- Niederschlagung
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Unter der Niederschlagung wird der verwaltungsinterne vorläufige oder vorübergehende Verzicht auf die weitere Beitreibung einer Forderung verstanden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Rückstand dauerhaft nicht eingezogen werden kann. Dadurch "verschwindet" die Forderung zunächst aus dem Kassenbuch und die für die Einziehung zuständige Abteilung der Behörde muss nicht ständig überprüfen, ob alle Möglichkeiten der Beitreibung ausgeschöpft wurden. Die Forderung bleibt allerdings gegenüber dem zu Zahlenden wirksam, er muss sie weiterhin zahlen, nur wird gegen ihn nicht mehr vollstreckt. Die Rechtsgrundlage für eine Niederschlagung von Abgaben ist § 261 AO. Ein weiteres Beispiel ist der § 59 Landeshaushaltsordnung der Länder sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Gründe für die Niederschlagung sind zum Beispiel
- Der Schuldner ist nicht zu ermitteln.
- Es wurde eine Versicherung an Eides statt angegeben, aus der sich keine Vollstreckungsmöglichkeit ergibt.
- Der Schuldner ist verstorben.
- Die Kosten der Vollstreckung übersteigen die zu erwartenden Einnahmen.
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme. Weder hat ein Schuldner Anspruch darauf, noch wird er überhaupt davon benachrichtigt. Im Falle der befristeten Niederschlagung muss die Behörde darauf achten, dass keine Vollstreckungsverjährung eintritt, denn die Niederschlagung unterbricht - im Gegensatz zu einer Zahlungserleichterung - in der Regel nicht die Verjährungsfristen.
Siehe auch
Man spricht auch von "Niederschlagung", wenn Volksaufstände, Massendemonstrationen u.ä. gewaltsam von Dritten beendet werden. Besonders bekannt sind z.B. folgende Niederschlagungen:
- Ruhraufstand im März 1920
- Aufstand im Warschauer Ghetto im April 1943
- Massaker von Tiflis 1956
- Prager Frühling 1968
- Tian’anmen-Massaker auf dem Platz des himmlischen Friedens in Peking im Juni 1989
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