlich auf Tätigkeiten beziehen, die dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Aufsichtsrates zuzuordnen sind, besteht darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, weitere Verträge zwischen dem Mitglied eines Aufsichtsrates und dem Vorstand der AG zu schließen. Typischerweise handelt es sich hierbei um Beraterverträge, die in Ergänzung zu den Tätigkeiten als Aufsichtsrat zu sehen sind. Der Gesetzgeber legt hierbei hohe Hürden für eine notwendige Abgrenzung fest. Neben einer unklaren Abgrenzung und damit einer Umgehung des § 113 AktG führt auch der fehlende Beschluss des gesamten Aufsichtsrates zu dem gefassten Beratervertrag zu dessen Unwirksamkeit.
Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsräten führen im Regelfall erhebliche Teile ihrer Vergütung als Mandatsträgerbeitrag an die entsendenden Gewerkschaften oder deren Stiftungen ab.
Steuerrechtliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Die Vergütung der Aufsichtsräte ist steuerpflichtig. Einkommensteuerrechtlich sind diese Vergütungen den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, "sonstige selbstständige Arbeit"). Somit erzielen Aufsichtsräte keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 EStG. Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Aufsichtsräten gelten die Regelungen über die Aufsichtsratsteuer (Deutschland).
Da Aufsichtsräte keine Einkünfte aus Gewerbetrieb i.S.d. Einkommensteuergesetzes erzielen sind sie nicht Steuergegenstand i.S.d. § 2 GewStG. Aufsichtsräte sind damit nicht gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG - Umkehrschluss).[3]
Aufsichtsräte sind Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes.[4] Sie sind aber nicht ehrenamtlich tätig[5], weshalb die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG nicht für Aufsichtsräte anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Leistungen eines Aufsichtsrates unterliegen dem Regelsteuersatz (im Jahr 2010: 19 %) und nicht dem ermäßigten Steuersatz (im Jahr 2010: 7 %), gem. § 12 Abs. 1 UStG, mangels Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 2 UStG.
Kritische Diskussion
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Aufsichtsräten steht in einer Reihe von Punkten in der Diskussion:
- Die Beteiligung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat (siehe Artikel Mitbestimmung), hier insbesondere die zwingende Beteiligung betriebsfremder Gewerkschaftsvertreter
- Die Möglichkeit, eine Vielzahl von Aufsichtsratsmandaten gleichzeitig wahrzunehmen. Diese Mehrfachmandate wurden als Ausdruck der Deutschland AG verstanden und die faktische Unmöglichkeit beklagt, die Kontrolle vieler Unternehmen effizient wahrzunehmen. Als Ergebnis dieser Diskussion hat der Gesetzgeber die Zahl der möglichen Mandate auf zehn begrenzt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die in ihm zusammengeschlossenen Gewerkschaften haben als interne Regel beschlossen, dass Mitglieder und hauptamtliche Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre maximal zwei Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
- Die Möglichkeit, gleichzeitig Aufsichtsratsmandate in konkurrierenden Unternehmen wahrzunehmen
- Die vielfach anzutreffende Praxis, dass Vorstandsvorsitzende nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand auf den Stuhl des Aufsichtsratsvorsitzenden wechseln. Während Befürworter die tiefe Kenntnis des Unternehmens als positiv herausheben, sehen Kritiker fehlende Unabhängigkeit und die Gefahr, Fehlentwicklungen aus der Zeit als Vorstand zu kaschieren und nicht zu korrigieren.
Bezüglich des letzten Punktes diskutierte die große Koalition 2006/2007 die Einführung eines Verbots des direkten Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat des gleichen Unternehmens.[6]
Gesetzliche Regelungen in Österreich
Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bilden die §§ 86 bis 99 des Aktiengesetzes.
