- Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
-
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Staatliche Ebene Bund Aufsichtsbehörde(n) Bundesministerium der Justiz Gründung 1950 Hauptsitz Karlsruhe Behördenleitung Harald Range, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anzahl der Bediensteten 200[1] Website www.generalbundesanwalt.de Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Strafverfolgungsorgan des Bundes und nimmt Aufgaben neben der Justizgewalt der Länder wahr. Oft als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet, leitet der Generalbundesanwalt, derzeit Harald Range, nicht eine Behörde, er ist vielmehr selbst Behörde.
Ihm sind ein Stellvertretender Generalbundesanwalt, derzeit Rainer Griesbaum, sowie mehrere Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof und Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof zugeordnet. Er verfügt über circa 200 Mitarbeiter, von denen etwa 90 Juristen sind.[2] Auch sind einige wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt; dies sind Staatsanwälte oder Richter aus den Ländern, die in der Regel für drei Jahre abgeordnet werden.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Gründung und Sitz
Die Behörde wurde 1950 gegründet; ihre Vorgängerbehörde war die Oberreichsanwaltschaft. Die Behörde hat ihren Hauptsitz beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Eine weitere Dienststelle der Behörde befindet sich in Leipzig beim Sitz des 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes. Ursprünglich hatten der 5. Strafsenat und die dazugehörige Dienststelle der Behörde ihren Dienstsitz in Berlin. Der Berliner Dienstsitz sollte u. a. der – von westdeutscher Seite allerdings stets bestrittenen – Rechtsauffassung der West-Alliierten Rechnung tragen, dass West-Berlin nicht integraler Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sei. Der Wechsel des 5. Strafsenats und der dazugehörigen Dienststelle der Behörde von Berlin nach Leipzig erfolgte als „Ausgleich“ für die Verlegung von (Teilen) der Bundesregierung von Bonn nach Berlin. Der Wechsel nimmt zudem Bezug auf den historischen Sitz des Reichsgerichts in Leipzig.
Neuorganisation
Bis zur Gründung des Bundesamtes für Justiz am Jahresbeginn 2007 hatte die Behörde ferner in Bonn eine Dienststelle, die das Bundeszentralregister führte. Das Bundeszentralregister wird seitdem vom Bundesamt für Justiz geführt, das seinen Dienstsitz ebenfalls in Bonn hat.
Aufgabenbereiche
Der Generalbundesanwalt ist nicht vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaften der Länder. Er steht in seiner Funktion als Anklagevertreter bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie als Ermittlungsbehörde in bestimmten – gesetzlich geregelten – Fällen des strafrechtlichen Staatsschutzes neben den Landesstaatsanwaltschaften.
Der Generalbundesanwalt hat im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche:
- Mitwirkung an den Revisions- und Beschwerdeverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs;
- erstinstanzliche Strafverfolgung von Delikten gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere von terroristischen Gewalttaten, Delikten gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vor allem von Landesverrat und Spionage, und von Völkermord (originäre Zuständigkeit nach § 120 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz).
Bis zum 31. Dezember 2006 war der Generalbundesanwalt auch für die Führung verschiedener Register (Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Gewerbezentralregister und zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) sowie für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im internationalen Familienrecht zuständig. Diese Aufgaben wurden zum 1. Januar 2007 auf das neu errichtete Bundesamt für Justiz übertragen.[2]
Evokative Zuständigkeit
Das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts ist in § 120 Abs. 2 GVG geregelt. Dort werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung von bestimmten staatsgefährdenden Delikten übernimmt (so genannte „gekorene Staatsschutzdelikte“). Die Vorschrift des § 120 Abs. 2 GVG sieht 3 Fallgruppen für die Übernahme der Ermittlungen vor. Der Generalbundesanwalt ist zuständig, wenn
- er bei bestimmten Staatsschutzdelikten, die nicht in seine originäre Zuständigkeit fallen, wie z. B. die Bildung einer kriminellen Vereinigung, die besondere Bedeutung des Falles bejaht,
- bestimmte schwere Straftaten mit einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Zusammenhang stehen oder
- bestimmte schwere Straftaten, wie z. B. Mord, Totschlag, Geiselnahme, schwere Brandstiftung nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen und der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles bejaht. Eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a GVG kann in der Regel nur angenommen werden, wenn die konkrete Tat nach den jeweiligen Umständen das innere Gefüge des Gesamtstaates beeinträchtigen kann oder sich gegen dessen Verfassungsgrundsätze richtet. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten (Rechtsextremismus).[3]
Der Fall der Evokation stellt eine „bewegliche“ Zuständigkeit dar. Liegen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 GVG vor, hat der Generalbundesanwalt das Verfahren an sich zu ziehen. Die Übernahme ist zwingend; sie unterliegt der Nachprüfung durch die Gerichte. Im Ermittlungsverfahren übt der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes die Kontrolle aus, sofern Entscheidungen über Maßnahmen zu treffen sind, die unter Richtervorbehalt stehen (Haftbefehl, Durchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung). Nach Anklageerhebung geht die Zuständigkeitsprüfung auf das Oberlandesgericht über. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens verweist das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht oder an das Amtsgericht, wenn es der Ansicht ist, dass die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nicht gegeben ist. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht die Anklage des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Die Prüfung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts dient hier nicht vorrangig dem Schutz individueller Rechte des Angeklagten, namentlich seines grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern der Wahrung der objektiven Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Denn mit der Zuweisung einer Sache an die Bundesjustiz werden nicht nur eine Ermittlungsbehörde (§ 142 a Abs.1 Satz 1 GVG) und ein Gericht des Bundes (§ 120 Abs. 1, 2 GVG und § 6 StPO) für die Strafverfolgung zuständig, vielmehr geht auch die Strafvollstreckung (§ 451 Abs. 1 StPO, § 4c StVollstrO) und das Gnadenrecht (§ 452 Satz 1 StPO, Artikel 60 Abs. 2 GG) auf den Bund über.[4]
Sonstige Aufgaben
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist zudem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz ein „Anwalt“ des Bundes. Ihm ist die Vertretung in Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren übertragen, die den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof und das Bundesdisziplinargericht oder aber die Bundesanwaltschaft selbst betreffen. Die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft und den Generalbundesanwalt übt das Bundesjustizministerium aus.
