- Ne ultra petita
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Der Grundsatz ne ultra petita (lat. nicht mehr als gefordert) besagt, dass ein Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde.
Dieser Antrags-Grundsatz ist im deutschen Zivilprozessrecht in § 308 Abs. 1 ZPO und im Verwaltungsprozess in § 88 VwGO gesetzlich geregelt.
Im Verwaltungsrecht wird dieser Grundsatz als Argument gegen die Zulässigkeit der Reformatio in peius herangezogen.
Im Strafprozessrecht gilt der Grundsatz nicht: Das Gericht darf eine höhere Strafe verhängen als vom Staatsanwalt beantragt, darf aber auch dann den Angeklagten freisprechen, wenn er selber oder sein Verteidiger eine Bestrafung beantragt hat.
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