In Österreich besteht bezüglich der Unternehmenskontrolle das Dualistische System, d. h. Vorstand und Aufsichtsrat sind gesonderte Gremien. In anderen Ländern besteht teilweise das Monistische System, d. h. die Aufsicht und Leitung sind in einem Gremium zusammengefasst.
Die folgende Abschnitte behandeln zunächst die Rechtslage bei Aktiengesellschaften.
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen (§ 95 AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat (oder einzelne Mitglieder) vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände prüfen oder prüfen lassen. Der Aufsichtsrat kann Hauptversammlungen einberufen.
Eine Reihe von Geschäften (z. B. Kauf und Verkauf von Tochtergesellschaften) sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand.
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern (§ 86 AktG). Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach dem Grundkapital der Gesellschaft und beträgt maximal 21 (bei mehr als 3,5 Millionen Euro Grundkapital).
Die Aufsichtsräte werden von der Hauptversammlung gewählt oder gemäß Satzung von (Groß-)aktionären entsandt (§ 101 Abs. 2 AktG).
Auch in Österreich ist eine Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften vorgeschrieben. Der (Zentral-)Betriebsrat entsendet aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder für je zwei nach dem Aktiengesetz oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG). Details regelt die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (AufsichtsratsVO).
Arbeit des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden aus seinen Reihen (§ 92 AktG). Die Arbeit des Aufsichtsrats wird durch die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft geregelt. Daneben verfügen praktisch alle Aufsichtsräte über eigene Geschäftsordnungen. Viele Aufsichtsräte verfügen über Ausschüsse für Spezialthemen, am häufigsten sind hierbei Prüfungsausschuss und Personalausschuss.
Der Aufsichtsrat muss mindestens vier Sitzungen im Geschäftsjahr (§ 94 (3) AktG) abhalten.
Anforderungen an Aufsichtsräte
Aktive Vorstände dürfen dem Aufsichtsrat – wie in Deutschland – nicht angehören (§ 90 AktG).
Eine Person darf Mitglied des Aufsichtsrates nur bei höchstens zehn Gesellschaften mit gesetzlich vorgeschriebenem Aufsichtsrat sein. Maximal 5 Mandate als Aufsichtsratsvorsitzende sind zulässig.
Aufsichtsräte bei GmbH
Rechtsgrundlage für die Aufsichtsräte in GmbH sind die §§ 29-33 des GmbH-Gesetzes (GmbHG).
Ein Aufsichtsrat muss grundsätzlich bestellt werden, wenn das Stammkapital „70.000 Euro“ und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt dreihundert übersteigt.
Die Regelungen des Aktiengesetzes gelten weitgehend analog.
Gesetzliche Regelungen in der Schweiz
Im Gegensatz zum Aufsichtsrat in Deutschland/Österreich ist in der Schweiz der Verwaltungsrat (Schweiz) kein reines Kontrollorgan, sondern auch (einziges) Exekutivorgan.
Gesetzliche Regelungen in anderen Ländern
Im Russischen wird der Aufsichtsrat als Rat der Direktoren (Совет директоров, Sowjet Direktorow) bezeichnet, im Englischen jedoch ist Board of Directors eher der Vorstand, eine bessere Übersetzung von Совет директоров wäre daher Direktoriumsbeirat (dem Direktorium beigeordneter Aufsichtsrat). Der Aufsichtsrat im Englischen ist der Supervisory Board.
Im Niederländischen ist die Entsprechung der "raad van commisarissen (RvC)", dieser ist bei BV's (besloten vennotschap met beperkte aansprakelijkheid, entspricht GmbH) und NV's (naamloze vennootschap, entspricht AG) ab einer bestimmten Größe vorgeschrieben (struktuurvennootschap).
Vergütung der Aufsichtsräte
Aufsichtsräte erhalten üblicherweise für ihre Arbeit Vergütungen. Die Höhe legt die Hauptversammlung fest. Die Vergütungen schwanken (meist in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens) stark und können erhebliche Beträge ausmachen.
