Notwendiger Treppenraum

Notwendiger Treppenraum

Als notwendige Treppe wird in Deutschland eine Treppe bezeichnet, die nach den baurechtlichen Vorschriften unbedingt vorhanden sein muss. Jedes Geschoss, das nicht zu ebener Erde liegt, und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen mindestens über 1 Treppe (= notwendige Treppe) erschlossen sein. An diese Treppen werden Mindestanforderungen gestellt, um deren sichere Benutzbarkeit - beispielsweise im Brandfall - zu gewährleisten. Zusätzlich können weitere (nicht notwendige Treppen) existieren, an die dann weniger strenge Anforderungen gestellt werden.

In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen, deren Vorschriften zu den Rettungswegen und deren Bestandteil Treppen aber ähnlich sind und sich an der Musterbauordnung (MBO) orientieren. Deren aktuelle Version stammt aus dem Jahr 2002.

§ 34 Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. [...]
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. [...]
[...]
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. [...]
[...]

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). [...]
[...]
(3) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. [...]
[...]
(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. [...]
(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. [...]

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