- Rettungsweg
-
Rettungsweg ist ein Begriff aus dem Bauordnungsrecht und dem Brandschutz. Er kennzeichnet den jeweils günstigsten Zugang für die Einsatzkräfte, der für Brandbekämpfung, Rettung oder Verletztenbergung stets freigehalten werden muss. Er ist nicht mit dem Fluchtweg zu verwechseln, der ausschließlich als Evakuierungsweg für die Betroffenen einer Gefahr dienen sollte.
Mit den Rettungswegen sollen zwei in den Bauordnungen definierte Schutzziele zum Brandschutz erreicht werden: im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (vgl. § 14 der Musterbauordnung (MBO)).
In Deutschland und Österreich liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungs-Kompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen, deren Vorschriften zu den Rettungswegen aber weitgehend einheitlich sind. In der BRD orientieren sie sich an der MBO, auf die im folgenden Bezug genommen.
§ 14 der MBO definiert die Schutzziele für den Brandschutz in baulichen Anlagen, wonach u. a. die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen (der Begriff der Rettung beinhaltet auch die Selbstrettung (Flucht)). Außerdem muss der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden.
Aufgrund dieser Schutzzieldefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und die Beschaffenheit der Wege aus einem Gebäude ins Freie, eben die Rettungswege. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die Rettungswege bez. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt. Die baulichen Vorschriften zu den Rettungswegen (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss) finden sich in den §§ 34 - 38 (MBO), gemeinsam mit weiteren Anforderungen an Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure, Fenster, Türen und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines Rettungswegs sein können).
- Formell unbeachtet bleiben in diesen Vorschriften die sog. Sonderbauten (Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Hochhäuser etc., vgl. § 2(4) MBO), an die nach § 51 in der Baugenehmigung besondere Anforderungen gestellt werden können. Ausdruck dessen sind die vielen Sonderbauvorschriften, die in den meisten Ländern bauaufsichtlich eingeführt sind (Industriebaurichtlinie, Versammlungstättenrichtlinie, Garagenverordnung etc.)
- In den §§ 34 - 36 werden die Begriffe „notwendige Treppe“, „notwendiger Treppenraum“ und „notwendiger Flur“ eingeführt. Damit werden die Bauteile bezeichnet, über die ein (in der Regel der erste, baulich ausgeführte) Rettungsweg führt. Die weitere Bedeutung dieser Begriffe liegt in der Bestimmung, dass jeder Aufenthaltsraum über Treppe und Flur erreichbar sein muss. Nach diesen Vorschriften ist z. B. eine einschiebbare Treppe als notwendige Treppe unzulässig, wodurch ein so erschlossenes Dachgeschoss keine Aufenthaltsräume enthalten darf.
Zentrales Element des § 33 (MBO) ist die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen ins Freie für jede Nutzungseinheit (z. B. Wohnung, Praxis, Laden etc.) mit Aufenthaltsräumen (Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind). Voneinander unabhängig bedeutet, dass bei Ausfall des ersten Rettungsweges der zweite davon nicht betroffen ist. Diese Forderung wird jedoch durch das Zugeständnis eingeschränkt, dass beide Rettungswege innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Für alle nicht ebenerdig gelegenen Geschosse muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg darf über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen (tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern).
Definitionen Fluchtweg und Rettungsweg:
Ein Fluchtweg ist ein durch entsprechende Piktogramme gekennzeichneter kürzester Weg ins Freie, den man selbst ohne fremde Hilfe benutzen kann. Ein Rettungsweg ist ein Fluchtweg, den man mit Hilfe von Rettungskräften (z.B. Feuerwehr oder THW) beschreiten kann, oder ein Rettungsraum, der von der Straße aus von der Feuerwehr "angeleitert" werden kann. Da die Piktogramme sich gleichen, gibt es immer wieder Überschneidungen, die zur fälschlichen Annahme führen, Flucht- und Rettungswege wären dasselbe; dem ist aber nicht so.
- Auch z. B. eine Technik- oder Lüftungszentrale kann eine eigene Nutzungseinheit sein. Da dort in der Regel allerdings keine Aufenthaltsräume möglich sind, gelten für solche Nutzungseinheiten die Vorschriften über Rettungswege nicht. Wird dort aber ein Aufenthaltsraum, z. B. der Arbeits-/Schreibplatz des Hausmeisters, eingerichtet, greifen die Vorschriften wieder.
Ähnliche Einrichtungen sind Feuerwehranfahrtszonen.
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Brandschutz
- Feuerwehreinsatz
- Öffentliches Baurecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.