Polizeiausbildung in Deutschland

Polizeiausbildung in Deutschland
Einsatztraining bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei (Festnahme)
Hochschule für Polizei in Villingen-Schwenningen

Die Polizeiausbildung in Deutschland ist die Berufsausbildung von Polizeivollzugsbeamten. Sie findet in der Regel in einer Polizeischule oder bei den Polizeiverbänden statt. Ausgebildet wird in verschiedenen Institutionen und mit unterschiedlichen Laufbahnzielen, so dass sich Dauer und Lehrplan stark unterscheiden.

Es wird unterschieden zwischen einer Ausbildung im Sinne der Berufsausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und dem Studium an einer Polizeifachhochschule für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Dabei gibt es Bundesländer, die nur noch Polizeibeamten im gehobenen Dienst ausbilden und Bundesländer, welche sowohl für den mittleren als auch für den gehobenen Dienst ausbilden.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Als Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung oder dem Studium steht bei allen Polizeien ein mehrtägiger Test an. Die erfolgreiche Absolvierung des Einstellungstestes ist eine zur Einstellung unumgängliche Voraussetzung. Die Ausführung unterscheidet sich dabei wieder von Bundesland zu Bundesland sowie zwischen Ausbildungsanforderungen und Studienanforderungen.

In der Regel dauert das Testverfahren zwischen 2 und 4 Tage, dabei werden Bewerber in folgenden Bereichen geprüft:

  • Intelligenztest, Fähigkeitstest, Allgemeinwissenstest, Test der Konzentrationsfähigkeit
  • Kenntnis der deutschen und teilweise der englischen Sprache
  • Gruppengespräch, Interview, Kurzreferat
  • medizinische Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Tauglichkeit durch einen Polizeiarzt

Die Tests sind dabei mit unterschiedlichen Schwerpunkten und in unterschiedlichen Zusammensetzungen zu absolvieren – die Ausgestaltung obliegt alleine der einstellenden Polizei. Die Voraussetzungen für den gehobenen Dienst sind dabei naturgemäß anspruchsvoller.

Neben dem Einstellungstest wird an schulischen Voraussetzungen für die Ausbildung (mittlerer Dienst) eine abgeschlossene Mittlere Reife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung (mit vorangegangenem (qualifizierenden) Hauptschulabschluss) verlangt, für das Studium (gehobener Dienst) mindestens die Fachhochschulreife. Weiterhin muss der Bewerber ein gewisses Mindestalter (meist 16 oder 17 Jahre) haben und darf ein Höchstalter (zwischen 24 und 31 Jahren) nicht überschreiten. Eine Körpergröße von 160 cm für Frauen und 165 cm für Männer ist ebenso erforderlich wie die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Staates. Zudem darf der Bewerber nicht vorbestraft sein und muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben sowie einen guten Ruf besitzen.

Sofern noch nicht vorhanden, muss bis zum Ende der Ausbildung oder des Studiums auf eigene Kosten die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben werden.

Ausbildung

Die Dauer der Ausbildung ist bei einem Studium in der Regel drei Jahre, bei einer Ausbildung normalerweise zweieinhalb Jahre. Bundesländer, die nur noch im gehobenen Dienst ausbilden, begründen dies damit, dass eine zweigeteilte Laufbahn (also nur noch gehobener und höherer Dienst) „Theorie und Praxis noch enger verknüpfen“ könne. Weiter heißt es: „Hierdurch erhalten neu eingestellte Polizeibeamtinnen und –beamte […] während ihres Fachhochschulstudiums die notwendige Handlungssicherheit für den praktischen Polizeidienst.“ Es wird also eine höhere Qualifikation sowohl der Bewerber im Vorfeld als auch nach dem Studium angenommen[1].

Daneben gibt es einzelne Bundesländer, die Bewerber direkt in den höheren Dienst einstellen, allerdings erfolgt die Einstellung nur nach zuvor abgeschlossenem Studium, welches nicht bei der Polizei belegt werden kann[2]; die Befähigung für das Richteramt ist dafür Voraussetzung. Im Bundeskriminalamt ist auch ein „polizeiförderliches“ Hochschulstudium ausreichend, allerdings muss sich der Kandidat dann einer Laufbahnprüfung unterziehen. Sofern sich der Nachwuchs für den höheren Dienst aus dem eigenen Personal an Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes rekrutiert, absolvieren diese ein zweijähriges Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei, das mit einem Master in „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ abschließt.

