Artikel 61 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 61 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Die Präsidentenanklage gemäß Artikel 61 des deutschen Grundgesetzes ist ein Verfahren zur Amtsenthebung des Bundespräsidenten.

Rechtsgrundlagen

Artikel 61 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Erläuterungen

Anders als insbesondere für den Bundeskanzler ist eine Abwahl des Bundespräsidenten im Grundgesetz nicht vorgesehen. Das Verfahren der Präsidentenanklage ist das einzige, um eine Amtsenthebung zu erwirken und den Weg für Neuwahlen durch die Bundesversammlung gemäß Artikel 54 des deutschen Grundgesetzes frei zu machen.

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist es bisher noch zu keinem solchen Verfahren gekommen. Insbesondere den gemäß des Wortlautes erforderlichen Vorsatz nachzuweisen, wird in den meisten Fällen von Verfehlungen des Bundespräsidenten nur schwerlich gelingen. Ein Organstreitverfahren gegen den Bundespräsidenten ist als weitaus erfolgsversprechender und daher praxistauglicher anzusehen.


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