Die Gewerkschaftsvertreter führen den größten Teil ihrer Aufsichtsratstantiemen im Regelfall an die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung ab.
Frauenanteil
Laut einer Erfassung des DIW waren 2006 in den 200 umsatzstärksten Unternehmen lediglich 7,8 % der Aufsichtsräte Frauen; davon waren über die Hälfte von Arbeitnehmervertretungen entsandt. Innerhalb dieser Gruppe der Unternehmen stieg der Frauenanteil mit der Größe des Unternehmens, und unter den zehn Umsatzstärksten lag er mit 11,8 % am höchsten.[7]
In der Schweiz, wo das Handelsregister kostenfrei öffentlich zugänglich ist und die Bevölkerung jeglicher Art von Quoten sehr reserviert gegenübersteht, kann man die Entwicklung auf der Eigentümer- und Geschäftsleitungsebene gut nachvollziehen. Der Anteil der weiblichen Firmengründer stieg von 15% im Jahr 2000 auf 27% im Jahr 2010. In den Unternehmen bis 250 Mitarbeitern liegt der Frauenanteil mittlerweile bei 40%, bei grösseren Unternehmen ist er erst auf 13% gestiegen. In der Schweizer Regierung, dem Bundesrat, ist der Anteil auf über 50% gewachsen, auch in anderen politischen Gremien steigt der Anteil ständig.[8][9]
In Norwegen ist seit 2008 eine Quote von mindestens 40 % Frauen in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. In den Niederlanden ist eine Quote von mindestens 30 % Frauen in Aufsichtsräten und Vorständen geplant, sofern die Unternehmen nicht bis 2015 den Frauenanteil erhöhen. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, der von Regierungs- und Oppositionsparteien unterstützt wird.[10]
In Deutschland ist eine solche Frauenquote nicht vorgeschrieben. Von einigen politischen Parteien wird eine solche Quote nach skandinavischem Vorbild gefordert, ist aber auch stark umstritten.
Überparteilich setzt sich die Nürnberger Resolution für eine Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten und Führungspositionen ein.[11]
Der Verband deutscher Unternehmerinnen initiierte im August 2010, gefördert durch das Bundesarbeitsministerium, eine Datenbank mit Profilen potenzieller Aufsichtsrätinnen. [12]
In der Schweiz existiert der Female Board Pool, eine Datenbank für Aufsichtsrätinnen.[12]
In Österreich ist es die Stadt Graz, die im Rahmen einer schwarz-grünen Regierungskoalition am 23. September 2010 als erste österreichische Gebietskörperschaft eine verpflichtende Frauenquote von 40% bei allen städtischen Tochter- und Enkelgesellschaften eingeführt hat.[13]
Freiwillig eingerichtete Aufsichtsräte
Auch Vereine oder andere Organisationen können auf freiwilliger Basis Aufsichtsräte einrichten. Aufgaben, Befugnisse, Zusammensetzung und Wahl richten sich in diesen Fällen nach der Satzung der jeweiligen Organisation.