Auswahl und Ernennung
Nach § 149 Gerichtsverfassungsgesetz unterbreitet der Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates dem Bundespräsidenten einen Ernennungsvorschlag für das Amt des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte.
Liste der Generalbundesanwälte
Nr. Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit 1 Carlo Wiechmann (1) (1886–1967) 7. Oktober 1950 31. März 1956 2 Max Güde (1902–1984) 1. April 1956 26. Oktober 1961 3 Wolfgang Fränkel (1905–2010) 23. März 1962 24. Juli 1962 4 Ludwig Martin (1909–2010) 7. April 1963 30. April 1974 5 Siegfried Buback (1920–1977) 31. Mai 1974 7. April 1977 (2) 6 Kurt Rebmann (1924–2005) 1. Juli 1977 31. Mai 1990 7 Alexander von Stahl (*1938) 1. Juni 1990 6. Juli 1993 8 Kay Nehm (*1941) 7. Februar 1994 31. Mai 2006 9 Monika Harms (*1946) 1. Juni 2006 30. September 2011 10 Harald Range (*1948) 17. November 2011 1 Amtsbezeichnung Oberbundesanwalt.2 Buback wurde am 7. April 1977 ermordet.Siehe auch
- Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (früher Oberbundesanwalt)
- Bundeswehrdisziplinaranwalt
- Oberreichsanwalt
Literatur
- Ludwig Martin: Die Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. In: Roderich Glanzmann (Hrsg.): Ehrengabe für Bruno Heusinger. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1968, S. 85–100.
Weblinks
- Website des Generalbundesanwalts
- Offizielle Biografie
- Bundeszentralregister
- Laudatio zur Verleihung des Big Brother Award 2007
Einzelnachweise
- ↑ http://www.generalbundesanwalt.de/de/organisation.php Website des Generalbundesanwalts. Abgerufen am 5. April 2010
- ↑ a b Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof – Aufgaben und Organisation
- ↑ vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 (Pressemitteilung Nr. 98/00 vom 22. Dezember 2000)
- ↑ vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 (Pressemitteilung Nr. 98/00 vom 22. Dezember 2000)
Carlo Wiechmann | Max Güde | Wolfgang Fränkel | Ludwig Martin | Siegfried Buback | Kurt Rebmann | Alexander von Stahl | Kay Nehm | Monika Harms | Harald Range
Wikimedia Foundation.
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof — 49° 00′ 05″ N 8° 23′ 07″ E / 49.0014, 8.38529 … Wikipédia en Français
Generalbundesanwalt — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Strafverfolgungsorgan des Bundes und nimmt Aufgaben neben der Justizgewalt der Länder wahr. Oft als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet, leitet der… … Deutsch Wikipedia
Generalbundesanwalt — Procureur général fédéral près la Cour fédérale Le procureur général fédéral près la Cour fédérale (Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, GBA) est en Allemagne l’organe chargé de la poursuite pénale à la Cour fédérale pour le compte de la… … Wikipédia en Français
Generalbundesanwalt — Ge|ne|ral|bụn|des|an|walt 〈m. 1u〉 oberster Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof * * * Ge|ne|ral|bụn|des|an|walt, der: Leiter der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. * * * Generalbụndesanwalt, Leiter der Staatsanwaltschaft beim… … Universal-Lexikon
Generalbundesanwalt — Ge·ne·ral·bụn·des·an·walt der; (D) der oberste Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof … Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache
Generalbundesanwalt — Leiter der ⇡ Staatsanwaltschaft beim ⇡ Bundesgerichtshof (BGH). G. wird auf Vorschlag des Bundesjustizministers, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt (§ 149 GVG). Zuständigkeit: Wahrnehmung der Aufgaben der… … Lexikon der Economics
Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht — Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht (BWDA), oft zusammen mit seinen Bediensteten als „Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft“ bezeichnet, ist nicht nur Behördenleiter, sondern vielmehr organisationsrechtlich selbst eine… … Deutsch Wikipedia
Bundesanwaltschaft (Deutschland) — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Strafverfolgungsorgan des Bundes und nimmt Aufgaben neben der Justizgewalt der Länder wahr. Oft als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet, leitet der… … Deutsch Wikipedia
Generalbundesanwältin — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Strafverfolgungsorgan des Bundes und nimmt Aufgaben neben der Justizgewalt der Länder wahr. Oft als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet, leitet der… … Deutsch Wikipedia
Besoldungsgruppe R — Die Besoldungsordnung R (BBesO R) beinhaltet die Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 der Richter und Staatsanwälte in Deutschland. Höhe und Zusammensetzung der Besoldung ist in den Bundesländern teilweise unterschiedlich ausgestaltet, da das… … Deutsch Wikipedia