- Staatsanwalt
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Ein Staatsanwalt (StA) ist ein als solcher ernannter Beamter im höheren Justizdienst bei einer Staatsanwaltschaft und damit ein Organ der Rechtspflege. Staatsanwalt kann nur werden, wer als Volljurist die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
Der Staatsanwalt ist zunächst zuständig für das Ermittlungsverfahren, er entscheidet, ob er den Beschuldigten wegen einer Straftat vor Gericht anklagt, und fungiert nach einer öffentlichen Klage in der Hauptverhandlung als Anklagevertreter. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten übernimmt die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der verhängten Strafe. Diese Aufgaben sind allerdings in weitem Umfang auf die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Rechtspfleger übertragen. In besonders wichtigen Fragen entscheidet der Staatsanwalt als Vollstreckungsdezernent selbst; so obliegt es ihm, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung oder die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bei Gericht zu beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Aufgaben
Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Vorverfahren): Dem Staatsanwalt obliegt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Das bedeutet, dass er über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet: Der Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen, Anklage erheben oder Strafbefehl bei Gericht beantragen. Lässt das vorläufige Ermittlungsergebnis noch keine hinreichende rechtliche Würdigung zu, so kann er anordnen, dass die Polizei weiter ermittelt. Kommt es vor Gericht zu einer Hauptverhandlung, nimmt ein Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde an dieser teil. Er verliest die Anklageschrift, wirkt an der Beweisaufnahme mit und hält abschließend ein Plädoyer.
Die tatsächlichen Ermittlungen werden überwiegend durch die Polizei, aber auch durch den Zoll oder die Steuerfahndung, durchgeführt, zum Teil in der Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Diese Behörden haben auf Grund ihres wesentlich größeren Personalbestandes und ihrer Sachausstattung wie Kriminaltechnik, Funk, Dateien und Sammlungen tatsächlich ein erhebliches Übergewicht bei den Ermittlungsmöglichkeiten.
Wesentliche strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen oder Blutentnahmen dürfen nur auf Anordnung eines Richters, im Falle der so genannten „Gefahr im Verzug“ (sc. der Gefahr eines Verlustes des Beweismittels wegen des zeitlichen Verzuges, der durch die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung mutmaßlich entstünde) auch auf Anordnung eines Staatsanwaltes durchgeführt werden; hierzu sind 24-Stunden-Bereitschaftsdienste bei den Staatsanwaltschaften eingerichtet. Nach zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist eine – nach der Strafprozessordnung mögliche – Anordnungsbefugnis der Polizei als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft ausdrücklich „nachrangig“. Auch kann die Polizei die Vorladung von Beschuldigten und Zeugen nicht zwangsweise durchsetzen, wenn diese nicht freiwillig zur Vernehmung erscheinen. Dies steht nur dem Staatsanwalt (und den Gerichten) zu. Das bedeutet in der Praxis, dass polizeilichen Vorladungen im Ermittlungsverfahren (egal, ob als Beschuldigter oder als Zeuge) keine Folge geleistet werden muss, was vielen Bürgern nicht bekannt ist. Denn nur der Staatsanwalt ist „Herr des Ermittlungsverfahrens“: In strafprozessualen Angelegenheiten sind Staatsanwälte der Polizei gegenüber weisungsberechtigt. Die Polizei muss alle strafprozessualen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Der Staatsanwalt kann jedoch auch selbst ermittelnd tätig werden, insbesondere persönlich Beschuldigte oder Zeugen vernehmen. Wenn Beschuldigte und Zeugen auf Vorladung des Staatsanwalts nicht erscheinen, stehen diesem im Gegensatz zur Polizei Zwangsmittel zur Verfügung, die von empfindlichen Ordnungsgeldern bis hin zur Anordnung von Ordnungshaft (Höchstmaß: 6 Monate) durch den Ermittlungsrichter reichen. Nach Kapitalverbrechen und bei strafrechtlichen Großlagen wie etwa Banküberfällen ist oft ein Staatsanwalt am Tatort zugegen. Auch bei wichtigen Durchsuchungen, vor allem in Wirtschaftsstrafsachen, ist der Staatsanwalt häufig mit vor Ort. Er kann eine vorläufige Festnahme anordnen und durchführen, bei Gefahr im Verzug (s.o.) unter anderem auch Durchsuchungen oder körperliche Untersuchungen. Unterlagen, die bei Wohnungsdurchsuchungen sichergestellt werden, darf grundsätzlich nur der Staatsanwalt, auf dessen Anordnung jedoch auch die Polizei durchlesen.
