- Oberbehörde
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Eine Behörde ist eine staatliche Einrichtung, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von Aufgaben der Verwaltung des Staates und dabei insbesondere für Dienstleistungen des Staates gegenüber seinen Bürgern zuständig ist. Eine Behörde erhält ihren Auftrag aus den Gesetzen des Staates, in dem und für den sie tätig ist. In föderalen Staaten wie den USA, Österreich oder Deutschland kann sich Auftrag und Kompetenzumfang nicht nur aus dem Bundesrecht, sondern auch aus Landesrecht ergeben, das die Einrichtung von Landesbehörden vorsieht. Eine Behörde wird der Exekutive zugeordnet.
Inhaltsverzeichnis
Begriff der Behörde
Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Darunter fallen neben den klassischen Verwaltungsträgern auch Organe der Legislative und der Judikative, sofern sie Verwaltungstätigkeiten ausführen (z. B. der Bundestagspräsident bei der Erstattung von Wahlkampfkosten oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines Hausverbots). Darüber hinaus gelten auch Beliehene (z. B. die Sachverständigen des TÜV oder die Bezirksschornsteinfeger) als Behörde, da ihnen durch Gesetz Hoheitsrechte übertragen wurden.
Auftreten gegenüber dem Bürger
In Deutschland treten Behörden gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, obwohl ihr Verwaltungsträger durch sie handelt. Dass sie dabei die Insignien ihres Verwaltungsträgers tragen, etwa ein Bundeswappen, ist heute nicht mehr überall die Regel. Die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesdruckerei und die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Beispiel verwenden eigene Logos.
Abgrenzung
Die Abgrenzung einer Behörde zu privaten Unternehmen kann von den Besitzverhältnissen an einer Körperschaft abhängen: besitzt die öffentliche Hand mehr als die Hälfte an einem Unternehmen, etwa an Stadtwerken zur Energieversorgung, so ist dieses Unternehmen eine Behörde auf Basis des öffentlichen Rechts. Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht handeln Behörden oder Unternehmen, die gewisse Aufgaben der Versorgung übernehmen, im Auftrag der Verwaltungspolitik.
Verstaatlichung und Privatisierung
Immer dann, wenn ein Unternehmen zu einer Behörde wird, muss ein Staat wie die Bundesrepublik Deutschland Anteile an diesem Unternehmen kaufen, bis es ihm gehört oder bei einer Verstaatlichung nach Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes Entschädigung leisten. Zusätzlich muss die Unternehmensform geändert werden, da der Staat Körperschaften in seinem Besitz nicht als marktwirtschaftliche Betriebe führen darf (Staatskapitalismus). In einigen Staaten werden Unternehmen gewaltsam enteignet und in Staatsbesitz überführt. In solchen Staaten ist Staatskapitalismus juristisch nicht thematisiert und nicht immer werden die verstaatlichten Unternehmen eine Behörde. Sie können jedoch von staatlichen Behörden gelenkt werden.
Wird ein Unternehmen an die Privatwirtschaft abgestoßen, wird die Unternehmensform ebenfalls geändert. Ob und wie Beamte in Deutschland aus der ehemaligen Behörde weiter beschäftigt werden, regelt der jeweilige Privatisierungsvertrag.
Behördenstruktur
Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Behördenentscheidungen unterliegen, soweit sie in Rechte von Bürgern eingreifen, grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; darüber hinaus wird die Arbeit von Behörden von der Fachaufsicht oder der Kommunalaufsicht durch übergeordnete Behörden kontrolliert.
Die Offenlegung interner Abläufe ist hingegen typischerweise nicht einklagbar, unterliegt aber der Dienstaufsicht; derartige Abläufe können der Aufsichtsbehörde mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zur Kenntnis gebracht werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen beispielsweise dann ergeben, wenn es durch Verwaltungsvorschriften und/oder eine gefestigte Verwaltungspraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung kommt; ein Abweichen davon kann den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten und ist dann aus diesem Grund rechtswidrig.
Bundes- und Landesbehörden
Die tragenden Organisationseinheiten der Bundes- und Landesbehörden sind die Referate oder Dezernate. Mehrere Referate werden zu einer Abteilung, ggf. auch zu einer Unterabteilung oder Gruppe zusammengefasst.
Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. (Die Verwaltung kann im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen, je nach Verwaltungskompetenz). Da die Länder im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland die Basiselemente bilden sollen, handeln sie selbständig im Rahmen ihrer Landesverwaltung unter der Aufsicht ihrer Regierung (welche wiederum dem jeweiligen Parlament Rechenschaft schuldet) sowie unter der Überprüfung durch Gerichte.
Einzelne Behörden heißen oft Amt, z. B. Finanzamt, Versorgungsamt oder Forstamt.
Verwaltungsvorgänge
Verwaltungsvorgänge haben im allgemeinen sehr strenge Bezeichnungen. So gibt es beispielsweise folgende festgelegte Bezeichnungen:
- Ein (Rund-)Erlass ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltungen an nachgeordnete Behörden, z. B. ein Erlass des Kultusministeriums über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen.
- Eine Verfügung ist eine Anordnung mit Außenwirkung, d. h. an Behörden anderer Verwaltungsträger oder auch an Bürger, z. B. eine Polizeiverfügung des regionalen Polizeipräsidenten.
- Ein Auftrag ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die nicht oberste Behörde, also Ministerium ist, denn das Ministerium handelt nur durch Erlass, s.o.) an eine nachgeordnete Behörde.
- Ein Bericht ist hingegen grundsätzlich ein Schriftstück von unten nach oben. Ein Brief eines subalternen Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder gar an den Minister ist also auch dann ein „Bericht“, wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
- Ein Schreiben ist alles andere, zum Beispiel Briefe an Bürger oder an andere Behörden.
Beispiel: Nach einem Einbruch ins Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen Bericht an den Polizeipräsidenten, er richtet ein Schreiben an das Finanzamt und eine Anordnung an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.
Zitat
- „Der glaubt wohl, es gibt keine Behörden mehr? Als ob es überhaupt ohne Behörde gehen könnte! Da möchte ja jeder über andere herfallen!“ (aus „Krieg und Frieden“ von Leo Tolstoi (Übersetzung: Werner Bergengruen))
Siehe auch
- Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) und Landesverfahrensgesetz (LVwVfG) des jeweiligen Bundeslandes
- sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
- Bundesbehörde (Deutschland)
- Landesbehörde
- Föderalismus
- Föderalismusreform
Weblinks
- Behörden: Bund – Land – Kommune bund.de
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- behoerdenbrowser.de – Schnelles und übersichtliches Gerichts- und Behördenverzeichnis
- help.gv.at Amtshelfer im Internet der österreichischen Bundesverwaltung auf HELP.gv.at
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