- Artikel 57 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 57 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland regelt die stellvertretende Ausübung der Funktion des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Wortlaut
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.[1]
Erläuterungen
Gemäß der Bestimmung übt der Präsident des Bundesrates die Funktionen des Bundespräsidenten aus, solange der Bundespräsident zur Ausübung nicht in der Lage oder das Amt vakant ist.
Da gemäß der Königsteiner Vereinbarung das Amt des Bundesratspräsidenten unter den Ministerpräsidenten (Regierenden Bürgermeistern, Ersten Bürgermeistern, Senatspräsidenten) der Länder rotiert, übt damit im Vertretungsfall ein Regierungschef auf Landesebene zugleich die Funktionen des Staatschefs auf Bundesebene aus.
Flankiert wurde Artikel 57 durch den (obsoleten) Artikel 136 Absatz 2 GG, nach dem bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten dessen Befugnisse (mit Ausnahme der Auflösung des Bundestages) von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt wurden.
Rechtsvergleich
In der Weimarer Republik wurden die Funktionen des Reichspräsidenten im Vertretungsfall zunächst durch die Reichsregierung, aufgrund einer Verfassungsänderung durch den Präsidenten des Reichsgerichts ausgeübt.
Einzelnachweise
- ↑ Webseite des juris: Art. 57 GG
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