Stellung
In der Gewaltenteilung ist der Staatsanwalt als Leiter der Ermittlungen der Exekutive zuzuordnen.
Anders als Richter sind Staatsanwälte weisungsgebunden (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz) und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (§ 147 GVG). Einem Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft eines Landes sind übergeordnet:
- der Staatsanwalt als Gruppenleiter (früher und seit 1. Januar 2011[1] in Baden-Württemberg wieder: Erster Staatsanwalt; je nach Land ggf. als Unterabteilungsleiter oder Vertreter des Abteilungsleiters),
- der Oberstaatsanwalt (als Abteilungsleiter),
- der Leitende Oberstaatsanwalt (als Behördenleiter),
- der Generalstaatsanwalt (Leiter der übergeordneten Behörde),
- der Justizminister oder Justizsenator (Berlin, Bremen und Hamburg) des jeweiligen Landes.
Diesen Vorgesetzten muss der sachbearbeitende Staatsanwalt in bestimmten Fällen über das Verfahren und seine durchgeführten oder geplanten Maßnahmen berichten, beispielsweise in Verfahren, die sich gegen Politiker richten oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen können. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Stellen wird jedoch durch das Legalitätsprinzip und die Bindung an geltendes Recht beschränkt. Insbesondere die Strafbarkeit der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Strafgesetzbuch) und der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) begrenzen das Weisungsrecht.
Anders als bei Richtern existiert in der Bundesrepublik kein „Recht auf den gesetzlichen Staatsanwalt“. Innerhalb der Staatsanwaltschaft können Staatsanwälte daher nach Belieben Verfahren zur Bearbeitung tauschen, was in der Praxis allerdings eher die Ausnahme bildet, da Staatsanwälte als weisungsgebundene Beamte den innerbehördlichen Geschäftsverteilungsplan zu beachten haben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft nach Zulassung der Anklage vor dem Strafgericht während der Hauptverhandlung von einem am Verfahren bisher unbeteiligten Amts- oder Staatsanwalt oder Rechtsreferendar vertreten wird. Amtsanwälte – in der Regel auch Referendare – treten nur in solchen Verfahren auf, die auch der Zuständigkeit der Amtsanwälte unterliegen, sind also nicht mit schwerer Kriminalität befasst (s.u.). Im Einzelfall kann auch Referendaren, die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts übertragen werden (§ 142 Abs. 3 GVG).
Wie bei Gericht entscheidet über die Zuständigkeiten der jährlich zu beschließende Geschäftsverteilungsplan, der die allgemeinen Dezernate und die Spezialdezernate und -abteilungen (z. B. Wirtschafts- und Korruptionskriminalität, Jugendkriminalität, BtM- und organisierte Kriminalität, Sexualstrafsachen usw.) definiert und einzelnen Staatsanwälten zuweist.
Einstellungsvoraussetzung für Staatsanwälte ist die Befähigung zum Richteramt und damit die erfolgreiche Teilnahme an den beiden juristischen Staatsprüfungen. Staatsanwälte werden wie Richter nach der Besoldungsordnung R besoldet. In vielen Bundesländern müssen sie einen Dienst als Richter auf Probe durchlaufen. Dann gilt für Staatsanwälte und Richter die gleiche Laufbahn, wobei ein Wechsel zwischen den Ämtern möglich und erwünscht ist. Außerdem gibt es auch den Staatsanwalt als Gruppenleiter, ein über den Amtsanwälten, Oberamtsanwälten und Staatsanwälten und unter dem Oberstaatsanwalt angesiedeltes Beförderungsamt.
