Artikel 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland enthält eine Kollisionsnorm in der föderalen deutschen Rechtsordnung.

Wortlaut

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Erläuterungen

Die Vorschrift normiert den Geltungsvorrang jedweden Bundesrechts (Grundgesetz, Bundesgesetzes, Bundes-Verordnungen) vor jedwedem Landesrecht (Landesverfassung, Landesgesetz, Landes-Verordnung, Satzung).

Die Vorschrift setzt nach herrschender Meinung kompetenzgemäßes Bundesrecht voraus. Kompetenzwidriges Bundesrecht ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges (Bundes-)Recht nichtig und deshalb nicht fähig, Landesrecht zu brechen. Dabei liegt die Kompetenz grundsätzlich ausschließlich bei den Ländern (Artikel 30).

Die Vorschrift normiert keinen allgemeinen Vorrang des Handelns des Bundes vor dem der Länder. Die Entwicklung zum unitarischen Bundesstaat ist durch die Vorschrift nicht geboten.

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