Fortsetzungsklausel

Fortsetzungsklausel

Eine Fortsetzungsklausel oder auch Fortbestandsklausel bezeichnet eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften, die die Fortsetzung der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters regelt. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, § 727 BGB, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Dagegen führt bei der oHG und der KG der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 131 III Nr. 1, § 161 II HGB, wodurch eine Fortsetzungsklausel dort nicht notwendig ist. Der Gesellschaftsanteil wächst den anderen Gesellschaftern ipso iure (§ 105 III HGB i.V.m. § 738 I 1 BGB) zu.

Bestimmt nun eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag der GbR, dass die GbR durch die restlichen Gesellschafter fortgeführt werden soll, und enthält der Gesellschaftsvertrag dabei keine Regelung über Abfindungsansprüche, steht den Erben nach § 736 I, § 738 I 2 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des Kapitalwertes der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft zu. Wird der Abfindungsanspruch ausgeschlossen, wächst der Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern zu, § 738 I 1 BGB.

Inhaltsverzeichnis

Eintrittsklausel

Bei einer sogenannten Eintrittsklausel steht dem Erben des Gesellschafters lediglich das Recht zu, in die Gesellschaft einzutreten. Eine qualifizierte Eintrittsklausel liegt vor, wenn der Eintretende schon konkret im Gesellschaftsvertrag genannt ist. Dabei muss es sich dann nicht notwendigerweise um einen Erben handeln. Diese Klausel kann schon unter Mitwirkung des Dritten vereinbart werden. Die Eintrittsklausel stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar, bei dem der ausscheidende Gesellschafter Versprechensempfänger und die Mitgesellschafter die Versprechenden sind. Die im Gesellschaftsvertrag benannte Person tritt jedoch nicht automatisch mit dem Todesfall ein, sondern hat nur einen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter auf Aufnahme in die Gesellschaft. Dabei kann es zu Problemen bei Abfindungsansprüchen durch Erben kommen: Solange sich die eintrittsbrechtigte Person nicht entscheidet, Gesellschafter zu werden, können die Erben Abfindungsansprüche gemäß § 738 BGB geltend machen, wenn solche Ansprüche nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wurden. Sie würden damit zum einen Kapital aus der Gesellschaft abfließen lassen und zum anderen der eintrittsberechtigenden Person ihren den Kapitalwert des ihr versprochenen Gesellschaftsanteils nehmen. In den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird in der Praxis deshalb häufig eine „Treuhand-Lösung“, wonach die Mitgesellschafter den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters solange treuhänderisch verwalten, bis sich die eintrittsberechtigte Person entschieden hat.

Nachfolgeklausel

Im Gegensatz zur Eintrittsklausel, wodurch dem Eintrittsberechtigten lediglich ein Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft zugewendet wird, wird durch eine Nachfolgeklausel der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt, sodass im Falle des Todes des Gesellschafters der Erbe oder der bezeichnete Dritte automatisch in die Stellung des Gesellschafters eintritt (= h.M.: erbrechtliche Lösung). Unterschieden wird zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel.

einfache Nachfolgeklausel

Die einfache Nachfolgeklausel bestimmt, dass „im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll“, vgl. § 139 I 1 HGB. Die Folgen ergeben sich dann auch aus § 139 HGB: Der Erbe eines oHG-Gesellschafters kann verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen. Wird der Antrag des Erben durch die übrigen Gesellschafter angenommen, wird die oHG zur KG. Der Erbe kann aber auch persönlich haftender Gesellschafter werden, wenn er dies möchte. Lehnen die Gesellschafter die Umwandlung der oHG in eine KG ab, erwirbt der Erbe einen Kündigungsanspruch (§ 139 II HGB) und bei Ausübung der Kündigung einen Abfindungsanspruch nach § 105 III HGB i.V.m. § 738 I BGB. Ist die Gesellschaft eine KG und der verstorbene Gesellschafter Komplementär, gilt § 139 HGB entsprechend gemäß § 161 II HGB.

Zu beachten ist, dass § 139 HGB die Regel durchbricht, dass die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft ist. Es liegt eine Sondererbfolge vor, sodass jeder Erbe allein über seinen Anteil am Gesellschaftsanteil entscheidet und den Eintritt in die Gesellschaft unabhängig von den anderen Erben verlangen kann.

Problematisch kann sein, dass § 139 HGB dem Erben kein Recht auf eine Kommanditistenstellung einräumt, sondern nur ein Recht dahingehend, eine Umwandlung zu verlangen. Ein solches Recht des Erben auf Umwandlung kann gesellschaftsvertraglich jedoch durch verschiedene Formen erreicht werden, z.B. durch die Vereinbarung einer obligatorischen Umwandlungsklausel, einer Optionsklausel oder einer Klausel mit Umwandlungsautomatik.

qualifizierte Nachfolgeklausel

Eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmt, welche Voraussetzungen der Nachfolger des Gesellschafters mitbringen muss. Dies kann z.B. eine bestimmte Abstammung oder eine konkrete Fähigkeit oder ein konkreter beruflicher Abschluss sein. Scheitert die qualifizierte Nachfolgeklausel, indem der im Gesellschaftsvertrag bestimmte die Qualifikationen nicht erfüllt, resultieren daraus Abfindungsansprüche des nicht-qualifizierten Nachfolgers. Der Gesellschafter muss sein Testament deshalb mit dem Gesellschaftsvertrag abstimmen, möchte er eine möglicherweise notwendig werdende Liquidation auf Grund des durch die Abfindungsansprüche begründeten Kapitalabflusses verhindern. Auch kann die qualifizierte Nachfolgeklausel den nicht-qualifizierten Miterben Ausgleichsansprüche gegen den qualifizierten Erben geben. Dies kann durch ein nicht anrechnungspflichtiges Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB oder durch eine Bestimmung im Testament, dass nur ein Teilwertausgleich erfolgen soll, verhindert werden.

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