Niederspannungsanschlussverordnung

Niederspannungsanschlussverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
Kurztitel: Niederspannungsanschlussverordnung
Abkürzung: NAV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 11, 18, 21b, 24, 48, 115 EnWG
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 752-6-6
Datum des Gesetzes: 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)
Inkrafttreten am: 8. November 2006
Letzte Änderung durch: Art. 4 VO vom 3. September 2010
(BGBl. I S. 1261, 1280)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
9. September 2010
(Art. 9 VO vom 3. September 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Niederspannungsanschlussverordnung (Langtitel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung; Abkürzung: NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung. Hiermit sind die so genannten Tarifkunden gemeint, im Gegensatz zu so genannten Sonderkunden.

Die Verordnung wurde am 1. November 2006 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist am 8. November 2006 in Kraft getreten und hat für den Netzbereich die bis zu diesem Zeitpunkt gültige „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung – AVBEltV)” vom 21. Juni 1979 (BGBl. S. 684) abgelöst. Die Verordnung hat den Charakter der eher bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wie man diese von anderen Unternehmen kennt.

Die NAV zeichnet sich im Vergleich zu der früher gültigen AVBEltV durch deutlich kundenfreundlichere Regelungen aus. So muss jetzt zum Beispiel das EVU im Fall einer Versorgungsunterbrechung bei hieraus entstandenen geltend gemachten Schäden nachweisen, dass dieses oder dessen Erfüllungsgehilfen (also die Mitarbeiter des EVUs) oder dessen Verrichtungsgehilfen (also Drittunternehmen, die für das EVU tätig werden können) nicht schuldhaft gehandelt haben um einer Schadensersatzpflicht nicht nachkommen zu müssen (Beweislastumkehr).

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