- Nachfolgeklausel
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Eine Fortsetzungsklausel oder auch Fortbestandsklausel bezeichnet eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften, die die Fortsetzung der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters regelt. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst § 727 BGB, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Dagegen führt bei der OHG und der KG der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 131 III Nr. 1, § 161 II HGB. Der Gesellschaftsanteil wächst den anderen Gesellschaftern Ipso iure zu.
Enthält der Gesellschaftsvertrag bei einer Fortsetzungsklausel keine Regelung über Abfindungsansprüche, so steht den Erben nach § 738 I S. 2 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des Kapitalwertes der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft zu.
Eintrittsklausel
Bei einer sogenannten Eintrittsklausel steht dem Erben des Gesellschafters lediglich das Recht zu, in die Gesellschaft einzutreten. Sofern der Eintretende schon konkret im Gesellschaftsvertrag genannt ist, liegt eine qualifizierte Eintrittsklausel vor. Diese Klausel kann schon unter Mitwirkung des Dritten vereinbart werden. Sofern dies nicht der Fall ist, stellt der Gesellschaftsvertrag einen Vertrag zugunsten Dritter dar.
Nachfolgeklausel
Bei einer Nachfolgeklausel tritt im Falle des Todes des Gesellschafters der Erbe oder der bezeichnete Dritte automatisch in die Stellung des Gesellschafters ein.
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