- Naturalrabatt
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Als Naturalrabatt bezeichnet man einen Rabatt, der durch die Lieferung von Waren geleistet wird. Formen des Naturalrabatts sind Draufgabe und Dreingabe. Einen Rabatt in Form eines Preisnachlasses bezeichnet man dagegen als Barrabatt oder Rabatt in Geldform.
Inhaltsverzeichnis
Dreingabe
Der Käufer bezahlt nur einen Teil der von ihm erworbenen Güter. Der restliche Teil der Güter ist kostenlos. Die Dreingabe wird auch als Naturalrabatt inklusive bezeichnet, weil ein Teil der bestellten Güter als Rabatt gewährt, also nicht berechnet wird. Die Menge der gelieferten Güter stimmt beim Naturalrabatt inklusive mit der bestellten Menge überein.
- Beispiel
- Von zwanzig Kubikmetern Kies sind zwei Kubikmeter Kies Naturalrabatt. Wenn man also zwanzig Kubikmeter Kies bestellt, dann werden zwanzig Kubikmeter Kies geliefert, jedoch nur achtzehn berechnet. Man bestellt in diesem Fall also inklusive Naturalrabatt.
Draufgabe (Arrha)
Der Käufer bezahlt die von ihm gewünschten Güter und erhält zusätzliche Güter kostenlos. Die Draufgabe wird auch als Naturalrabatt exklusive bezeichnet und bedeutet, dass zusätzlich zur Bestellung für eine bestimmte Menge von Gütern Naturalrabatt gewährt wird. Es werden also mehr Güter geliefert als bestellt wurden und die Mehrlieferung wird nicht berechnet. Die Draufgabe muss nicht mit dem verkauften Produkt übereinstimmen (Beispiel: Um den Absatz seines ersten Buches zu fördern, eröffnete Kurt Tucholsky 1912 auf dem Berliner Kurfürstendamm eine Bücherbar. Dort bekam jeder Käufer des Buches als Draufgabe einen Schnaps eingeschenkt).[1]
- Beispiel
- Bei zwanzig Kubikmeter Kies gibt der Verkäufer zusätzlich eine Schaufel als Naturalrabatt. Wenn der Käufer also zwanzig Kubikmeter Kies bestellt, dann wird zusätzlich eine Schaufel geliefert, die jedoch kostenlos ist.
Rechtlich ist die Draufgabe als Zeichen des Vertragsschlusses in den § 336, § 337 und § 338 BGB geregelt. In diesen Paragrafen geht es nicht um die oben dargestellte moderne Form des Naturalrabattes[2], denn die Draufgabe wird nach § 337 BGB auf die geschuldete Leistung angerechnet.
Rabattgesetz und Zugabenverordnung
Rabatte waren in Deutschland bis zum 24. Juli 2001 durch das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung beschränkt möglich. Rabatte durften nicht mehr als 3 Prozent ausmachen. Zugaben durften lediglich einen geringen Wert haben.
Einzelnachweise
- ↑ Information in der Wikipedia
- ↑ Palandt: Kommentar zum BGB, §§ 336 - 338 Rn. 1
Literatur
- Ferdinand Gastreich: Die Draufgabe und ihre historische Entwicklung. Eine Darstellung arrhalischer Rechtsformen in ihrer essentiellen und funktionellen Bedeutung nach altem und neuem Rechte, Regensberg, Münster 1933.
- Thomas Olechowski: Art. Arrha. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band I, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, Sp. 309-311. ISBN 978-3-503-07912-4
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