Regelungen beim Bund und den Ländern

Bundesland Polizei Ausbildung im … Dienst Ausbildungsdauer in Monaten Anmerkungen
mittleren gehobenen höheren
Baden-Württemberg Polizei Baden-Württemberg X X n. bek. 30 / 45[3]
Bayern Polizei Bayern X X n. bek. 29 / 36[4] Hauptartikel: Polizeiausbildung in Bayern
Berlin Polizei Berlin X X X 30 / 36[5] Prinzipiell auch Ausbildung im höheren Dienst, zur Zeit allerdings keine Stellen ausgeschrieben Stand: Mai 2007
Brandenburg Polizei Brandenburg X X n. bek. 30 / 36[6]
Bremen Polizei Bremen X n. bek. 36[7]
Hamburg Polizei Hamburg X X X 30[8] / 36[9] Prinzipiell auch Direkteinstieg in den höheren Dienst möglich, aktuell allerdings keine Stellenausschreibung[10]
Hessen Polizei Hessen X X 36[11] Erstes Bundesland mit rein zweigeteilter Laufbahn; Einführung August 2002[12]
Mecklenburg-Vorpommern Polizei Mecklenburg-Vorpommern X X X 24 / 36[13] Einstellungen in den höheren Dienst nach Bedarf. (Zuletzt 3 Ernennungen im Oktober 2010.)
Niedersachsen Polizei Niedersachsen X X 36[14] 2 Stellen für den höheren Dienst pro Jahr. (Zuletzt 4 Ernennungen im Januar 2010, da keine Ernennung im Jahr 2009.)
Nordrhein-Westfalen Polizei Nordrhein-Westfalen X X 36[15] 5 Stellen für den höheren Dienst alle zwei Jahre. (Zuletzt 6 Ernennungen im Oktober 2010, da nur 4 Ernennungen im Jahr 2008.)
Hauptartikel: Polizeiausbildung in Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz Polizei Rheinland-Pfalz X n. bek. 36[16]
Saarland Polizei Saarland X n. bek. 36[17]
Sachsen Polizei Sachsen X X n. bek. 30 / 40[18]
Sachsen-Anhalt Polizei Sachsen-Anhalt X X n. bek. 30 / 36[19]
Schleswig-Holstein Polizei Schleswig-Holstein X X n. bek. 30 / 36[20]
Thüringen Polizei Thüringen X X n. bek. 24 / 36[21]
Bund Bundespolizei X X X 30 / 36[22] Bewerbungen für den höheren Dienst möglich, aktuell jedoch keine Stellenausschreibung[23]
Bund Bundeskriminalamt X X 36 / 24 [24] Bewerbungen für den höheren Dienst möglich, aktuell jedoch keine Stellenausschreibung[25]
Bund Polizei beim Deutschen Bundestag keine eigene Ausbildung Rekrutierung von Nachwuchs aus der Bundespolizei und den Landespolizeien; i.d.R. werden nur Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis A9 (Hauptmeister) genommen.[26]

Inhalte

Zum Lehrplan gehört unter anderem folgender zentraler Fächerkanon, unterteilt in theoretische Fächer wie

sowie praktische Fächer, beispielsweise

Die Vermittlung der Lehrinhalte erfolgt zumeist im theoretischen Unterricht. Das erlernte Wissen wird in praktischen Unterrichtseinheiten vertieft und umgesetzt. Je nach Ausgestaltung der Ausbildung erfolgt in der Regel eine Wissenstandsüberprüfung zumindest einmal im Halbjahr bzw. Semester.

Die Inhalte werden abschließend im Rahmen einer praktischen und theoretischen Laufbahnprüfung abgeprüft, danach erfolgt die Ernennung – je nach Laufbahn – zum Polizeimeister oder zum Polizeikommissar. Anschließend wird der Beamte je nach Vorgabe – jedoch meist im Schichtdienst bei der Schutz- oder Verkehrspolizei eingesetzt.