Geschichte
Mit dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch vom 11. Juni 1870 wird die Einrichtung von Aufsichtsräten bei Aktiengesellschaften im Deutschen Reich zur Pflicht. Jedoch bestanden auch vorher in Aktiengesellschaften Aufsichtsräte.[14]
Siehe auch
- Audit Committee
- Der Aufsichtsrat (Fachzeitschrift)
- Board of Directors
- Corporate Governance
- Depotstimmrecht
- Vorstand
Literatur
- Stefanie Beckmann: Die Informationsversorgung von Mitgliedern des Aufsichtsrats börsennotierter Aktiengesellschaften - Theoretische Grundlagen und empirische Erkenntnisse, Wiesbaden 2009. ISBN 978-3-8349-1496-5
- Böcking/von Rosen: Wertorientierte Überwachung durch den Aufsichtsrat, Frankfurt 2005. ISBN 3-934579-32-9
- Peter H. Dehnen: Der professionelle Aufsichtsrat, Frankfurter Allgemeine Buch, Frankfurt am Main 2011 ISBN 978-3-89981-255-8
- Marc Diederichs; Martin Kißler: Aufsichtsratreporting, München 2008. ISBN 978-3-8006-3553-5
- Stephan Martin Feil: Basiswissen Aufsichtsrat - Grundlagen einer erfolgreichen Unternehmensüberwachung, Norderstedt 2008. ISBN 978-3-8334-9023-1
- Roland Köstler; Ulrich Zachert; Matthias Müller,: Aufsichtsratspraxis. Handbuch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, 9. Auflage, Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2009. ISBN 978-3-7663-3902-7
- Harald Fuchs; Roland Köstler: Handbuch zur Aufsichtsratswahl. Wahlen der Arbeitnehmervertreter nach dem Mitbestimmungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, 4. Auflage, Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-7663-3881-5
- Schiedermair/Kolb: Der Aufsichtsrat in: Beck'sches Handbuch der AG, München 2009. ISBN 978-3-406-57792-5
- Johannes Semler: Erinnerungen an die praktische Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, Frankfurt 2007. ISBN 978-3-934579-41-5
Weblinks
- Aktiengesetz Deutschland
- Zeitschrift "Der Aufsichtsrat"
- Aufsichtsratsvergütung
- Bundessteuerblatt (Deutschland)
- Das norwegische Experiment - eine Frauenquote für Aufsichtsräte von Aagoth Storvik und Mari Teigen (Friedrich-Ebert-Stiftung, Juni 2010)
Quellen
- ↑ Im Name des Volkes - Wie kann ein Gericht einen Aufsichtsrat bestellen?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. Januar 2010
- ↑ http://www.ftd.de/unternehmen/finanzdienstleister/:machtdemonstration-ba-fin-sortiert-aufsichtsraete-von-banken-aus/50163321.html FTD bvom 31. August 2010: BaFin sortiert Aufsichtsräte von Banken aus. - Die Finanzaufsicht geht gegen inkompetente oder unzuverlässige Aufsichtsräte von Banken vor. In insgesamt zehn Fällen nutzt die Aufsichtsbehörde ihre neuen Kompetenzen sogar dazu, Kontrolleure aus dem Amt zu entfernen.]
- ↑ Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 10/09 und VIII R 14/09
- ↑ Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juli 1972 V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810, und vom 2. Oktober 1986 V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42
- ↑ BFH Urteil vom 20. August 2009, Az. V R 32/08
- ↑ FAZ vom 20. Dezember 2006, Seite 11 "Vorstände sollen nicht mehr in Aufsichtsrat wechseln"
- ↑ Spitzenpositionen in großen Unternehmen fest in der Hand von Männern. In: DIW Wochenbericht Nr. 7/2007, 74. Jahrgang, 14. Februar 2007. DIW, abgerufen am 6. Dezember 2009 (PDF).
- ↑ Die etwas andere Statistik, moneyhouse, 11. Februar 2011.
- ↑ Die Frauen bei den Wahlen - Bundesebene, Bundesamt für Statistik, 2011.
- ↑ Frauen per Gesetz in die Chefetage. www.sueddeutsche.de, 27. Oktober 2009, abgerufen am 6. Dezember 2009.
- ↑ Frauen in die Aufsichtsräte und Führungspositionen. Abgerufen am 15. Oktober 2010.
- ↑ a b Wirtschaft sucht nach starken Frauen. Wirtschaftswoche www.wiwo.de, 28. Juli 2010, abgerufen am 6. August 2010.
- ↑ Richtlinie für Steuerung der städtischen Beteiligungsgesellschaften. Magistrat Graz, 23. September 2010, abgerufen am 27. Februar 2010.
- ↑ Meyers Konversationslexikon von 1888, S. 66
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