Neutralität (Österreich)

Neutralität (Österreich)

Die Neutralität ist seit ihrer Beschlussfassung am 26. Oktober 1955 ein grundlegendes Element in der österreichischen Außenpolitik. Seit 1965 ist der 26. Oktober in Erinnerung daran der Nationalfeiertag Österreichs. Die Neutralität wurde allerdings durch den EU-Beitritt per 1. Jänner 1995 und durch weitere seither beschlossene neue Verfassungsbestimmungen überlagert.

Bundesgesetzblatt vom 4. November 1955: Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.

Inhaltsverzeichnis

Neutralitätsgesetz

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Neutralitätsgesetz von 1955 sowie in der Bundesverfassung selbst:

Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs

Artikel 1
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

Mit der Formulierung „Immerwährende Neutralität“ wurde ein üblicher Begriff des Völkerrechts verwendet. Im Vergleich mit anderen bündnisfreien oder neutralen Staaten, vor allem mit der Schweiz und Schweden, hat Österreich seit 1955 wesentlich geringere Mittel für die Landesverteidigung aufgewendet. Die 1955 abgegebene politische Erklärung, es handle sich um eine Neutralität "nach dem Muster der Schweiz", hielt somit der Realität nicht stand.

Weiters lässt sich feststellen, dass Österreich seit dem EU-Beitritt nicht mehr unabhängig ist. De jure und de facto sind die EU-Staaten voneinander abhängig; sie bilden gemeinsam einen Staatenbund. Die Aufgabe des neutralen Staates, beiden Parteien eines möglichen Krieges durch seine Politik schon in Friedenszeiten zu zeigen, dass er im Konfliktfall keine der beiden bevorzugen werde, kann Österreich nicht mehr erfüllen, wenn ein EU-Mitgliedstaat gegen einen Drittstaat in einen Konflikt gerät. Auch aus einem Konflikt von Drittstaaten untereinander kann sich Österreich nicht vollständig heraushalten, wenn eine der Streitparteien von einem anderen EU-Mitgliedstaat unterstützt wird. Die wirtschaftliche Verflechtung Österreichs mit anderen EU-Staaten ist dazu zu stark.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Österreich hat die militärische Bündnisfreiheit nach dem EU-Beitritt weitgehend aufrechterhalten, obwohl ein gesetzlich angeführter Zweck, die Unabhängigkeit, weggefallen ist und der andere genannte Zweck, die Unverletzlichkeit des Staatsgebiets, mit Hilfe anderer EU-Staaten wesentlich leichter zu sichern wäre als allein.

Allerdings beteiligt sich Österreich an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU, die von allen EU-Mitgliedern erwartet, angegriffenen EU-Staaten - nach Möglichkeit - zu Hilfe zu kommen. Erwartet Österreich selbst militärische Hilfe, wenn es angegriffen wird, so muss das Land auch seinerseits zu militärischen Hilfeleistungen bereit sein. Da als Angriffe vor allem terroristische Aktionen und Angriffe aus der Luft in Frage kommen, sind im Ernstfall entsprechende militärische Kapazitäten erforderlich. Im Lichte dieser Eventualitäten hat Österreich 2006/2007 die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge eingeleitet.

Art 9a Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz

Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

Nach Ansicht von Kritikern seien die Vorbereitungen für den Verteidigungsfall nicht ausreichend erfolgt, weil die Rüstung in Österreich nicht den Stand der meisten Nachbarstaaten entspricht. Dem kann aber entgegengehalten werden, dass die Bedrohung, die von diesen Staaten ausgeht gering ist, und auch bei kleinerer Streitmacht eine militärische Auseinandersetzung heutzutage unwahrscheinlich ist. Demzufolge wäre keine weitere Rüstung erforderlich im Sinne einer Friedensdividende.

Entwicklung zum Neutralitätsgesetz

Die Überlegung, dass Österreich auf Grund seiner Lage im Zentrum Europas am besten neutral sei, wurde vom letzten k.k. Ministerpräsidenten Heinrich Lammasch bereits kurz nach dem Ende des Ersten Weltkrieges formuliert. Sie konnte damals kaum Fuß fassen, da die meisten Deutschösterreicher den Anschluss an das demokratische Deutschland erstrebten (Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 12. November 1918).

Nach 1945 begannen Verhandlungen zwischen der österreichischen Regierung und den Vertretern der vier alliierten Besatzungsmächte, die sehr lang nicht zum Ziel führten, weil die Sowjetunion dem Abzug ihrer Truppen nicht zustimmte. Erst nach dem Tod Stalins 1953 trat ein gewisses Tauwetter ein.

