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Die Kombinierte Nomenklatur (KN) wurde mit der "Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif" als eine EG-einheitliche achtstellige Warennomenklatur eingeführt. Sie löste die NIMEXE-Klassifikation (Nomenklatur für die Import- und Exportstatistiken der Europäischen Gemeinschaften) ab, die bis 1988 galt. Die KN ist zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 geändert worden (siehe Weblinks).
Die entsprechend gültige Kombinierte Nomenklatur wird einmal im Jahr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Als Grundlage für die Tarifierung wird die Kombinierte Nomenklatur auch von Staaten angewendet, welche mit der EG bilaterale Handelsabkommen geschlossen haben z. B. die Türkei.
Die KN enthält 21 Abschnitte, welche mit römischen Ziffern betitelt werden. Diese 21 Abschnitte werden wiederum in 97 zweistellige Kapitel unterteilt. So beinhaltet zum Beispiel Abschnitt XI 'Spinnstoffe und Waren daraus', Kapitel 61 gehört zum Abschnitt XI und beinhaltet 'Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken und Gestricken'. Eine wichtige Rolle spielen die KN Abschnitte auf für die sogenannten [(Marktordnungswaren)] und die zugehörige [(Erstattung)] bei der Ausfuhr.
Die KN dient hauptsächlich zum einen der Erfassung und des Austausches des innergemeinschaftlichen Handels Intrahandel (Intrastat) und des Außenhandels der Gemeinschaft Extrahandel (Extrastat). Zum anderen spielen die Zolltarifnummer eine zentrale Rolle bei der Bewilligungen von vereinfachten Zollverfahren. Nur bewilligte Zolltarifnummern dürfen entsprechend im vereinfachten Verfahren angemeldet werden. Bei unkritischen Warenpositionen können sogar ganze Kapiteln bewilligt werden, so kann man sich die detaillierte Auflistung der einzelnen Warenpositionen ersparen.
Basis für die KN ist seit Januar 1988 das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren, dessen sechs Stellen auf acht um die KN-Unterpositionen erweitert wurden. Die KN wird jährlich spätestens zum 31. Oktober für das Folgejahr aktualisiert. Mit der Aktualisierung werden einige KN Positionen nicht mehr geführt, eine Neueinreihung der Waren ist damit notwendig. Gegenfalls muss die Bewilligung für das vereinfachte Zollverfahren neu angepasst werden.
Die KN hat in der Bundesrepublik Deutschland ihre nationale Entsprechung im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
Der Taric, der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, ist in den acht ersten Stellen identisch mit der KN. Es findet also so weit eine einheitliche Kennzeichnung für Zollzwecke und für die Statistik statt. Der Taric ist allerdings durch die Taric-Unterpositionen (ab der neunten Stelle) tiefer untergliedert.
Codenummer
Um eine Codenummer für Waren in der Kombinierte Nomenklatur (KN) zu erhalten - auch Einreihung genannt - gelten einige Grundsätze. Diese sind in den allgemeinen Vorschriften (AV) genannt. Für eine sichere Tarifierung bzw. Einreihung kann bei Unsicherheiten oder Unklarheiten eine verbindliche Zollauskunft eingeholt werden.
Nach AV 1 ist entscheidend für die Einreihung von Waren, der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die weiteren Allgemeinen Vorschriften (AV 2 bis AV 6). Daraus folgt, dass die weiteren allgemeinen Vorschriften nur anzuwenden sind, wenn keine Spezialregelungen in der Position oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln vorgesehen sind. Es ist immer zu Fragen, ob die AVn überhaupt anwendbar sind. Zum Beispiel ist die Anmerkung 1 zu Kapitel 71 eine Spezialregelung zur AV 2b). Die AV 2b) ist hier nicht anwendbar.
Schreibweise der Codenummer:1001 1000 10 1
Stelle 1 bis 4: Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS).
Stelle 5 bis 6: Unterposition des HS
Stelle 7 und 8: Code der Unterposition der KN über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Wenn eine Position oder Unterposition des HS für Gemeinschaftszwecke nicht unterteilt ist, so sind die siebte und die achte Stelle mit "00" versehen.
Stelle 9 und 10: Code der Unterposition des TARIC. Dieser zehnstellige Code verschlüsselt gemeinschaftliche Maßnahmen, die nicht im achtstelligen Code der KN verschlüsselt sind. Wenn keine gemeinschaftliche Unterteilung vorhanden ist, so ist die neunte und zehnte Stelle mit "00" gekennzeichnet.
Stelle 11: Code für nationale Maßnahmen, z. B. Verboten und Beschränkungen, Verschlüsselung von Einfuhrumsatzsteuersätzen. Wenn keine nationale Unterteilung vorgesehen ist, so ist diese Stelle mit "0" gekennzeichnet.
Weblinks
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