Der gesamte Dienstbetrieb der Ausbildung wird in allen Bundesländern sowie bei der Bundespolizei in Uniform durchgeführt.

Ausbildungen verschiedener Verbände

Die Ausbildung erfolgt entweder bei den Bereitschaftspolizeien oder aber an speziell eingerichteten Fachhochschulen, die in der Fachrichtung Polizei unterrichten (trifft für Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen zu). Dabei erfolgt in allen Ländern keine duale Ausbildung im klassischen Sinne, sondern die Polizei ist Ausbildungsort und Praktikumsbetrieb in einem.

In der Regel bezieht der Polizeischüler dabei eine Unterkunft in der jeweiligen Abteilung/Fachhochschule; er erhält für die Zeit der Ausbildung, je nach Bundesland, freie Heilfürsorge oder Beihilfe, die durch eine zusätzliche private Krankenversicherung ergänzt werden muss.

Zentrale Ausbildungen

Die Ausbildung von Ratsanwärtern ist zweigeteilt. Der erste Ausbildungsteil findet dezentral an den jeweiligen Hochschulen der Bundesländer statt. Der zweite Teil findet zentral bei der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup (Nordrhein-Westfalen) statt. Das Bundeskriminalamt bildet nur direkt für den gehobenen Dienst aus.

Rechtsgrundlagen

Da jedes Bundesland und auch der Bund selber die Ausgestaltung ihrer Polizeien im Rahmen des Föderalismus selbständig vornehmen, richtet sich auch die Ausbildung bzw. das Studium nach den jeweils gültigen Gesetzen beziehungsweise Verordnungen. Nachfolgend eine Übersicht über Bestimmungen für die Ausbildung von Polizeischülern:

Baden-Württemberg:

  • Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst [27]
  • Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst[28]
  • Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei[29]

Bayern:

  • Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst[30]
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst[31]

Brandenburg:

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst[32]
  • Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg[33]
  • Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes[34]

Bremen:

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen[35]

Hessen:

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst [36]

Niedersachsen:

  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes[37]


Sachsen-Anhalt:

  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt[38]

Thüringen:

  • Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes[39]

Bund:

  • Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes[40]
  • Gesetz zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie[41]

Einzelnachweise

  1. „Rheinland-Pfalz auf klarem Kurs“: Eine Zwischenbilanz politischer Initiativen und Vorhaben der sozial-liberalen Landesregierung 2002
  2. Berufsinformationen der Polizei Nordrhein-Westfalen.: Bewerbung bei der Nordrhein-Westfälischen Polizei
  3. Polizei Baden-Württemberg
  4. Polizei Bayern
  5. Polizei Berlin
  6. Polizei Brandenburg
  7. § 7 AVPol
  8. Polizei Hamburg
  9. Hochschule der Polizei Hamburg
  10. Dissertation; „Beurteilung eines Personalauswahlverfahrens“ über die Hamburger Polizei, S.40
  11. Polizei Hessen
  12. Die Geschichte der hessischen Polizei
  13. Polizei Mecklenburg-Vorpommern
  14. Polizei Niedersachsen
  15. Polizei Nordrhein-Westfalen
  16. Polizei Rheinland-Pfalz
  17. Polizei Saarland
  18. Polizei Sachsen
  19. Polizei Sachsen-Anhalt
  20. Polizei Schleswig-Holstein
  21. Polizei Thüringen
  22. Broschüre der Bundespolizei
  23. Berufsperspektiven bei der Bundespolizei
  24. Jobinfos beim BKA
  25. Infos zur Ausbildung im Höheren Dienst
  26. Polizei beim Deutschen Bundestag
  27. Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst; kostenpflichtig
  28. Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst; PDF-Datei
  29. Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei; kostenpflichtig
  30. Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst
  31. [1] Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
  32. Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst
  33. Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg
  34. Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes
  35. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen; PDF-Datei
  36. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst; PDF-Datei
  37. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; PDF-Datei, ab Seite 196
  38. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt; PDF-Datei
  39. [2] Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
  40. Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
  41. Gesetz zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

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