Die Neutralität war bereits früher vom damaligen Bundespräsidenten Karl Renner vorgeschlagen, von der Bundesregierung jedoch nicht forciert worden: Man wollte ein eindeutig westlicher Staat sein und mit Neutralismus und Blockfreiheit nichts zu tun haben. 1954 verlangte Moskau bei der Berliner Außenministerkonferenz Österreichs Neutralität. Darüber gab es mit allen vier Alliierten eingehende Gespräche. Schließlich begaben sich Bundeskanzler Julius Raab, Vizekanzler Adolf Schärf, Außenminister Leopold Figl und Staatssekretär Bruno Kreisky im Frühjahr 1955 zu Verhandlungen nach Moskau.

Am 15. April 1955 wurde das Moskauer Memorandum unterzeichnet: Österreich verpflichtete sich politisch (rechtlich war das Memorandum kein Vertrag), sich nach Abzug der Besatzungstruppen aus freien Stücken für militärisch neutral zu erklären. Im Gegenzug versprach die Sowjetunion, den Staatsvertrag zu unterzeichnen, was dann genau einen Monat später geschah.

Österreichs Verhandler nutzten in Moskau die Erklärung Neutralität nach dem Muster der Schweiz, um klarzustellen, dass es sich nicht um Gesinnungsneutralität oder einen "dritten Weg" zwischen West und Ost handeln könne, dass aber die gesamte Politik, somit auch die Wirtschaftspolitik, darauf ausgerichtet sein müsse, in einem Kriegsfall die Neutralität aufrechterhalten zu können. Weiters konnten sie vermeiden, dass die Neutralität Bestandteil des Staatsvertrages wurde und Österreich somit zur Rechenschaft über seine Neutralitätspolitik verpflichtet werden konnte.

Der Beschluss des Neutralitätsgesetzes steht somit in direktem politischen (aber nicht rechtlichen) Zusammenhang mit dem Österreichischen Staatsvertrag vom 15. Mai 1955, durch den Österreich nach der NS-Herrschaft (1938-1945), dem Ende des Zweiten Weltkrieges und der darauf folgenden Besatzungszeit (1945-1955) seine volle staatliche Souveränität wiedererlangte.

Die Neutralität Österreichs wurde der Völkergemeinschaft bekanntgegeben, von dieser aber nicht garantiert; sie basiert also nicht auf einem internationalen Vertrag, sondern auf einer einseitigen Erklärung.

Neutralitätspolitik

Die erste Bewährungsprobe der österreichischen Neutralität war der ungarische Volksaufstand gegen die sowjetische Besatzung im Jahr 1956. Das gerade erst geschaffene Bundesheer hatte den Auftrag, die Grenzen gegen bewaffnete Truppen abzusichern. Der Schießbefehl für den Fall, dass die Grenze überschreitende fremde Soldaten sich nicht sofort entwaffnen lassen, musste nicht ausgeführt werden, weil die Rote Armee Österreichs Staatsgrenze nicht verletzte. Kurzfristig wurden in Österreich mehr als 180.000 ungarische Flüchtlinge aufgenommen und versorgt, bis sie später größtenteils in andere Länder weiterreisen konnten.

Trotz der Erklärung der Immerwährenden Neutralität betrieb Österreich seit Wiedererlangung seiner Souveränität eine aktive Außenpolitik, trat bereits am 14. Dezember 1955 den Vereinten Nationen bei, ist seit 1956 Mitglied des Europarates und unterzeichnete 1957 die Europäische Menschenrechtskonvention.

Eine weitere Bewährungsprobe war die Niederschlagung des Prager Frühlings durch Truppen des Warschauer Paktes im August 1968. Wie schon 1956 nahm Österreich erneut eine große Zahl von Flüchtlingen auf und bezog dabei auch klar Stellung gegen das Vorgehen der Sowjetunion. Auch in diesem Fall wurden die Grenzen Österreichs von den fremden Armeen respektiert.

Im Rahmen der UNO nahmen immer wieder Soldaten (vor allem Sanitätseinheiten und militärische Beobachter) an friedenserhaltenden Einsätzen teil (bis 2005: 60); z.B. Einsätze im ehemaligen Belgisch-Kongo (1960-1964), auf Zypern und auf den Golanhöhen im Nahen Osten.

Im September 1961 war Österreich Gründungsmitglied der aus der Organisation for European Economic Co-operation (OEEC) hervorgegangenen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Mehrere internationale Organisationen haben in Wien ihren Sitz, darunter seit 1957 die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO), seit 1965 die Organisation erdölexportierender Länder (OPEC) und seit 1966 die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO).

