Nachschusspflichtig

Nachschusspflichtig

Die Nachschusspflicht tritt in unterschiedlichen Situationen auf.

Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines Gesellschafters oder Genossen, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften. Sie kann sich aus dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwei Arten von Nachschusspflicht. Sie ist entweder beschränkt (bis zur Haftsumme) oder auch unbeschränkt.

Bei der beschränkten Nachschusspflicht (bspw. gem. § 28 GmbHG) wird ein nachzuzahlender Höchstbetrag ermittelt, um den Fehlbetrag auszugleichen. Dieser Betrag richtet sich dabei nach der Höhe der Geschäftsanteile. Es kann aber auch zu einer Kaduzierung, allerdings zu keiner kollektiven kommen.

Bei der unbeschränkten Nachschusspflicht (bspw. gem. § 27 GmbHG), wenn also von vornherein nicht klar ist, in welcher Höhe nachgezahlt werden muss, kann sich ein Gesellschafter aufgrund des sogenannten Abandonrecht entziehen. Der Gesellschaftsanteil wird hierzu vom Gesellschafter zur Versteigerung zur Verfügung gestellt. Der Erlös steht dabei der Gesellschaft bis zur Höhe des zu leistenden Nachschusses zu.

Als Nachschusspflicht wird weiterhin die Verpflichtung eines Kreditnehmers bezeichnet, bei einem Effektenlombardkredit zusätzliche Wertpapiere bzw. Barmittel einzubringen, wenn der Depotwert unter die Inanspruchnahme des Kredites fällt.

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