- Offener Vollzug
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Der offene Vollzug unterscheidet sich vom geschlossenen Vollzug dadurch, dass im offenen Vollzug keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen getroffen werden. Er bedeutet die freiwillige Einordnung des Insassen in ein System der Selbstdisziplin, der Gemeinschaftsfähigkeit und Eigensteuerung und ist die letzte und wichtigste Stufe zur „Einübung der Regeln des freien Lebens“ (Resozialisierung).
Im Idealfall heißt dies konkret: Der Gefangene verlässt morgens die Anstalt und begibt sich zu seinem Arbeitsplatz. Nach Beendigung der Arbeit kehrt er unverzüglich in die Anstalt zurück und bleibt dort bis zum nächsten Morgen, sofern er keinen Ausgang oder Urlaub hat. In der Anstalt kann der Gefangene an den dort angebotenen Freizeit-, Sport- und Behandlungsmaßnahmen teilnehmen, die meisten Wochenenden verbringt er bei seiner Familie. Der Gefangene im offenen Vollzug hat sich aber strikt an die vorgegebenen Regeln zu halten. Alkoholkonsum oder eine verspätete Rückkehr können schnell dazu führen, dass ein Gefangener in den geschlossenen Vollzug verlegt wird.
Von den 62.348 Strafgefangenen in Deutschland befanden sich zum 31. März 2010 50.974 (83,99 %) im geschlossenen und 9.719 (16,01 %) im offenen Vollzug.[1]
Juristischer Hintergrund
Für den offenen Vollzug ist in den deutschen Ländern, in denen das Strafvollzugsgesetz des Bundes gilt, dessen § 10 Abs. 1 maßgeblich: Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.
Der § 10 Abs. 1 StVollzG ist als Soll-Paragraph formuliert. Aus ihm leitet sich deswegen kein unbedingter Rechtsanspruch auf den offenen Vollzug ab, auch wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In der Regel werden nur Ersttäter in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht, je nach Bundesland können aber sehr unterschiedliche Kriterien und Maßstäbe für die Aufnahme in den offenen Vollzug ausschlaggebend sein. Grundsätzlich lässt sich beobachten, dass in den südlichen Bundesländern wie beispielsweise Bayern oder Baden-Württemberg strengere Maßstäbe angelegt werden, während in den nördlichen Bundesländern wie beispielsweise Berlin, Bremen oder Hamburg eine liberalere Praxis üblich ist. Für den offenen Vollzug ungeeignet sind namentlich sucht- und fluchtgefährdete Gefangene, Gefangene, die in der Vergangenheit eine Vollzugslockerung (Ausgang und Urlaub) missbraucht haben, sowie Gefangene, gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
Einzelnachweise
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