Neben den Staatsanwälten sind (Ober-)Amtsanwälte mit der Bearbeitung von Strafsachen befasst. Hierbei handelt es sich nicht um Juristen mit Universitätsabschluss, sondern um ehemalige Rechtspfleger mit Fachhochschulabschluss, die eine einjährige Zusatzausbildung im Strafrecht absolviert haben. Die Amtsanwälte sollen leichte bis mittlere Kriminalität verfolgen, z. B. Diebstahl, Betrug und Unterschlagung bis zu einer Schadenssumme von (meist) 1.000 €, ferner Verkehrsdelikte einfacherer Natur usw. In manchen Bundesländern dürfen Amtsanwälte auch Nötigungssachen bearbeiten, in anderen ist dies dem Staatsanwalt vorbehalten. Amtsanwälten ist es nach § 36 JGG verwehrt, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Ermittlungsverfahren zu bearbeiten. Sie dürfen diese Fälle allerdings nach herrschender Meinung in der Hauptverhandlung vor Gericht vertreten.
Auf Bundesebene werden Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof durch die Bundesanwaltschaft gestellt.
Vor Gericht tragen Staatsanwälte eine Robe, die der des Richters entspricht (schwarze Wolle mit Samtabschluss von 12 cm Breite, bei der Bundesanwaltschaft rot). Amtsanwalts- und Referendarsroben haben dagegen nur einen 8 cm breiten Samtabschluss. Wer sich unbefugt als Staatsanwalt ausgibt, macht sich gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Vereinigte Staaten
In den Vereinigten Staaten wird zwischen den United States Attorneys und den District Attorneys unterschieden:
United States Attorney
Die United States Attorneys sind für das Bundesrecht verantwortlich und auf lokaler Ebene grundsätzlich für die Verfolgung von Bundesverbrechen zuständig. Die U.S. Attorneys werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten mit Zustimmung des Senats für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt [2]. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger ernannt wird, kann aber auch jederzeit vom Präsidenten des Amtes enthoben werden.
District Attorney
Die District Attorneys (je nach Bundesstaat auch als State's Attorney, County Attorney, County Prosecutor, u.w. bezeichnet) sind in ihrem jeweiligen Bezirk für die Verfolgung von einzelstaatlichen Straftaten zuständig. Da die Strafgewalt in den Vereinigten Staaten hauptsächlich Sache der einzelnen Bundesstaaten ist, verfolgen die District Attorneys die meisten Strafsachen. In den meisten Bundesstaaten wird der District Attorney gewählt, es gibt aber auch hier die Möglichkeit der Ernennung.
Schweiz
Dem vereinheitlichten schweizerischen Strafprozessrecht wird das Staatsanwaltschaftsmodell zugrunde liegen.
Neben der Bezeichnung Staatsanwalt kommt etwa auch der Begriff Prokurator vor (so zum Beispiel in den Kantonen Genf und Bern).
Im Militärstrafrecht heißen die Staatsanwälte Auditoren (Abkürzung: Aud). Ihnen obliegen beispielsweise die Vertretung der Anklage vor dem Militärgericht oder der Erlass von Strafmandaten bzw. Einstellungsverfügungen. Ernannt werden die Auditoren vom Oberauditor (Artikel 4 Absatz 2 MStP).
Literatur
- Raoul Muhm, Gian Carlo Caselli (Hrsg.): Die Rolle des Staatsanwaltes. Erfahrungen in Europa. Vecchiarelli Editore Manziana, Rom 2005, ISBN 88-8247-156-X (teilweise in deutscher, englischer, französischer, italienischer und spanischer Sprache)
Weblinks
Wiktionary: Staatsanwalt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen- Informationen über den Beruf des Richters und Staatsanwalts auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
- Informationen über den Beruf des Richters und Staatsanwalts in Österreich (PDF-Datei; 756 kB)
- Eurojustice Report on Germany auf englisch
- Eurojustice Report on Austria auf englisch
Einzelnachweise
- ↑ Pressemitteilung: Landtag verabschiedet Dienstrechtsreform Website des Justizministeriums Baden-Württemberg. Abgerufen am 22. August 2011.
- ↑ 28 United States Code § 541
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