- Geschlossener Vollzug
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Alle für den offenen Vollzug nicht geeigneten Gefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht. Nach der in Deutschland üblichen Praxis werden rückfällig gewordene Straftäter und Straftäter, bei denen Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht, in besonders gesicherten Gefängnissen mit baulicher Abgrenzung zur Außenwelt eingewiesen. Der Kontakt nach draußen ist, mit Ausnahme von Urlaub und Ausgang für dafür geeignete Gefangene, auf überwachte Besuche der Angehörigen in der Anstalt und auf ebenfalls überwachten Schriftverkehr beschränkt.
Im geschlossenen Vollzug sind die Hafträume der Insassen abgesperrt und nur zu bestimmten Zeiten geöffnet. Der geschlossene Vollzug unterscheidet sich vom offenen Vollzug insbesondere dadurch, dass im geschlossenen Vollzug Vorkehrungen gegen Entweichungen getroffen werden.
Geregelt ist dies im § 10 StVollZg:
- (1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.
- (2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
Statistik
Von den 61.878 Strafgefangenen in Deutschland befanden sich zum 31. März 2009 52.619 (85,04 %) im geschlossenen und 9.259 (14,96 %) im offenen Vollzug.[1]
Einzelnachweise
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