1979 wurde das Vienna International Centre („UNO-City“) als dritter ständiger Amtssitz der Vereinten Nationen eröffnet. Hier sind u.a. der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Internationale Kommission für europäische Auswanderung (ICEM) beheimatet. Die Regierung Kreisky vertrat die Auffassung, die Ansiedlung internationaler Organisationen in Wien sei für das Land ein besserer Schutz als ein erhöhtes Verteidigungsbudget.

Von der Neutralität zur militärischen Bündnisfreiheit

Seit 1991 kann die Bundesregierung die Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial erlauben, wenn dies zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geschieht. Seit 2001 gilt dies auch für entsprechende Beschlüsse des Europäischen Rats, der OSZE und Friedensoperationen anderer internationaler Organisationen nach UNO-Grundsätzen. Von dieser Möglichkeit wurde 1991 durch die Erteilung von Durchfuhr- und Überfluggenehmigungen an die USA im Rahmen des Golfkrieges Gebrauch gemacht.

Die Neutralität war lange Zeit ein wichtiger Hindernisgrund für Österreich, den Europäischen Gemeinschaften beizutreten, da die weitgehende Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit als mit der Neutralität unvereinbar angesehen wurde. Dazu kam, dass auch der Staatsvertrag von 1955 eine „wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland“ verbietet, was insbesondere in der Zeit des Kalten Krieges bedeutsam war. Dennoch stellte Österreich am 17. Juli 1989, also noch kurz vor der „Wende“, ein Beitrittsgesuch zu den EG, und am 1. Jänner 1995 erfolgte der Beitritt zur in der Zwischenzeit aus den EG hervorgegangenen Europäischen Union.

Der schon spätestens seit 1989 bemerkbare Wandel des Neutralitätsverständnisses führte 1993, anlässlich des Inkrafttretens des Maastrichter Vertrages, zu einer Neuinterpretation derselben durch die Bundesregierung. Demnach erschöpfte sich die Wirkung der Neutralität überwiegend in den in Art. 1 Abs. 2 des Neutralitätsgesetzes genannten Punkten.

Zwecks Beteiligung an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU wurde der Artikel 23 f der Bundesverfassung geschaffen, der Österreich die Teilnahme an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, friedenserhaltenden Aufgaben sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen (Petersberg-Aufgaben) ermöglicht.

1994 ist Österreich der NATO-Partnerschaft für den Frieden beigetreten.

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt in der österreichischen Politik sind Waffenlieferungen an andere Länder (vgl. Österreichische Militärgeschichte).

Politische Diskussion in der Gegenwart

Es wird behauptet, dass die Neutralität im Lauf der Jahrzehnte politisch und gesellschaftlich zu einem Teil der österreichischen Identität geworden sei. (Die Klärung, was die Bevölkerung unter Neutralität versteht und ob dieses Verständnis mit der völkerrechtlichen Definition des Begriffs übereinstimmt, unterbleibt zumeist.)

Seit dem Fall des Eisernen Vorhanges und dem Beitritt zur Europäischen Union ist die Neutralität immer wieder im Gespräch. Eine intensive Diskussion entstand beispielsweise über die Frage der Beistandspflicht im letztlich nicht zu Stande gekommenen EU-Verfassungsvertrag sowie bei der Beteiligung Österreichs an der EU-Eingreiftruppe.

Die Regierungen der letzten Jahre vermieden es nach Auffassung von Kommentatoren bisher aus wahltaktischen Gründen, offiziell festzustellen, dass die Vollneutralität Österreichs heute nicht mehr besteht und auch die verbleibende Bündnisfreiheit nach außen- bzw. EU-politischer Zweckmäßigkeit interpretiert wird. Ebenso aus wahltaktischen Gründen wird von manchen behauptet, der Widerruf des Neutralitätsgesetzes erfordere eine Volksabstimmung. Das Gesetz ist allerdings ohne Volksabstimmung zu Stande gekommen und steht auch nicht unter dem Bestandsschutz des Art. 44. Abs. 3 B-VG.

Dass Österreichs Neutralität im klassischen Sinn nicht mehr besteht, macht ein Experte der Landesverteidigungsakademie Wien deutlich. Er geht davon aus, dass „EU und NATO künftig noch enger zusammenarbeiten werden“. Zwischen NATO und EU gebe es, seit 2003 vertraglich vereinbart, eine „strategische Partnerschaft“ als Grundlage für die gemeinsame Sicherheit. Die Vereinbarung erlaube der EU den Rückgriff auf NATO-Mittel und -Kapazitäten, um eine militärische Operation durchzuführen[1].

Quellen

  1. Margaretha Kopeinig: NATO und EU sind ein Zwillingspaaar. In: Tageszeitung Kurier, Wien, 3. April 2009, S. 7; wörtlich zitiert wird Brigadier Walter Feichtinger.

Siehe auch

Weblinks


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